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Investitionsvorrangbescheid

VG BerlinVG 25 A 105.9427.10.1997ZOV 1998, 299

InVorG § 4 Abs. 5 , § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Investitionsvorrangbescheid; Klagebefugnis; Glaubhaftmachung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Abwehr eines Investitionsvorhabens setzt eine glaubhaft gemachte Berechtigung voraus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben für das im Grundbuch verzeichnete Grundstück mit einer Fläche von 5.830 m2 Rückübertragungsansprüche angemeldet. Dieses Grundstück ist neben zahlreichen anderen Grundstücken Gegenstand des Investitionsvorrangbescheids der Bekl. vom 4. Mai 1994, dessen Aufhebung die Kl. begehren.

Die Bekl. bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die Treuhandanstalt, war Eigentümerin der Geschäftsanteile der Beton Union GmbH (LBU) und der Kieswerke GmbH (NKW). Im Rahmen der Privatisierung dieser Gesellschaften brachte die Treuhandanstalt die von diesen genutzten, aber nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke als Sacheinlage in die Gesellschaften ein. Diese Grundstücke gehörten allerdings der Treuhandanstalt auch nicht, sondern der Baugesellschaft ... AG. Diese AG verkaufte mit notariellem Vertrag vom 24. November 1992 die Grundstücke an die Treuhandanstalt und erklärte die Auflassung. Im Grundbuch wurde nach den Angaben der Bekl. eine Auflassungsvormerkung eingetragen. In dem in notarieller Form vereinbarten Sacheinlagevertrag vom 2. Juli 1993 ist vereinbart, daß die Treuhandanstalt die betriebsnotwendigen Grundstücke oder jedenfalls ihre Ansprüche aus dem notariellen Kaufvertrag vom 24. November 1992 in die LBU einlegt. In der Vereinbarung heißt es weiter, es sei zur Zeit nicht absehbar, welche Grundstücke Gegenstand der Sacheinlage sein sollten. In einer weiteren "Änderungsvereinbarung" vom 17. August 1993 ist klargestellt, daß Gegenstand der Sacheinlage in die LBU u. a. das im vorliegenden Verfahren betroffene Flurstück ist. Mit notariellem Vertrag vom 3. Juli 1993 hatte die Treuhandanstalt die ihr gehörenden Geschäftsanteile an der LBU und der NKW an die Holding-Verwaltungs-GmbH (DIH) verkauft und der DIH die Geschäftsanteile abgetreten. Ziel dieser Privatisierung in Form des Geschäftsanteilsverkaufs war es nach der Vorbemerkung zu dem Vertrag nicht, daß der Käufer das Unternehmen fortführt, vielmehr solle er Kapital- und Managementkapazität mit dem Ziel einsetzen, die gekauften Unternehmen zu sanieren und nach freiem Ermessen anschließend zu veräußern. Im Kaufpreis von 9 Mio. DM waren auch die im Wege der Sacheinlage eingebrachten Grundstücke berücksichtigt, die nach dem Sacheinlagevertrag einen Wert von 44 Mio. DM hatten, wobei für die Zukunft erwartete Verluste der Unternehmen berücksichtigt wurden. Die DIH garantierte für die LBU 300 Arbeitsplätze und für die NKW 23 Arbeitsplätze, jeweils bis zum 31. Dezember 1995 und Investitionen von 20 Mio. DM für die LBU und 2 Mio. DM für die NKW. Beide Verpflichtungen waren vertragsstrafenbewehrt.

Nach einem Vermerk der Treuhandanstalt vom 1. März 1994 bildeten die LBU und die NKW eine betriebliche Einheit in der Weise, daß beide Gesellschaften zum Teil dieselben Grundstücke benutzten. Der von der NKW geförderte Kies werde per Förderband zu Werken der LBU gebracht und dort verarbeitet.

