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Investitionsvorrangbescheid

VG BerlinVG 25 A 344.9224.08.1992ZOV 1992, 399

InVorG § 12 Abs.1 ; VermG § 3a a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Investitionsvorrangbescheid; Anwendung des Investitionsvorranggesetz; Auschluss der Anfechtungsklage

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ausschluß der Anfechtungsklage durch § 12 Abs. 1 InVorG offensichtliches Redaktionsversehen.

2. Anwendung des Investitionsvorranggesetzes auf laufendes Verfahren

3. Veräußerung von nicht betriebsnotwendigen Grundstücken im Rahmen eines Investitionsvorrangbescheides.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller wenden sich gegen eine Entscheidung der Treuhandanstalt (Antragsgegnerin), mit der die Veräußerung der Gesellschaftsanteile einer GmbH an einen Investor zugelassen wird. Die GmbH ist aus einer 1921 gegründeten, während der NS-Zeit "arisierten", später in eine KG umgewandelte AG hervorgegangen, an der die Antragsteller direkt oder indirekt beteiligt waren. 1972 war die Firma volkseigen geworden. Der erwerbende Investor hatte sich im übrigen nach dem Kaufvertrag u. a. zu verpflichten, vier sogenannte nicht betriebsnotwendige Grundstücke an die Treuhand wieder zurückzuübertragen, sobald die GmbH als Eigentümerin eingetragen war - und zwar zu dem Preis, mit dem die Grundstücke in den Kaufpreis für den GmbH-Anteil eingeflossen sind. Die Antragsteller haben Widerspruch gegen den Investitionsvorrangbescheid eingelegt und beantragen vorliegend, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen - ohne Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Dabei konnte die Kammer offenlassen, ob der am 6. Juli 1992 erhobene Widerspruch auch nach Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes - 2. VermRÄndG - am 22. Juli 1992 statthaft geblieben ist. Nach § 12 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes - InVorG - (Art. 6 des 2. VermRÄndG) ist ein Widerspruch nicht mehr möglich. (Daß § 12 Abs. 1 InVorG nach seinem Wortlaut in diesen Fällen auch die Anfechtungsklage ausschließt, betrachtet die Kammer als - offensichtliches - Redaktionsversehen.) Nach Art. 14 Abs. 4 und 5 ist das InVorG auch auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine abschließende Entscheidung abgeschlossen worden sind. Es spricht viel dafür, als abschließende Entscheidung in diesem Sinne bereits den Ausgangsbescheid anzusehen. Andernfalls müßte im Widerspruchsverfahren ein Ausgangsbescheid nach § 3 a VermG den - teilweise anderen - Voraussetzungen nach dem InVorG angepaßt werden. Dies stünde kaum mit der durch die Neuregelung bezweckten Beschleunigung im Einklang. Hierfür spricht auch der Umstand, daß eine Anwendung des InVorG im Widerspruchsverfahren auch auf solche Verfahren, in denen ein Bescheid nach § 3 a VermG vor dem 22. Juli 1992 ergangen ist, zur Unzulässigkeit des Widerspruchs gemäß § 12 Abs. 1 InVorG führen würde und es damit ohnehin bei dem nach altem Recht ergangenen Bescheid bliebe.

Doch können diese Fragen letztlich dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist der Antrag begründet.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 3 a VermG. a. F. Dies folgt aus Art. 14 Abs. 5 Satz 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes. Hiernach stehen Entscheidungen nach § 3 a VermG Investitionsvorrangbescheiden nach dem InVorG gleich. Dies bedeutet, daß Bescheide nach § 3 a VermG nur an dem bei ihrem Erlaß geltenden Recht, nicht aber an dem neuen Recht zu messen sind (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 11. August 1992 - OVG 8 S 199.92 -).

Nach § 3 a Abs. 4 VermG a. F. haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (vgl. jetzt § 12 Abs. 1 InVorG). Nach dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers besteht generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung. Dem Interesse der Antragsteller, vom Vollzug verschont zu bleiben, kommt (nur) dann der Vorrang zu, wenn ihr Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ihr Unterliegen, oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das läßt sich jedoch hier nicht feststellen. Auch bei einer nicht lediglich summarischen Prüfung, sondern einer - angesichts des Umstandes, daß im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache praktisch vorweggenommen wird - gebotenen umfassenden Sachprüfung ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

