Investitionsvorrangbescheid
InVorG §§ 3, 4, 5 Abs. 2, 7, 8 ; VwVfG § 46
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Investitionsvorrangbescheid; Ermessensentscheidung; Berechtigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Investitionsvorrangbescheid ist keine Ermessensentscheidung. Allein das Übergehen einer Äußerung des Berechtigten führt deshalb nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nicht zutreffend ist allerdings die dem Bescheid zugrunde liegende Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 5 Abs. 2 InVorG nicht geäußert. Die Stellungnahme des Antragstellers ist ausweislich des im Verfahren VG 25 A 420.93 in Kopie übersandten Rückscheins am 23. April 1993, also eine Woche nach Zustellung des Anhörungsschreibens, bei der Antragsgegnerin eingegangen. Daß das Schreiben dort fehlgeleitet wurde, ist dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Dieser Fehler führt indessen nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, denn er ist gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Der Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids stellt keine Ermessensentscheidung dar (ganz h. M., vgl. Frantzen in Kimme, Offene Vermögensfragen, InVorG, § 7 Rdn. 13, § 4 Rdn. 5 f., m. w. N.; vgl. auch VG Berlin - 9 A 488.92 -). Wann eine investive Maßnahme und ein besonderer Investitionszweck (§§ 2, 3 InVorG) vorliegen, ist gesetzlich vorgegeben. Auch die gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Anmelders und dem Investitionsinteresse ist im Rahmen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Bescheid (§ 7 InVorG) bereits vorgenommen.
Die Antragsgegnerin mußte das Vorhaben des Antragstellers bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen, denn dieser hat seine Berechtigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ordnungsgemäßen Anhörung glaubhaft gemacht (§ 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG). Ist diese Frist ohne Glaubhaftmachung verstrichen, ist ein eigenes Vorhaben des Anmelders nicht zu berücksichtigen. Diese vom Gesetzgeber neu geschaffene Ausschlußfrist ist nach der Begründung des Gesetzentwurfs hart, aber notwendig, um die Verfahren in den neuen Ländern voranzutreiben (vgl. BTDrs. 12/2480 S. 67 f.). Zur Glaubhaftmachung gehört, daß der Antragsteller Umstände darlegt, die das Bestehen eines Rückübertragungsanspruchs als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. (wird ausgeführt)