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Investitionsvorrangbescheid

VG BerlinVG 31 A 40.9419.05.1994ZOV 1994, 407

InVorG § 4 Abs. 1 und 5, § 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4, § 7 Abs. 1; Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz Art. 14 Abs. 5 Satz 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides ist nicht davon abhängig, daß sämtliche für das Vorhaben notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen eingeholt worden sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der gegen die Investitionsvorrangbescheide vom 9. Februar 1994 betreffend die Veräußerung der Grundstücke Steinstraße 2-7 gerichteten Klage (VG 31 A 41.94) anzuordnen, hat keinen Erfolg.

1-2) pp.

3) Der Vorhabenträger bietet im Sinne des § 4 Abs. 1 InVorG hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens.

Daß noch nicht sämtliche erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen, hindert im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin den Erlaß eines Investitionsbescheides nicht. § 4 Abs. 1 InVorG fordert, daß die Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens geboten wird. Dies kann nicht bedeuten, daß bereits vor Erlaß des Bescheides sämtliche für ein Vorhaben notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen eingeholt werden. Es kann dem Investor, der noch damit rechnen muß, eventuell zugunsten eines Anmelders, der ein gleichwertiges Vorhaben unterbreitet, zurückstehen zu müssen (§ 7 Abs. 1 InVorG), nicht zugemutet werden, ohne die Gewißheit, daß vermögensrechtliche Hindernisse seinem Vorhaben nicht entgegenstehen, die einschlägigen Genehmigungsverfahren zu durchlaufen. Es kommt deshalb für das Investitionsvorrangverfahren nur auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens an. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Investitionsvorrangverfahrens, der Sache nach das Baugenehmigungsverfahren oder andere erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren vorwegzunehmen. Der Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides ist deshalb nur in den Fällen, in denen offensichtlich erforderliche Erlaubnisse auf Dauer nicht erteilt werden können, abzulehnen (vgl. VG Dessau, VIZ 93, 311; VG Berlin, Beschluß vom 19. Mai 1993 - VG 25 A 368.93 - und Beschluß vom 27. Mai 1993 - VG 25 A 253.93 -). Dafür, daß für das Vorhaben der Beigeladenen erforderliche Genehmigungen nicht werden erteilt werden können, sind Anzeichen nicht vorhanden. Die vom Antragsgegner beteiligten Baubehörden haben grundsätzliche Bedenken gegen das Vorhaben nicht erhoben.