Investitionsvorrangbescheid
VermG § 3 a Abs. 3 Satz 3 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Investitionsvorrangbescheid; verspätete Vorlage des Investitionskonzept
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Berücksichtigung eines erst einen Monat nach Erlaß eines Bescheides nach § 3 a VermG vorgelegten Investitionskonzeptes.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller wenden sich gegen die Vollziehbarkeit eines Bescheids nach § 3 a Vermögensgesetz a. F. (VermG), mit dem der Antragsgegner die Veräußerung eines Grundstücks an die Beigeladene zugelassen hat. Eigentümer des seit 1963 volkseigenen Grundstücks war seit 1942 X., dessen Erbin die Antragstellerin zu 1) ist. Diese hat Rückübertragungsansprüche angemeldet und durch notariellen Vertrag vom 5. September 1991 das "Eigentum" an dem Grundstück an die Antragsteller zu 2) bis 6) übertragen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1991 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) zu der beabsichtigten Veräußerung des Grundstücks an die Beigeladene an. In dem Schreiben heißt es, der Kaufinteressent plane, auf dem Grundstück ein Geschäfts- und Wohnhaus zu errichten. Das Investitionsvolumen betrage etwa 17.947 DM. Mit weiterem Schreiben vom 11. November 1991 benannte der Antragsgegner den Investor - die Beigeladene -, mit Schreiben vom 4. Dezember 1991 korrigierte der Antragsgegner das Investitionsvolumen auf 17.947 TDM. Die Antragsteller zu 1) bis 6) widersprachen der Veräußerung des Grundstücks und führten aus, sie beabsichtigten "gleichermaßen im Zusammenwirken mit einem Investor die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks im Rahmen einer Bebauung". Mit Bescheid vom 21. Februar 1992 ließ der Antragsgegner die Veräußerung des Grundstücks an die Beigeladene zu. Bereits am 6. Februar 1992 hatten die Antragsteller zu 1) bis 6) durch notariellen Vertrag das Grundstück an die Antragstellerin zu 7) verkauft bzw. die entsprechenden Rückübertragungsansprüche abgetreten. Gegen den Veräußerungsbescheid stellten die Antragsteller am 20. März 1992 den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und erhoben zugleich Klage (VG 25 A 121.92). Zur Begründung führen sie aus, auf die Mitteilung der beabsichtigten Veräußerung vom 28. Oktober 1991 hätten sie nicht reagiert, weil die falsche Angabe der Investitionssumme das Vorhaben als nicht ernstlich gemeint habe erscheinen lassen. Die Antragstellerin zu 7) plane im übrigen ein gleichwertiges Investitionsvorhaben, nämlich die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses bei einem "kalkulatorischen Bauinvestitionsgesamtbedarf" in Höhe von 24,73 Millionen DM.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1) bis 6) ist der Antrag unzulässig. Ihnen fehlt die Antragsbefugnis; sie können nicht geltend machen, durch den angegriffenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Die Antragstellerin zu 1) hat bereits mit notariellem Vertrag vom 5. September 1991 das "Grund-stückseigentum" an die Antragsteller zu 2) bis 6) übertragen. Da sie bereits seit 1963 nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks war, könnte in diesem Vertrag allenfalls als Minus die Abtretung der Rückübertragungsansprüche gesehen werden. Jedenfalls haben die Antragsteller zu 1) bis 6) durch notariellen Vertrag vom 6. Februar 1992 das Grundstück an die Antragstellerin zu 7) verkauft bzw. dieser ihre Rückübertragungsansprüche abgetreten. Ein Bescheid, der die durch die Anmeldung hinsichtlich dieses Grundstücks entstandene Verfügungssperre gemäß § 3 Abs. 3 VermG beseitigt und die Veräußerung an die Beigeladene zuläßt, kann mithin die Antragsteller zu 1) bis 6) nicht (mehr) in ihren Rechten verletzen, da ihnen Rechte in bezug auf das Grundstück nicht mehr zustehen.
Hinsichtlich der Antragstellerin zu 7) ist der Antrag unbegründet.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 3 a VermG. Dies folgt aus Art. 14 Abs. 5 Satz 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (2. VermRÄndG). Hiernach stehen Entscheidungen nach § 3 a VermG Investitionsvorrangentscheidungen nach dem InVorG gleich. Dies bedeutet, daß Bescheide nach § 3 a VermG nur an dem bei ihrem Erlaß geltenden Recht, nicht aber an dem neuen Recht zu messen sind (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 11. August 1992 - OVG 8 S 199.92 - und Beschluß der Kammer vom 24. August 1992 - VG 25 A 344.92 -).
(...)
