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Investitionsvorrangbescheid

VG BerlinVG 25 A 612.9112.06.1992ZOV 1992, 224

VermG § 3 a a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Investitionsvorrangbescheid; Investitionsvorhaben; Unternehmensverkauf; Sägewerk

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Frage, ob und inwieweit beim Unternehmensverkauf nach § 3 a Vermögensgesetz die Eignung des Erwerbers zu prüfen ist. 2. Bei einer Investitionsvorrangentscheidung nach § 3 a Vermögensgesetz ist das Investitionskonzept des Erwerbers für sich mindestens auf Schlüssigkeit, Durchführbarkeit und Finanzierbarkeit zu überprüfen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten sich um die Vollziehbarkeit der In vestitionsvorrangentscheidung der Antragsgegnerin (Treuhandanstalt), mit der sie die Veräußerung eines Sägewerkes an die Beigeladene zuge-lassen hat. Die Antragsteller begehren die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Bescheide der Antragsgegnerin. Das VG hielt den Antrag für begründet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach § 3 a Abs. 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Nach dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers besteht generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung. Dem Interesse der Antragsteller, vom Vollzug verschont zu bleiben, kommt nur dann der Vorrang zu, wenn ihr Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ihr Un-terliegen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das ist hier der Fall. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung verletzen die angegriffenen Bescheide die Rechte der Antragsteller.

Die Antragsgegnerin durfte mit den angegriffenen Bescheiden über die Zulassung der Veräußerung des Sägewerks den Verfahren der Antragsteller auf Rückübertragung und auf vorläufige Einweisung nur dann zu-vorkommen, wenn dies investiven Zwecken im Sinne des § 3 a VermG dient. Diese Voraussetzung erscheint hier nicht als gegeben. Es ist zwar richtig, daß die Antragsteller bisher kein Investitionskonzept vorgelegt haben. Die von ihnen beabsichtigte - in keiner Weise konkreti-sierte - Fortführung durch alle Miterben kommt mangels Bereitschaft des Herrn S. offenkundig nicht zustande. Mag auch demzufolge eine vergleichende Auseinandersetzung mit einem Konzept der Antragsteller nicht möglich sein, wie im angegriffenen Bescheid ausgeführt ist, entbindet dies doch die Antragsgegerin nicht von der Pflicht, das Investitionskonzept des Erwerbers - hier: der Beigeladenen - für sich mindestens auf Schlüssigkeit, Durchführbarkeit und Finanzierbarkeit zu überprüfen.

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses lag der Antragsgegnerin lediglich der Kaufantrag der Beigeladenen vom 1. August 1991 sowie ein undatiertes "Sanierungskonzept" des Diplomingenieurs G. vor. Beide enthalten keine rechtsverbindliche Zusage von Investitionen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VermG. Hinzu kommt, daß der Kaufantrag kein sachlich und zeitlich substantiiertes Investitionskonzept enthält. Es heißt darin lediglich unter Ziffer 8: "Sicherung von zehn Arbeitsplätzen sowie nach Investition Schaffung von drei bis fünf weiteren Arbeitsplätzen". Das Sanierungskonzept des Diplomingenieurs G. lag der Antragsgegnerin nur mit den Seiten 1 bis 4, 8, 16, 19 und 21 vor. Schon wegen der Unvollständigkeit ist es nicht nachvollziehbar; darüber hinaus fehlen substantiierte Angaben, wie die Finanzierung der dort angesprochenen Investitionssumme von 925.100 DM durch die Beigeladene gesichert sein soll. Außerdem gehört zur Schlüssigkeit eines Investitionskonzepts, daß der Erwerber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Durchführung der geplanten Maßnahmen bietet (vgl. die entsprechenden Regelungen in § 3 Abs. 6 Satz 2 VermG und § 1 Abs. 3 Satz 2 BInvG).

Die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Finanzierungszusagen gelten für Herrn S. bzw. die S. GmbH, nicht aber für die Beigeladene.

Der Kaufantrag weist die Beigeladene als Büroangestellte aus; weshalb sie als geeignete Unternehmensinhaberin und Investorin anzusehen sein soll, ist - mag auch ihr Ehemann Facharbeiter und Ingenieur für Holztechnik sein - nicht ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin ausgewählte In-vestorin - nur darauf kommt es an - stellt schon mangels persönlicher Eig-nung die Durchführung der Investitionen und die Weiterführung des Be triebs nicht in der gesetzlich geforderten Weise sicher (vgl. § 3 a Abs. 3 Satz 3 VermG; Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 1992 - VG 215 A 754.91 - Seite 5).

Weiter ergibt sich aus den Unterlagen, daß eigentlicher Betreiber des Sägewerks Sch. Herr S., der Ehemann der Beigeladenen, bzw. die S.-GmbH sein wird. Diese haben ausweislich der vorliegenden Rechnungskopien die bisherigen Investitionen getätigt, für diese gelten die Finanzierungszusagen. Zur Zeit wird der Betrieb von der S.-GmbH weitergeführt. Es ist bisher nicht erkennbar, warum die Beigeladene einen Kaufantrag ge-stellt hat und als Erwerberin vorgesehen ist. Es ist unklar, wie sich das Verhältnis in bezug auf das Sägewerk zwischen der Beigeladenen, ihrem Ehemann und der S.-GmbH gestalten soll, etwa, ob der Ehemann - als Angestellter? - das Werk leiten soll oder ob und in welchem Umfang die Beigeladene an der GmbH beteiligt ist oder werden soll. Angesichts die ser Defizite und Unklarheiten kann offenbleiben, ob der Weiterführung des streitbefangenen Unternehmens durch die Beigeladene entgegensteht, daß nach den Angaben der Antragsteller in der Widerspruchsbegründung vom 27. November 1991 die Zufahrt zum Betrieb noch nicht geregelt ist und ein ausreichender Holzlagerplatz fehlt. Weiter offenbleiben kann, welche Schlüsse aus den wechselhaften Angaben zur Zahl der garantierten Vollarbeitsplätze (Kaufantrag: zehn; undatiertes Sanierungskonzept: neun; Sanierungskonzept vom 22. November 1991: sechs; Schriftsatz der Beigeladenen vom 6. Februar 1992: zehn) zu ziehen sind.