Investitionsvorrangbescheid
InVorG § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 4 ; VermG § 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Investitionsvorrangbescheid; Glaubhaftmachung der Investitionsberechtigung; Präklusion; Ausschlussfrist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG ist dahin auszulegen, daß der säumige Anmelder nur den Anspruch auf einen Konzeptvergleich verliert, sein Anspruch auf einen rechtmäßigen Investitionsvorrangbescheid im übrigen jedoch erhalten bleibt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Vollziehbarkeit eines Investitionsvorrangbescheides, mit dem die Antragsgegnerin festgestellt hat, daß die Veräußerung des 7.564 qm großen Flurstücks in T. an die Beigeladene für einen investiven Zweck erfolge. Mit Schrei-ben vom 27. August 1992, zugestellt am 1. September 1992, teilte die Antragsgegnerin den drei Antragstellerinnen mit, das Konzept der Investorin sei auf 12 Arbeitsplätze geändert. Nunmehr müßten die Antragstellerinnen nach der neuen Vorschrift des § 5 Abs. 2 InVorG innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens ihre Berechtigung glaubhaft machen. Ihre bereits kundgegebene Investitionsabsicht könne nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen sechs Wochen den Vorhabenplan vorlegten. Ein Vorhabenplan der Beigeladenen war hier nicht beigefügt. Die Antragstellerinnen erwiderten mit Schreiben vom 4. und 11. September 1992: Gegen das Vorhaben der Beigeladenen hätten sie weiterhin die im Schreiben vom 10. Juli 1992 geäußerten Einwände.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag ist unbegründet. Der Bescheid unterliegt einer eingeschränkten Nachprüfung, da die Antragstellerinnen die Frist des § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 4 InVorG versäumt haben. Nach dieser Vor-schrift hat der Anmelder Gelegenheit, seine Berechtigung innerhalb von zwei Wochen ab Zugang von Mitteilung und Vorhabenplan glaubhaft zu machen. Hier setzte die Mitteilung vom 27. August 1992 auch ohne Vor-habenplan die Frist in Lauf, weil der Vorhabenplan bereits im Juni 1992 übersandt worden war. Damit war der gesetzlich vorgesehene Informationsstand erreicht. Auf die Fortgeltung der Anhörung vom 1. April 1992 kam es hiernach nicht an. Demgemäß begann die Zweiwochenfrist am 1. September und lief mit dem 15. September 1992 (Dienstag) ab. Frist-wahrend waren nur die Schreiben vom 4. und 11. September 1992, in de-nen sich jedoch nichts zur Berechtigung der Antragstellerinnen findet. Auch in der Vorkorrespondenz haben sie ihre vermögensrechtliche Be-rechtigung nicht glaubhaft gemacht. Die oben wiedergegebenen Darlegungen (Blatt 44 VV) reichen dafür nicht aus, weil detaillierte Angaben und Belege über die frühere Eigentümerstellung und eine § 1 Abs. 1 bis 3 VermG unterfallende Entziehungsmaßnahme zu Lasten aller drei Antragstellerinnen darin fehlen. Nach Ablauf der Zweiwochenfrist "ist ein Vorbringen des Anmelders gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht zu berücksichtigen" (§ 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG). Welche Bedeutung und Reichweite das "Berücksichtigungsverbot" hat, bedarf der - in Rechtspre-chung und Literatur soweit ersichtlich nicht abschließend geklärten - Auslegung.
Im Entwurf der Vorschrift war statt von "Vorbringen gegen das beabsichtigte Vorhaben" nur von "Vorbringen" die Rede (§ 9 Abs. 2 Satz 3 der Entwurfsfassung). In der Entwurfsbegründung heißt es dazu: "Absatz 2 Satz 3 enthält eine neue Präklusionsvorschrift. Spätere Äußerungen des Anmelders sind nicht mehr zulässig. Diese Regelung ist hart. Sie erscheint aber notwendig, um die Verfahren in den neuen Ländern voranzutreiben. Der Alteigentümer ist auch präkludiert, wenn er seine Berechtigung nicht innerhalb der Frist glaubhaft macht" (BT-Drucks. 12/2480, S. 68).
Die weitestgehende Auslegung i. S. einer "harten Regelung" würde ergeben, daß der Anmelder das subjektive Recht auf eine gerichtliche Nachprüfung des Bescheides verliert; er würde, wenn er innerhalb der Frist seine Berechtigung nicht glaubhaft macht, im Rahmen des Investitionsvorrangverfahrens so behandelt werden, als sei er nicht restitutionsberechtigt. Unter dieser Annahme ständen ihm Abwehrrechte gegen die Verwendung des betroffenen Vermögensgegenstandes nicht zu, so daß er durch einen Investitionsvorrangbescheid nicht in seinen Rechten verletzt werden könnte. Er hätte sich diesen Rechtsverlust selbst zuzuschreiben, da er die Frist - eine Ausschlußfrist (vgl. auch § 20 Abs. 3 Satz 3 InVorG) - ungenutzt verstreichen ließ. Dies stände im Einklang mit dem gesetzlichen Zweck, die investive Wirkung des Bescheides schnellstmöglich - ohne zeitaufwendige Überprüfungen - zu realisieren. In diesem Sinne meint Kuhlmey (in: Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 5 Rdnr. 33), daß auch in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren jede Erörterung, ob das Vorhaben des Drittinvestors den gesetzlichen Anforderungen genügt, ausgeschlossen sei (so wohl auch die 21. Kammer des VG Berlin, Beschlüsse vom 29. Januar und 8. Juni 1993 - VG 21 A 668.92 und 142.93).
