Investitionsvorrang
Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen, Art. 13 VermG § 3 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Investitionsvorrang; eingeleitete Verfahren
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vorschrift des § 3 a VermG findet auf bereits eingeleitete Verfahren nach dem Investitionsgesetz keine Anwendung (im Anschluß an BVerwGE 91, 334 [340 f.]).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen eine vom bekl. Landrat für ein Vorhaben des Beigeladenen zu 1 erteilte Investitionsbescheinigung.
Der Kl. beantragte im Juli 1990 beim Bekl. die Rückübertragung eines in Volkseigentum überführten landwirtschaftlichen Hofgrundstücks in L./Mecklenburg Vorpommern. Nachdem der Beigeladene zu 1 gegenüber der Gemeinde seine Absicht dargelegt hatte, auf dem Grundstück mit einem Kostenaufwand von 265.000 DM eine Holzrestaurierungswerkstätte einzurichten, erteilte der Bekl. mit Bescheid vom 4. Februar 1991 für dieses Vorhaben eine Investitionsbescheinigung. Mit notariellem Vertrag vom 12. März 1991 verkaufte die Beigeladene zu 2 das Grundstück an den Beigeladenen zu 1.
Mit Schreiben vom 19. April 1991 erhob der Kl. gegen die Investitionsbescheinigung Widerspruch. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens wurde er vom Bekl. mündlich angehört. Dabei trug er vor, er wolle das Grundstück mit einem Kostenaufwand von 330.000 bis 430.000 DM zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ausbauen. Mit Bescheid vom 5. September 1991 wies der Bekl. den Widerspruch des Kl. zurück.
Der Kl. hat rechtzeitig Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Bekl. vom 4. Februar 1991 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. September 1991 aufzuheben.
Mit Urteil vom 10. Dezember 1992 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Bekl. sei seit dem 29. März 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991, für die Erteilung der angefochtenen Investitionsbescheinigung nicht mehr zuständig gewesen.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Bekl. die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht. Zur Begründung trägt er vor: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe das Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 seine, des Bekl., Zuständigkeit zur Erteilung der angefochtenen Bescheinigung nicht beseitigt. Auch die weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Bescheinigung seien bei Erlaß des Widerspruchsbescheids erfüllt gewesen. Das Investitionsvorhaben des Kl. biete keine ausreichende Gewähr für seine Durchführung.
Der Kl. beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht.
Das Verwaltungsgericht meint, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen - PrHBG - vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) am 29. März 1991 (Art. 15 PrHBG) sei die Zuständigkeit zur Erteilung der angefochtenen Investitionsbescheinigung vom Bekl. auf die beigeladene Treuhandanstalt übergegangen. Denn nach Art. 13 Satz 1 PrHBG sei auf noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren das neue Recht anzuwenden gewesen. Zu diesem Recht gehöre auch die Vorschrift des § 3 a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957), die sich in ihrem Abs. 9 Satz 2 Vorrang vor den Bestimmungen des Investitionsgesetzes beigemessen habe und nach deren Abs. 1 die Treuhandanstalt als Verfügungsberechtigte über das in Rede stehende Grundstück zur Erteilung der Investitionsbescheinigung zuständig geworden sei. Infolgedessen habe der Bekl. nach dem 29. März 1991 die zuvor erteilte Investitionsbescheinigung wegen Verlusts seiner sachlichen Zuständigkeit aufheben müssen, statt den Widerspruch des Kl. zurückzuweisen.
Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht irrt in der Annahme, daß die Vorschrift des § 3 a VermG im vorliegenden Fall Anwendung findet. Es hat übersehen, daß Art. 13 Satz 1 PrHBG nur die Anwendung der in Art. 2 PrHBG enthaltenen Änderungen des Investitionsgesetzes vorsieht, hingegen die in Art. 1 PrHBG vorgenommenen Änderungen des Vermögensgesetzes unerwähnt läßt. Hieraus hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - (BVerwGE 91, 334 [340 f.]) den Schluß gezogen, daß § 3 a VermG nach dem Willen des Gesetzgebers auf bereits eingeleitete Verfahren nach dem Investitionsgesetz nicht angewendet werden sollte, weil ein kraft Gesetzes angeordneter Übergang in das neuartige, anders strukturierte Verfahren nach dieser Vorschrift, in dem der Verfügungsberechtigte selbst über das Vorliegen investiver Zwecke zu entscheiden hat, zu unerwünschten Vollzugsschwierigkeiten hätte führen können. Dasselbe ergibt sich aus den Ergänzungen, die Art. 13 PrHBG durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG -) vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) erfahren hat. Nach Art. 13 Satz 4 PrHBG i. d. F. des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes können Verfahren nach dem Investitionsgesetz, die vor dem 29. März 1991 begonnen worden sind, auch dann nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden, wenn zwischenzeitlich ein Vorgehen nach § 3 a VermG möglich geworden ist. Ferner ist in Art. 13 Satz 5 PrHBG i. d. F. des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes ausdrücklich klargestellt, daß eine Investitionsbescheinigung nicht mit der Begründung angefochten werden kann, es sei ein Vorgehen nach § 3 a des Vermögensgesetzes möglich gewesen.
Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Eine abschließende Entscheidung zur Sache ist dem Senat nicht möglich. Allein der Umstand, daß jemand bei der zuständigen Behörde einen Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz angemeldet hat, berechtigt ihn nicht, die Aufhebung einer das Grundstück betreffenden rechtswidrigen Investitionsbescheinigung zu verlangen. Vielmehr wird er durch die Bescheinigung nur dann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt, wenn nach dem jeweiligen Stand des Rückübertragungsverfahrens (zumindest) die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß der angemeldete Anspruch begründet ist (vgl. BVerwGE 91, 334 [343] sowie § 5 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über den Vorrang von Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz [Investitionsvorranggesetz - InVorG -] vom 14. Juli 1992, BGBl. I S. 1268). Zu dieser Frage hat das Verwaltungsgericht nicht die erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen. Ebensowenig liegen Feststellungen zu den materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Investitionsbescheinigung nach dem Investitionsgesetz vor. Infolgedessen muß gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.