Dabei konnte die Kammer offenlassen, ob die Antragsteller ihre Berechtigtenstellung hinreichend glaubhaft gemacht haben. Selbst wenn man ihre Berechtigung unterstellt, ist der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Verfügungsbeschränkung zugunsten des Berechtigten (§ 3 Abs. 3 VermG) nach § 3 a VermG sind gegeben. Die Veräußerung des Gesellschaftsanteils dient investiven Zwecken. Das kann angesichts der Investitionsgarantien des Erwerbers in Höhe von insgesamt über 25 Mio. DM und angesichts der Beschäftigungsgarantie für mindestens 190 Arbeitnehmer nicht zweifelhaft sein. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der Veräußerung des Unternehmens an einen zu Investitionen bereiten Erwerber haben die Antragsteller keine substantiierten Einwendungen erhoben. Vielmehr gehen sie selbst zur Begründung ihres vorliegenden Antrags und ihres Antrags auf vorläufige Besitzeinweisung davon aus, daß für eine "langfristigere Sicherung der Arbeitsplätze ein stärkerer Partner notwendig" sei (Antrag vom 6. Juli 1992), bzw. "hochrangige Investoren" gewonnen werden müßten, "um auch ein weiteres Überleben des Betriebes sichern zu können" (Antrag nach § 6 a VermG). Die Vorschrift des § 3 a Abs. 3 Satz 3 VermG steht der Veräußerung nicht entgegen. Die Antragsteller haben keine gleichen oder annähernd gleichen investiven Maßnahmen zugesagt wie der Investor, geschweige denn deren Durchführung glaubhaft gemacht. Sie haben vielmehr nur vorgetragen, sie würden stärkere Partner suchen und führten bereits Verhandlungen mit hochrangigen Investoren. Ein berücksichtigungsfähiges Investitionskonzept stellen diese nicht weiter belegten Angaben nicht dar, wie keiner weiteren Begründung bedarf.

Auch das Anhörungsverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bereits im Anhörungsschreiben vom 26. Mai 1992 wurde den Antragstellern der Investor, der voraussichtliche Kaufpreis und die zugesagte Investitionssumme sowie die Arbeitsplatzgarantie mitgeteilt. Weitere Einzelheiten ergaben sich aus den am 16. Juni 1992 überreichten Kaufvertragsauszügen, insbesondere hinsichtlich der vom Vertrag erfaßten Grundstücke und der insoweit vereinbarten Rückübertragungsverpflichtung. Außerdem erhielten die Antragsteller auch die letzten drei Bilanzen der GmbH. Auf die Vorlage weiterer Unterlagen hatten sie jedenfalls im Rahmen der Anhörung nach § 3 a VermG keinen Anspruch, wenn auch dem Gericht unverständlich ist, warum ihnen die Verkehrswerte der vom Kaufvertrag erfaßten Grundstücke nicht genannt wurden. Jedenfalls ist nicht erkennbar, daß es diese fehlenden Angaben den Antragstellern nicht möglich gemacht hätten, ein Investitionskonzept zu erarbeiten. Das gilt hinsichtlich der vier Grundstücke außer dem Betriebsgrundstück ...straße 40 schon deswegen, weil diese nur wegen der von der Antragsgegnerin gewählten Form der Veräußerung (sog. share-deal) auf den Investor übergehen sollten, von diesem aber alsbald zu demselben Preis, mit dem sie im Kaufvertrag berücksichtigt sind, an die Antragsgegnerin zurückzuübertragen sind. Diese Grundstücke bzw. ihr Wert stellten also gewissermaßen nur durchlaufende Posten dar, die für ein Investitionskonzept hinsichtlich des eigentlichen Betriebs keine Bedeutung gewinnen konnten. Hinsichtlich des Betriebsgrundstücks ...straße 40 war es den Antragstellern zuzumuten, sich ggf. selbst Kenntnis über dessen Verkehrswert zu verschaffen. Hierfür bot ihnen z. B. ihr Anspruch gemäß § 31 Abs. 3 VermG eine Handhabe. Es ist nicht erkennbar und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen, daß sie sich bei dem Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder bei der GmbH selbst erfolglos um eine Auskunft bemüht hätten. Im übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Antragsteller seit der Anmeldung ihres Rückübertragungsanspruchs im Oktober 1990 Anlaß hatten, sich über die Zukunft der GmbH und ihre eigenen Investitionspläne Gedanken zu machen, aber - soweit erkennbar - erstmals mit Schreiben vom 22. Juni 1992 konkret nach den Grundstückswerten gefragt haben. Aus den Entscheidungen des Bezirksgerichts Potsdam, 1. Senat für Verwaltungssachen (Beschlüsse vom 18. und 31. März 1992, ZOV 1992, 166, 171) ergibt sich keine andere Beurteilung. Die dort für erforderlich gehaltene Mitteilung des Kaufpreises war hier bereits mit der Anhörung erfolgt. Der vom Bezirksgericht aus § 39 VwVfG abgeleiteten Pflicht der Behörde, die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe ihrer Entscheidung darzulegen, hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall - wie ausgeführt - genügt. Auch in seiner Entscheidung vom 31. März 1992 (a. a. O.) hat das Bezirksgericht Potsdam nur einen Anspruch auf "Vorlage der Auszüge des Kaufvertrags" bejaht, "die für die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 3 a Abs. 5 VermG von Bedeutung sind". Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, daß die Antragsteller nur insoweit einen Auskunfts- oder Vorlageanspruch haben, als dies für die Erstellung eines eigenen Investitionskonzepts von Bedeutung war. Es ist jedoch nicht erkennbar, daß die Auslassungen im übersandten Kaufvertrag hierfür entscheidendes Gewicht haben könnten. Den Antragstellern war es möglich und zumutbar, ein eigenes

s, daß die Antragsteller nur insoweit einen Auskunfts- oder Vorlageanspruch haben, als dies für die Erstellung eines eigenen Investitionskonzepts von Bedeutung war. Es ist jedoch nicht erkennbar, daß die Auslassungen im übersandten Kaufvertrag hierfür entscheidendes Gewicht haben könnten. Den Antragstellern war es möglich und zumutbar, ein eigenes Investitionskonzept zu erstellen.

