veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Investitionsvorrangbescheid

VG BerlinVG 25 A 531.9211.06.1993ZOV 1993, 431

VermG § 1 Abs. 1 a , § 3 Abs. 3 ; InVorG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 15 ; BauGB § 102

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Investitionsvorrangbescheid; Verfügungssperre; Rückenteignung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine mögliche Pflicht zur Rückenteignung des Grundstücks steht dem Investitionsvorrangbescheid nicht entgegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheides vom 24. September 1992, in dem der Antragsgegner feststellt, daß der Verkauf u. a. des Grundstücks in Berlin-Mitte an die Beigeladene für einen besonderen Investitionszweck erfolgt. Die Beigeladene will das Quartier, zu dem das streitbefangene Grundstück gehört, zur Errichtung eines Internationalen Finanzdienstleistungszentrums mit einem Investitionsvolumen von mindestens 200 Millionen DM nutzen, 500 Arbeitsplätze schaffen und ca. 39 Wohnungen errichten.

Die Antragstellerin wurde im Jahre 1969 durch Erbfolge Eigentümerin des Grundstücks. Im Jahre 1986 erfolgte die Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR; infolge der Vereinigung der beiden deutschen Staaten kam es jedoch nicht mehr zur Auszahlung der mit Bescheid vom 6. Oktober 1987 festgesetzten Entschädigung in Höhe von (420 qm x 100 M =) 42.000 M, weil das am 18. September 1989 eingeleitete Verteilungsverfahren nicht mehr abgewickelt werden konnte. Nachdem das von den DDR Behörden geplante Bauvorhaben, das zur Enteignung geführt hatte, ebenfalls vereinigungsbedingt nicht hatte ausgeführt werden können, schrieb der Antragsgegner als zwischenzeitlicher Eigentümer einen Architektenwettbewerb zur Neugestaltung des Bereiches aus, der mit einer Vergabeentscheidung zugunsten der Beigeladenen endete. Demgegenüber betreibt die Antragstellerin wegen Nichterfüllung des Enteignungszweckes die Rückenteignung nach § 102 BauGB und erwirkte am 30. März 1993 einen Beschluß des Baulandsenats des Kammergerichts, mit dem der Antragsgegner im Wege einstweiliger Verfügung verpflichtet wurde, dem für das Streitgrundstück zuständigen Grundbuchamt die Einleitung des Rückenteignungsverfahrens durch einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin mitzuteilen und das Grundbuchamt zu ersuchen, in das Grundbuch des Grundstücks einzutragen, daß das Rückenteignungsverfahren eingeleitet sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag, mit dem die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 25 A 532.92 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. September 1992 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Fraglich ist bereits, ob die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist. Die Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 VermG, deren Aufhebung Zweck des Investitionsvorrangbescheides ist, dient dem Schutz des Rückübertragungsanspruchs des Berechtigten. Ist der Antragsteller nicht Berechtigter, kann ihn ein Investitionsvorrangbescheid nicht in seinen Rechten verletzen. Es erscheint sehr zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Tatbestandes des § 1 Abs. 1 a VermG vorliegen, weil für die Enteignung eine Entschädigung festgesetzt wurde. Der Begriff der "entschädigungslosen Enteignung" im Sinne von § 1 Abs. 1 a VermG wird nicht Fälle erfassen, in denen es aus rein technischen Gründen (noch) nicht zur Auszahlung einer Entschädigung gekommen ist (so auch Beschluß des Baulandsenats des Kammergerichts vom 30. März 1993, a. a. O., Seite 15 f. des Abdruckes), sondern nur solche, in denen es - bei Weiterbestehen der DDR - nicht zur Auszahlung einer nicht diskriminierenden Entschädigung bzw. zur Verrechnung mit einer noch valutierenden Forderung gekommen wäre. Doch kann diese Frage offenbleiben, denn auch unabhängig von der Berechtigtenstellung kann der Antrag keinen Erfolg haben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Investitionsvorrangentscheidung sind gegeben. Die Veräußerung des Grundstücks dient investiven Zwecken im Sinne von § 3 Abs. 1 InVorG. (wird ausgeführt)

Schließlich steht auch das von der Antragstellerin eingeleitete Rückent eignungsverfahren nach § 102 BauGB der Investitionsvorrangentscheidung nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob das Rückenteignungsverfahren nach § 102 BauGB Erfolg haben wird, nachdem der Baulandsenat des Kammergerichts in dem Beschluß vom 30. März 1993 (a. a. O.) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden hat, daß die Regelungen des Baugesetzbuches grundsätzlich anwendbar seien, weil die Antragstellerin gegen Entschädigung enteignet, also nicht Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sei, so daß das Vermögensgesetz auch nicht als Spezialregelung Vorrang habe, und ob der Entscheidung des Kammergerichts zu folgen ist (anders für den Fall der Enteignung VG Berlin - VG 13 A 383.90 - ZOV 1993, S. 200 ff.; VermG schließt Anfechtung der Enteignung aus; vgl. auch BGH, VIZ 1993, S. 21).

Die Sicherung möglicher Rückenteignungsansprüche kann jedoch ausschließlich auf dem dafür vorgesehenen Zivilrechtsweg erfolgen, den die Antragstellerin folgerichtig auch beschritten hat (vgl. BVerwG, VIZ 1993, S. 74). Ein Investitionsvorrangbescheid setzt - wie ausgeführt - nur die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG außer Kraft. Sonstige etwaige Veräußerungshindernisse - etwa zivilrechtlicher Art - werden durch den Bescheid grundsätzlich nicht berührt. Allerdings muß eine hinreichende Gewähr dafür gegeben sein, daß das investive Vorhaben verwirklicht werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 InVorG). Steht fest, daß dem Vorhaben faktische oder rechtliche Hindernisse im Wege stehen, die seine Verwirklichung ausgeschlossen erscheinen lassen, ist der Vorrangbescheid rechtswidrig.

Dem Bescheid liegt eine Prognoseentscheidung zugrunde, die aus der Natur der Sache heraus nur einer eingeschränkten Nachprüfung zugänglich ist. Auch nach Erlaß des Beschlusses des Kammergerichts steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, daß das Vorhaben der Beigeladenen undurchführbar, die dem Bescheid zugrunde liegende Prognose also falsch ist. Abgesehen davon, daß der Beschluß des Baulandsenats im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist, bewirkt die Einleitung des Rückenteignungsverfahrens und eine entsprechende Eintragung im Grundbuch keine Veräußerungssperre (vgl. § 19 des Beschlußabdrucks). Auch nach der Bekanntmachung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 102 i. V. m. § 109 BauGB) sind Rechtsgeschäfte nur schwebend unwirksam und können durch Genehmigung wirksam werden. Das Ergebnis des Rückenteignungsverfahrens vorwegzunehmen, ist nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin eine Rechtsverletzung - wenn sie denn Berechtigte ist - nicht zu befürchten hat. Sollte es wegen des Rückenteignungsverfahrens nicht zu einer Grundstücksübereignung oder nicht zu Investitionen der Beigeladenen kommen, ist die Antragstellerin, mindestens durch § 15 InVorG gegen einen endgültigen Rechtsverlust geschützt. Sollte aber eine Übereignung gleichwohl möglich sein, muß die Antragstellerin, die kein eigenes Vorhaben plant, nach dem Zweck des InvorG, Investitionen noch vor Klärung der Rückübertragungsberechtigung zu ermöglichen, zurücktreten. Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich dann als durchführbar.