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Investitionsvorrangbescheid

VG BerlinVG 25 A 433.9229.12.1992ZOV 1993, 128

VermG § 3 a a. F., § 2 Abs. 1 ;InVorG § 12 Abs. 1, § 14 ; VZOG § 1 Abs. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Investitionsvorrangbescheid; Widerspruch; Gebietskörperschaft; Berechtigter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Widerspruch mehr gegen einen auf § 3 a VermG a. F. gestützten Bescheid. Dieser ist auch heute noch an dem bei seinem Erlaß geltenden Recht zu messen. Eine Gebietskörperschaft des Beitrittsgebiets kann nicht Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG n. F. sein.

Kulturhistorisches Interesse allein begründet nicht den Restitutionsanspruch.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der antragstellende Freistaat wendet sich gegen die Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheides vom 19. Dezember 1991, mit dem die Antragsgegnerin ihre Berechtigung zur Veräußerung des Grundbesitzes einschließlich der auf dem Grundbesitz befindlichen Gebäude, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen und Einrichtungen sowie des gesamten Geschäftsbetriebes des auf dem Grundbesitz befindlichen Hotels an die GmbH i. G. - den Investor - festgestellt hat. Der Antragsteller rühmt sich eines Anspruchs auf Wiedererlangung des Eigentums an diesem Grundstück.

Ein Widerspruch gegen den auf § 3 a VermG a. F. gestützten Bescheid ist bereits seit dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes - 2. VermRÄndG - am 22. Juli 1992 nicht mehr statthaft, weil Art. 6 dieses Gesetzes, also das nunmehr maßgebliche Investitionsvorranggesetz - InVorG -, in seinem § 12 Abs. 1 den Widerspruch gegen Investitionsvorrangbescheide jedenfalls der Treuhandanstalt und ihrer unselbständigen Niederlassungen ausschließt, und zwar gemäß Art. 14 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 2. VermRÄndG auch dann, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine abschließende Entscheidung beendet worden ist.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 3 a VermG a. F. Dies folgt aus Art. 14 Abs. 5 Satz 2 2. VermRÄndG. Hiernach stehen Entscheidungen nach § 3 a VermG a. F. Investitionsvorrangbescheiden nach dem Investitionsvorranggesetz gleich. Dies bedeutet, daß Bescheide nach § 3 a VermG a. F. nur an dem bei ihrem Erlaß geltenden Recht, nicht aber an dem neuen Recht zu messen sind (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 11. August 1992 - OVG 8 S 199.92 -, ZIP 1992, 1583 = VIZ 1992, 475).

Nach § 3 a Abs. 4 VermG a. F. haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (vgl. jetzt § 12 Abs. 1 InVorG). Nach dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers besteht generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung. Dem Interesse eines Antragstellers, vom Vollzug verschont zu bleiben, kommt (nur) dann der Vorrang zu, wenn sein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben, denn eine Verletzung von Rechten des Antragstellers läßt sich nicht feststellen. Die Vollziehung hat auch keine vom Gesetz nicht beabsichtigte Härte zur Folge.

Rechte nach dem Vermögensgesetz, die von dem angefochtenen Bescheid berührt werden könnten, stehen dem Antragsteller nicht zu. Er kann insbesondere nicht Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 (Satz 1) VermG (n. F.) sein, denn er ist eine Gebietskörperschaft des Beitrittsgebietes. Restitutionsansprüche von Gebietskörperschaften der ehemaligen DDR werden jedoch vom Vermögensgesetz nicht erfaßt, wie sich aus § 1 Abs. 8 Buchst. d VermG ergibt. Solche in Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages i. V. m. Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 895) und den Verfahrensvorschriften des insofern als lex specialis anzusehenden Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - (vgl. § 1 Abs. 4 VZOG) abschließend geregelten Ansprüche, wie sie der Sache nach auch der Antragsteller geltend macht, lassen das Vermögensgesetz vielmehr unberührt (§ 9 Abs. 1 VZOG; vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, VermG, § 1 Rdnr. 5 f., 174; Barkam in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3, § 3 a VermG Rdnr. 318). Dementsprechend mußte die Antragsgegnerin, die die ihr bekannten Anmelder angehört hat (vgl. § 3 a Abs. 3 VermG a. F.), den Antragsteller im Investitionsvorrangverfahren auch nicht als Berechtigten berücksichtigen.

Ebenso wie der Restitutionsanspruch einer natürlichen oder juristischen Person nach dem Vermögensgesetz dürfte allerdings auch ein Restitutionsanspruch nach dem Vermögenszuordnungsgesetz durch einen Investitionsvorrangbescheid des derzeit Verfügungsberechtigten vernichtet werden. Denn die Rückgabe des Eigentums kommt nach dessen Übertragung auf einen Dritten nicht mehr in Betracht. Ob dieser Umstand auch einer Gebietskörperschaft einen Anspruch auf volle gerichtliche Überprüfung des Investitionsvorrangbescheids vermittelt, kann hier dahinstehen. Denn nach Auffassung der Kammer wäre Voraussetzung für eine derartige Überprüfung jedenfalls, daß die Gebietskörperschaft die behauptete Rechtsposition nach dem Vermögenszuordnungsgesetz glaubhaft macht, ebenso wie der Anmelder von Restitutionsansprüchen nach dem Vermögensgesetz seine Berechtigtenstellung glaubhaft zu machen hat (vgl. dazu z. B. OVG Berlin, Beschluß vom 8. November 1991 - OVG 8 S 231.91 -, ZOV 1991, 151 = DVBl. 1992, 286, sowie jetzt § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG). Der Antragsteller hat indessen die Voraussetzungen seines Restitutionsanspruches weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, sondern sich lediglich auf ein kulturhistorisches Interesse an der ungestörten Erhaltung des fraglichen Geländes berufen.

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