Der angegriffene Bescheid ist auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, verstößt insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, als er mit der Veräußerung der Geschäftsanteile auch die Veräußerung aller fünf genannten Grundstücke zuläßt, obwohl offenbar nur das Grundstück ...straße 40 betriebsnotwendig ist. Hinsichtlich der Grundstücke B.-Straße, ...allee und M... ist schon zweifelhaft, ob die Antragsteller insoweit überhaupt Rückübertragungsansprüche angemeldet haben. Insbesondere die Konkretisierung der Anmeldung im Schriftsatz vom 9. September 1991 spricht dafür, daß sich die Anmeldung der Ansprüche auf das S... nur auf das Grundstück ...straße und das in O... bezog. Nur diese beiden Grundstücke sind dort genannt, auch der für das S... angegebene Grundbesitz von 100.000 m2 entspricht etwa den Grundstücken ...straße und O... (101.287 m2), während die gesamten im Vertrag genannten Grundstücke eine Fläche von 109.887 m2 haben. Doch kann diese Frage dahinstehen. Mit Ausnahme des Grundstücks ...straße 40 stellen die übrigen vom Vertrag erfaßten Grundstücke - wie ausgeführt - nur "durchlaufende Posten" dar. Sie sollen nicht bei dem Investor verbleiben, vielmehr hat sich dieser verpflichtet, die vier Grundstücke alsbald nach Umschreibung der Grundbücher an die Treuhandanstalt zurückzuübertragen. Diese Regelung zeigt, daß eine endgültige Übertragung der vier Grundstücke nicht gewollt ist, der Einschluß aller Grundstücke sich vielmehr nur aus der gewählten Form des Anteilsverkaufs ergab. Die vier Grundstücke können mithin nach Rückübertragung auf die Treuhandanstalt wieder in ein Restitutionsverfahren nach dem VermG "zurückfallen". Die bloße Möglichkeit eines zwischenzeitlichen gutgläubigen Erwerbs durch Dritte führt zu keiner anderen Beurteilung. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein vertragswidriges Verhalten des Investors. Aus welchen Gründen eine Herauslösung dieser vier Grundstücke aus der Gesellschaft und eine entsprechende Umschreibung im Grundbuch nicht früher erfolgte (möglicherweise wegen der Eile beim Vertragsschluß), kann nach allem dahinstehen. Es ist auch nicht erkennbar, daß die Antragsteller Rückübertragungsansprüche nicht nur hinsichtlich des Unternehmens S..., sondern auch auf einzelne Grundstücke geltend gemacht haben. Insofern kommt es auf die Frage, inwieweit Restitutionsansprüche auf einzelne der Gesellschaft gehörende Grundstücke durch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile berührt werden (vgl. Beschluß der Kammer vom 20. Dezember 1991 - VG 25 A 709.91 -, VIZ 92, 239 mit Anmerkung Busche m. w. N.), nicht an.

Der Verkauf des Betriebsgrundstücks ...straße 40 ist nicht zu beanstanden. Die Erwägung der Antragsgegnerin, daß dieses Grundstück als betriebsnotwendiges Grundstück bei der Gesellschaft - auch als Kreditsicherheit - verbleiben müsse, erscheint sachgerecht. Daß eine Verpachtung, wie die Antragsteller meinen, bei diesem Vorhaben und angesichts der geplanten Investitionen üblich sei (vgl. § 1 e des bis zum 21. Juli 1992 geltenden Investitionsgesetzes; jetzt § 3 Abs. 3 InVorG), ist nicht erkennbar.

Schließlich stehen Rückerstattungsgrundsätze dem Erlaß des Bescheids nach § 3 a VermG nicht entgegen. Solche Rückerstattungsansprüche auf zwischen 1933 und 1945 entzogene Vermögenswerte sind für das Gebiet der neuen Bundesländer erst durch das Vermögensgesetz entstanden. Sie werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes befriedigt (§ 1 Abs. 6 VermG). Damit unterliegen diese Ansprüche auch der Regelung des § 3 a VermG a. F. Der den Antragstellern (möglicherweise) zustehende Rückübertragungsanspruch wird ihnen nicht "entzogen". Regelungsgegenstand der Entscheidung nach § 3 a VermG a. F. ist lediglich die Feststellung, daß die Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 bis 5 VermG der beabsichtigten privatrechtlichen Veräußerung durch den Verfügungsberechtigten nicht entgegenstehen. An die Stelle des zurückzuerstattenden Vermögensgegenstandes tritt kraft Gesetzes (§ 3 a Abs. 5 VermG a. F.) der Veräußerungserlös bzw. der Verkehrswert.