Investitionsvorrangbescheid
InVorG § 14; GKG § 13 Abs. 3
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Schlagwörter zur Erschließung
Investitionsvorrangbescheid; Fristverlängerung; Streitwertbegrenzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Streitwertbegrenzung gemäß § 13 Abs. 3 GKG gilt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Ansprüche nach dem Investitionsvorrangesetz entsprechend.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde der Bekl. hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die erstrebte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor; unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Beschwerde insoweit dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 13 Abs. 1 und 3, § 14 GKG. Da die durch das Investitionsvorranggesetz geregelten Ansprüche ihrem Wesen nach mit denjenigen nach dem Vermögensgesetz vergleichbar sind und der Zweck der Streitwertbegrenzung - zugunsten der öffentlichen Haushalte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Kostenrisiko einzuschränken (vgl. BTDrucks. 12/4748 S. 152) - für beide Materien gleichermaßen tragfähig ist, ist es nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, die in § 13 Abs. 3 GKG für Ansprüche nach dem Vermögensgesetz vorgesehene Streitwertbegrenzung in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht entsprechend auf Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz anzuwenden (vgl. Hartmann, KostG, 27. Aufl., § 13 GKG, Rn. 21; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Bd. 2, Teil 6.1 Streitwert, S. 73).