Eine solche Betrachtung verallgemeinert jedoch in unzutreffender Weise den Fall einer gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG nicht glaubhaft gemachten Berechtigung. Denn die Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG gilt nicht nur für diesen Fall, sondern gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift auch dann, wenn die Berechtigung glaubhaft ist (durch entsprechendes Vorbringen des Anmelders oder etwa einen im Verwaltungsvorgang bereits enthaltenen nicht bestandskräftigen Rückübertragungsbescheid), aber die Absichtserklärung des Anmelders fehlt. Hier wäre es nicht verständlich, daß der Anmelder, der derzeit selbst nicht investieren will, jedwedem - gegebenenfalls rechtswidrigen - Investitionsvorrangbescheid wehrlos ausgesetzt werden soll. Er erscheint nach wie vor schutzwürdig gegen einen rechtswidrigen, insbesondere unverhältnismäßigen Eingriff. Hierfür spricht auch der gegenüber dem Entwurf anders gefaßte Wortlaut, der nur ein Vorbringen "gegen das beabsichtigte Vorhaben", nicht aber Vorbringen schlechthin, etwa auch gegen den zur Zeit der Anhörung noch nicht erlassenen Bescheid, ausschließt. Eine Differenzierung der Rechtsfolge je nach dem, ob die Absichtserklärung fehlt oder die Berechtigung nicht glaubhaft gemacht wurde, ist mit der eindeutigen gesetzlichen Gleichstellung beider Tatbestände nicht vereinbar.
Mit der Gleichstellung beider Tatbestände für die einheitliche Rechtsfolge der Präklusion ist deshalb nur die weniger "harte" Auslegung verträglich, wonach der Anmelder trotz seiner Säumigkeit den Anspruch behält, von einem ungeeigneten Drittinvestor-Vorhaben und einem darauf gestützten Investitionsvorrangbescheid verschont zu werden. Dies muß für das Verwaltungsverfahren wie auch für das Gerichtsverfahren gelten. Denn es wäre widersprüchlich, wenn das Gesetz Einwände des Anmelders im Verwaltungsverfahren ausschließt, im Gerichtsverfahren aber wieder zuläßt; die Behörde müßte sich dann im Verwaltungsverfahren vorsorglich doch mit diesen Einwänden befassen, um nicht vor Gericht zu unterliegen.
Maßgebend für die Auslegung ist schließlich, daß Wortlaut und Systematik der Vorschrift nicht in Frage stellten, daß die bescheiderteilende Stelle eine gebundene Entscheidung erläßt (vgl. hierzu Frantzen in: Kimme, Offene Vermögensfragen, InVorG § 5 Rdnr. 14; Kuhlmey a. a. O. meint, die Behörde sei trotz der Präklusion des Vorbringens nicht gehindert, die entsprechenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die Amtsermittlungspflicht ende nicht durch den Ausschluß des Vorbringens; in dieser Stellungnahme wird der Sinn der materiellen Präklusionswirkung allerdings nicht deutlich). Sie hat deshalb trotz der Säumnis des Anmelders zu prüfen, ob das Vorhaben einem besonderen Investitionszweck dient (§ 3 Abs. 1 bis 3 InVorG) und ob der Drittinvestor geeignet ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Darauf erstreckt sich demgemäß auch der Rechtsschutz des Anmelders (vgl. VG Berlin, 9. Kammer, VTZ 1993 S. 511, 512). Auch die erkennende Kammer hat in den entsprechenden Fällen stets - ohne dies bisher ausdrücklich zu erörtern - die Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit - abgesehen vom Konzeptvergleich - überprüft (vgl. z. B. Beschlüsse vom 4. Dezember 1992 und 2. Juli 1993 - VG 25 A 511.92 und 263.93). Das aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 3 erkennbare Rationalisierungs- und Beschleunigungsinteresse des Gesetzgebers kommt danach nur insoweit zum Zuge, daß der Anmelder den Anspruch auf den Konzeptvergleich verliert (a. A. Obst in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3 A III, § 5 InVorG Rdnr. 88, der ohne nähere Begründung die Rechtsfolge allein darin sieht, daß die Behörde ohne weiteres Abwarten einer Äußerung des Anmelders den Investitionsvorrangbescheid erlassen könne; Winterstein in: Jesch/Ley/Racky u. a., InVorG, 1. Aufl. 1993, § 5 Rdnr. 46 bis 49 will differenzieren: Nach Fristablauf sei der Anmelder mit einem Eigenvorhaben sowie mit tatsächlichem Vorbringen gegen das Vorhaben des Drittinvestors ausgeschlossen, nicht jedoch mit rechtlichen Gegenvorstellungen). Diese in § 7 Abs. 1 Satz 2 InVorG mit dem Erfordernis eines fristgemäßen Gegenkonzepts bestätigte Rechtsfolge tritt bereits nach Ablauf der Zweiwochenfrist ein und unterscheidet sich dadurch von dem anderen Tatbestand des § 5 Abs. 3 InVorG (fehlende Darlegung eines eigenen Vorhabenplans innerhalb von sechs Wochen). Der hier angegriffene Bescheid ist im vorstehenden Sinne frei von Rechtsfehlern (wird ausgeführt).