Die erste Anhörung zur investiven Veräußerung vom 8. März 1994, der in einem Nachtrag auch die Information über die Höhe des beabsichtigten Kaufpreises beigefügt wurde, konnte den Kl. nicht zugestellt werden. Mit Schreiben vom 28. März 1994, ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29. März 1994 zugestellt, wurden die Kl. zur beabsichtigten Veräußerung u. a. des von ihnen beanspruchten Grundstücks angehört. Der Anhörung war ein Vorhabenplan beigefügt, nach dem zur Sanierung und Modernisierung von Kieswerk und Betonfertigteilwerk auf insgesamt 39 Grundstücken, darunter dem streitgegenständlichen Grundstück, 13,2 Mio. DM investiert und 323 Arbeitsplätze bis zum 31. Dezember 1995 gesichert werden sollten. Als Vorhabenträger waren die LBU und die NKW genannt. Das Anhörungsschreiben enthält den Hinweis auf die Zwei- bzw. Vierwochenfrist des § 5 InVorG und die Notwendigkeit, die Berechtigung fristgerecht glaubhaft zu machen. Ein Kaufpreis ist in diesem Anhörungsschreiben nicht genannt. Auf die Anhörung meldete sich mit dem am 5. April 1994 bei der Treuhandanstalt eingegangenen Schreiben die Firma ... und erhob Einwände gegen die beabsichtigte Veräußerung mit der Begründung, sie habe das Nachbargrundstück erworben und sich für das Streitgrundstück ein Ankaufsrecht einräumen lassen. Sie plane auf beiden Grundstücken die Errichtung eines Frischbetonwerks, Bindemittelumschlag, Baustoffhandel u. ä. Hierdurch würden 75 Arbeitsplätze geschaffen und etwa 16,5 Mio. DM investiert. Für das Vorhaben seien beide Grundstücke erforderlich. In dem notariellen Kaufvertrag vom 15. Juni 1993 zwischen der Firma ... und den Kl. heißt es in § 12 u. a., der Verkäufer räume dem Käufer das Recht ein, das Flurstück mit 5.830 m2 zum Preise von 185 DM/m2 zu erwerben. Dieses Ankaufsrecht könne ausgeübt werden, sobald das Grundstück sich in der Verfügungsgewalt des Verkäufers befinde. Mit Schreiben vom 6. April 1994 erhoben auch die Kl. Einwände gegen die beabsichtigte Veräußerung. Sie verwiesen auf das Investitionsvorhaben der Firma ... und erklärten, sie stünden voll hinter diesem Vorhaben. Das auf dem Flurstück befindliche Klärwerk könne auch bei Durchführung des Vorhabens weiterbetrieben werden.

Mit Bescheid vom 4. Mai 1994 ließ die Bekl. die Veräußerung der Grundstücke zu investiven Zwecken an die LBU und die NKW zu. Als Kaufpreis sind 45,5 Mio. DM angegeben. Durch die Veräußerung sollten die Kies- und Betonfertigteilwerke gesichert werden. Die Investoren würden in ... sämtliche Hallen sanieren und in ... die Gebäude zur Filigrandeckenproduktion ausbauen und erweitern. Die Investitions- und Arbeitsplatzverpflichtungen sowie die Fristen hierfür entsprechen dem Vorhabenplan, weiter enthält der Bescheid die Auflage, in den Vertrag eine Rückübertragungsverpflichtung aufzunehmen. Sämtliche Grundstücke würden als Betriebsfläche benötigt, insbesondere sei die auf dem Flurstück betriebene Kläranlage für das Betonwerk unbedingt nötig. Das Verfügungsrecht der Treuhandanstalt ergebe sich aus der zu ihren Gunsten im Grundbuch für die betroffenen Grundstücke eingetragenen Auflassungsvormerkung. Die Kl. hätten im Rahmen der Anhörung kein eigenes Konzept vorgetragen, sich vielmehr nur auf das Konzept der Firma ... bezogen.

Zur Begründung ihrer am 6. Juni 1994 eingegangenen Klage beziehen sich die Kl. auf ihr bisheriges Vorbringen.

Die Kl. beantragen, den Investitionsvorrangbescheid der Treuhandanstalt vom 4. Mai 1994 insoweit aufzuheben, als er sich auf das Grundstück in ... Grundbuch ... Flurstück ... bezieht.

Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Bescheide seien rechtmäßig und die Klage jedenfalls deswegen unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 4 vorlägen. Die Investoren hätten mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten Investition nachhaltig begonnen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unzulässig. Den Kl. fehlt die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie können nicht geltend machen, durch den angegriffenen Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die vom Kl. behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können, mithin eine Verletzung subjektiver Rechte nicht möglich erscheint (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 42 Rdnr. 38 a, 39, 42). So liegt es hier.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 27. Juni 1995 in Kimme/Pée/Schmidt-Räntsch - KPS -, § 5 InVorG 1/95) ist einem Anmelder, dem es nicht gelungen ist, seinen Widerspruch durch die rechtzeitige Glaubhaftmachung seiner Berechtigung zu untermauern, jedes Recht zur Abwehr des Investitionsvorrangbescheids genommen, mithin bereits dessen Klagebefugnis zu verneinen. Seine Rechtsstellung ist vergleichbar mit der Rechtsstellung eines Erwerbers, der, ohne Angehöriger des Anmelders zu sein, dessen Restitutionsanspruch durch Rechtsgeschäft oder in der Zwangsvollstreckung erwirbt. Diesem steht gemäß § 4 Abs. 5 InVorG im Interesse der Erleichterung und Beschleunigung der Investitionstätigkeit im Beitrittsgebiet kein subjektives Recht zur Abwehr eines Investitionsvorrangbescheides zu (BVerwG, Urteil vom 6. April 1995, KPS § 4 InVorG 1/95). Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer.

Die Kl. haben ihre Restitutionsberechtigung nicht gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 4 InVorG glaubhaft gemacht.