Investitionsvorrangbescheid
InVorG § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 3, § 21 Abs. 3 ; VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 2 ; VwGO § 80 Abs. 4
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Schlagwörter zur Erschließung
Investitionsvorrangbescheid; Widerspruch; Anfechtungsklage; aufschiebende Wirkung; Investor; gleichwertiges Investitionsvorhaben
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die gegen den Investitionsvorrangbescheid nach Widerspruch gerichtete Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Dem Interesse, vom Vollzug verschont zu bleiben, kommt nur dann Vorrang zu, wenn das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als das Unterliegen.
2. Sind die konkurrierenden Investitionsvorhaben von gleichem Rang, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.
3. Es ist einem Anmelder unbenommen, sich bei der Durchführung eines Investitionsvorhabens eines Dritten zu bedienen. Das gilt auch dann, wenn der Berechtigte beim Investor, einer GmbH, eine Mehrheit hält, und ihre Berechtigteneigenschaft in die Gesellschaft eingebracht hat.
4. Bei der Auswahl gleichwertiger Vorhaben darf die Reihenfolge der Berechtigung berücksichtigt werden. Hiernach genießt der durch den Nationalsozialismus Verfolgte den Vorrang vor dem durch Maßnahmen der DDR Betroffenen. 5. Die Auswahl ist keine Ermessensentscheidung; sie unterliegt vielmehr rechtlicher Bindung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen den Investitionsvorrangbescheid der Treuhandanstalt vom 14. Dezember 1992, mit dem u. a. festgestellt worden ist, daß eine Veräußerung der Produktionsstätte M. GmbH an die Antragstellerin zu investiven Zwecken i. S. v. § 3 Abs. 2 InVorG nicht zugelassen, dagegen eine Veräußerung der genannten Produktionsstätte an die K. GmbH i. G. zu erfolgen hat und insoweit gem. InVorG zugelassen wird, ist, soweit sich der Antrag gegen den Vorrangbescheid zu Gunsten der Beigeladenen richtet, zulässig, jedoch unbegründet.
Gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen im Ergebnis keine ernsthaften Zweifel. Nach § 12 Abs. 1 Halbsatz 2 InVorG hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Nach dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers besteht generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Investitionsvorrangbescheides. Dem Interesse der Antragstellerin vom Vollzug verschont zu bleiben, kommt nur dann der Vorrang zu, wenn ihr Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ihr Unterliegen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dabei ist angesichts des Umstandes, daß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen dieser Art die Hauptsache praktisch vorweggenommen wird (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG), nach dem Willen des Gesetzgebers nicht lediglich eine summarische, sondern eine im Sinne effektiven Rechtsschutzes umfassende Sachprüfung geboten (vgl. BT-Drs. 12/2480, Begr. zum Entwurf des 2. VermRÄndG, S. 73). Auch bei Anwendung dieses Maßstabes erscheint der angegriffene Bescheid indes als rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin hat mit überzeugenden Gründen entschieden, daß die Beigeladene einerseits ihre Berechtigung nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich der zur Produktionsstätte gehörenden Immobilien glaubhaft gemacht, andererseits auch ein eigenes, dem Investitionsvorhaben der Antragstellerin gleichwertiges Investitionskonzept vorgelegt bzw. ein entsprechendes Investitionsvorhaben angekündigt und entsprechende investive Maßnahmen zugesagt hat.
Es ist offensichtlich - und wird von der Antragstellerin erklärtermaßen auch nicht bestritten -, daß die Beigeladene Berechtigte im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG ist, zumindest ihre Berechtigung glaubhaft gemacht hat. Denn die Erblasserin M. R. ist mit hoher Wahrscheinlichkeit aus rassischen Gründen verfolgt worden und hat deshalb ihr Vermögen verfolgungsbedingt verloren. Es spricht alles dafür, daß es sich hier um einen Zwangsverkauf gehandelt hat. Die Umstände des am 31. Juli 1937 erfolgten Grundstücksverkaufs lassen bereits für sich genommen in geradezu typischer Weise auf einen Verkauf unter nationalsozialistischem Vertreibungsdruck schließen. Hierfür gilt überdies die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG. Diese Vermutung ist von der Antragstellerin nicht überzeugend angezweifelt, geschweige denn widerlegt worden.
(...)
Die Beigeladene bietet nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Durchführung des Vorhabens.
Daß das Investitionskonzept von der K. GmbH stammt, die ihrerseits auf Unterlagen der mit ihr verbundenen Dr. E. GmbH zurückgegriffen hat, ist unschädlich. Insbesondere ist darin keine Umgehung des § 4 Abs. 5 InVorG zu sehen. Es ist einem Anmelder unbenommen, sich bei der Durchführung seines Vorhabens eines Dritten zu bedienen. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, sich zu den hierbei einzuhaltenden Gestaltungsmöglichkeiten zu äußern. Denn die Beigeladene hat aktuell weder ihren Rückübertragungsanspruch an die K. GmbH verkauft oder abgetreten, noch kann hier davon gesprochen werden, daß die K. GmbH sich an die Stelle der Beigeladenen als der berechtigten Anmelderin gesetzt hätte. Es mag zwar sein, daß die Beigeladene im Zusammenhang mit der Gründung der genannten GmbH, an der sie 52 % Anteile hält, ihre Berechtigtenstellung nach dem VermG wirtschaftlich eingebracht hat. Rechtlich bleibt jedoch auch unter diesen Umständen die Erbengemeinschaft Inhaber des Restitutionsanspruchs. Die gesellschaftsrechltliche Verknüpfung der Berechtigten mit der K. GmbH läßt es auch nicht zu, insoweit von einem (fremden) Drittinvestor zu sprechen.
Es besteht kein Zweifel daran, daß die Beigeladene die Verwirklichung des zugesagten Investitionsvorhabens glaubhaft gemacht hat.
(Wird ausgeführt).
Unter diesen Umständen ist die Auffassung der Antragsgegnerin, das durch die Beigeladene vorgelegte Investitionskonzept sei dem der Antragstellerin zumindest gleichwertig, vollauf gerechtfertigt.
Nach alledem kann die Frage letztlich offenbleiben, ob die Beigeladene als Anmelderin gemäß § 7 Abs. 1 oder gemäß § 21 Abs. 3 InVorG hier den Vorzug genießt. Denn nach beiden Vorschriften ist ihr der Vorzug zu geben, wobei nach Auffassung des Gerichts die besseren Gründe dafür sprechen, die Konkurrenz der verschiedenen Anmelder nach Maßgabe der Reihenfolge der Berechtigung (§ 3 Abs. 2 VermG) zu regeln. Dies gilt um so mehr, wenn der hiernach zu bevorzugende Anmelder auch noch ein gleiches oder annähernd gleiches Investitionsvorhaben anbieten kann. Hierbei fällt der Verfahrensverstoß, statt eines Verfahrens nach § 21 Abs. 1 InVorG eines nach § 4 InVorG eingeleitet zu haben, nicht entscheidend ins Gewicht, da es sich bei der hier zu treffenden Entscheidung um eine rechtlich gebundene und nicht um eine Ermessensentscheidung handelt.