Die geplante Veräußerung dient investiven Zwecken (wird ausgeführt).
Das Anhörungsverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bereits im Oktober 1991 erhielt die Antragstellerin zu 1) als einzige damals dem Antragsgegner bekannte Anmelderin Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem beabsichtigten Verkauf. Der Antragsgegner hatte keinen Anlaß, die Antragsteller zu 2) bis 6) erneut anzuhören, da diesen das an die Antragstellerin zu 1) gerichtete Anhörungsschreiben bekannt war, wie sich aus dem Schriftsatz ihres Bevolllmächtigten vom 18. November 1991 ergibt. Eine Abwägung von Investitionskonzepten (vgl. § 3 a Abs. 3 Satz 3 VermG) war dem Antragsgegner vor Erlaß des Bescheids nicht möglich, da die Antragsteller bis dahin kein Konzept vorgelegt hatten. Der bloße Vortrag, sie beabsichtigten "gleichermaßen in Zusammenwirkung mit einem Investor die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks im Rahmen einer Bebauung", stellt kein hinreichend konkretes Investitionskonzept dar, wie keiner weiteren Begründung bedarf.
Erst mit dem am 20. März 1992 eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin zu 7) dem Gericht (!) ein konkreteres Investitionsprojekt (eine 3/4 Schreibmaschinenseite "Kurzbeschreibung" und zwei Seiten Planskizzen) vorgelegt und dies mit Schriftsatz vom 7. Mai 1992 ergänzt und erweitert.
Ob die Antragstellerin zu 7) mit dem Erwerb der Rückübertragungsansprüche zugleich in die Vorrangstellung der ursprünglich Berechtigten gemäß § 3 a Abs. 3 Satz 3 VermG eingerückt ist (vgl. jetzt § 4 Abs. 5 InVorG einerseits und Barkam in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Verm-G, § 3 a Rdn. 148 andererseits) kann offenbleiben. Denn sie kann mit ihrem erst am 20. März 1992, also einen Monat nach Erlaß des angegriffenen Bescheids, vorgelegten Investitionskonzept nicht mehr berücksichtigt werden. Allerdings enthält § 3 a VermG (anders jetzt § 5 Abs. 2 und 3 InVorG) keine Bestimmung, innerhalb welcher Frist ein Investitionskonzept des Anmelders bzw. seiner Rechtsnachfolger noch zu berücksichtigen ist. Jedoch besteht kein Anlaß, hier von dem allgemeinen Grundsatz, nach dem bei Anfechtungsklagen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 113 Rdn. 23, m. w. N.; ebenso für die Fälle des § 3 a VermG: VG Halle, VIZ 1992, S. 360, 364), abzuweichen. Aus dem materiellen Recht ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil ist aus dem Zweck der Regelung des § 3 a VermG, Investitionsvorhaben zu beschleunigen, zu schließen, daß das Gegenkonzept des Anmelders bzw. seiner Rechtsnachfolger spätestens bis zum Erlaß der Investitionsbescheinigung verbindlich vorliegen muß (vgl. Bezirksgericht Potsdam, Beschluß vom 18. März 1992, ZOV 1992 S. 166, 171). Ob dem auch für die Fälle zu folgen ist, in denen noch ein Widerspruch möglich ist oder war (vgl. jetzt § 12 Abs. 1 InVorG), kann offenbleiben. Im vorliegenden Fall ist der angegriffene Bescheid die letzte Behördenentscheidung; ein Widerspruch war und ist nicht gegeben.
(...) Nach all dem kommt es auf eine etwaige Gleichwertigkeit des Investitionskonzepts der Antragstellerin zu 7) nicht an, weil dieses verspätet eingereicht wurde und damit nicht berücksichtigungsfähig ist.
(...)
Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Nach der bereits genannten Überleitungsvorschrift des Art. 14 Abs. 5 Satz 2 des 2. VermRÄndG stehen Entscheidungen nach § 3 a VermG Investitionsvorrangbescheiden nach dem InVorG gleich. Aus dieser Vorschrift folgt, daß Bescheide nach § 3 a VermG nunmehr wie Investitionsvorrangbescheide nach dem InVorG behandelt werden. Gegen letztere ist nach § 23 Abs. 2 InVorG die Beschwerde ausgeschlossen. Die Gleichstellung bezüglich des gerichtlichen Rechtsschutzes ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 5 Satz 3 2. VermRÄndG, wonach die Zwei-Wochen Frist des § 12 Abs. 2 Satz 1 InVorG für Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Inkrafttreten des 2. VermRÄndG am 22. Juli 1992 beginnt, als auch Entscheidungen nach § 3 a VermG erfaßt (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 11. August 1992 - OVG 8 S 199.92 -).