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Investitionsvorrang

KreisG Dresden, 4. Kammer für VerwaltungssachenIV K 162/92 (VG)23.03.1992ZOV 1992, 410

VermG § 3 a a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Investitionsvorrang; Investitionsform; Entschließungsermessen; Auswahlermessen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Rechtsnatur eines § 3 a-VermG Bescheides.

2. Zum Entschließungs- und Auswahlermessen des Verfügungsberechtigten, auch hinsichtlich der Investitionsform (Veräußerung, Vermietung, Verpachtung).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen eine Vorrangentscheidung nach § 3 a VermG. Der Antragsteller beantragte 1990 die Rückübertragung des Unternehmens Dr. H. & Sch. OHG, in R. Zum Vermögen dieses Unternehmens gehörte u. a. das Betriebsgrundstück A. Im Jahre 1958 wurde zwischen der Firma Dr. H. & Sch. OHG und dem VEB Strohzellstoffwerk "P. M." ein Grundstückstauschvertrag abgeschlossen, in dessen Vollzug im Grundbuch der Gemeinde Coswig das o. g. Grundstück als Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des VEB Vereinigte Zellstoffwerke, Rechtsnachfolgerin des VEB Zellstoffwerk "P. M", eingetragen wurde. 1990 wurde der VEB Vereinigte Zellstoffwerke gem. § 11 Abs. 1 Treuhandgesetz in die Vereinigte Zellstoffwerke P. GmbH i. A. umgewandelt, deren Anteilsinhaberin die Treuhand (Antragsgegnerin) ist. Am 26. Juni 1991 erließ das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Feststellungsbescheid. Darin wurde die Berechtigung des Antragstellers zur Rückübertragung der Eigentumsrechte an einzelnen Vermögensgegenständen des ehemaligen Unternehmens Dr. H. & Sch. OHG festgestellt. Des weiteren wurde hierin ausgeführt, daß die Rückgabe als Unternehmen gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen sei und daher nur einzelne Vermögensgegenstände gem. § 6 Abs. 6 a VermG zurückübertragen werden könnten. Die Schädigung gem. § 1 Abs. 1 VermG sei durch Einflußnahme des damaligen Staates im Jahre 1953 erfolgt. Dieser Bescheid wurde gegenüber der Verfügungsberechtigten nicht bekanntgegeben. Im September 1991 haben drei Investoren, die Beigeladenen, in Form von Absichtserklärungen bei der Antragsgegnerin eine Vorrangentscheidung gem. § 3 a VermG beantragt. Per Schriftsatz vom 8. Oktober 1991 wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers durch die Antragsgegnerin von der beabsichtigten Veräußerung in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Gleichzeitig wurde hierüber auch das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen als zuständige Behörde informiert. Nach erfolgter Grundstücksteilung des streitgegenständlichen Grundstücks wollen die Beigeladenen entsprechend ihren Absichtserklärungen Investitionen vornehmen. In einem vom Antragsteller per Schriftsatz vom 21. November 1991 zuletzt eingebrachten Investitionskonzept für das streitgegenständliche Grundstück bezieht er sich auf beide Firmengrundstücke der ehemaligen Firma Dr. H. & Sch. OHG. Bis Ende 1993 sollen 100 Arbeitsplätze geschaffen werden, davon sind 55 Arbeitsplätze bereits konkret, die restlichen erst nach erfolgter Rückgabe realisierbar. Am 5. Dezember 1991 erließ die Antragsgegnerin ihre angekündigte Entscheidung gem. § 3 a VermG, die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Hiergegen erhob der Antragsteller am 9. Dezember 1991 Widerspruch. Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die Antragsgegnerin wegen des Feststellungsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, in dem die Berechtigung zur Rückgabe der zum Unternehmen Dr. H. & Sch. OHG gehörenden Vermögensgegenstände festgestellt wurde, keine Entscheidung nach § 3 a VermG hätte treffen dürfen. § 3 a Abs. 2 VermG stehe dem insoweit entgegen. Der Tauschvertrag aus dem Jahre 1958 sei schwebend unwirksam, da der vor dem Notar für die Firma Dr. H. & Sch. OHG erschienene Herr R. von der Erbengemeinschaft H. nicht bevollmächtigt und eine

hörenden Vermögensgegenstände festgestellt wurde, keine Entscheidung nach § 3 a VermG hätte treffen dürfen. § 3 a Abs. 2 VermG stehe dem insoweit entgegen. Der Tauschvertrag aus dem Jahre 1958 sei schwebend unwirksam, da der vor dem Notar für die Firma Dr. H. & Sch. OHG erschienene Herr R. von der Erbengemeinschaft H. nicht bevollmächtigt und eine Zustimmung nachträglich nicht erteilt worden sei. Des weiteren bestehe ein Zusammenhang zwischen dem Gegenstand einer Entscheidung nach § 3 a und einem Rückübertragungsanspruch dergestalt, daß hier eine Kongruenz gegeben sein müsse. Mit anderen Worten: Richte sich der Rückübertragungsanspruch auf ein Unternehmen, so könne eine Entscheidung auch nur gem. § 3 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VermG ergehen. Schließlich sei das von ihm vorgelegte Konzept mindestens gleichwertig, weshalb ihm als Berechtigter Vorrang gebühre.

Der Antragsteller beantragt deshalb die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Entscheidung der Treuhandanstalt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Obwohl über die Frage, ob der Antragsteller hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks Berechtigter im Sinne der §§ 2 Abs. 1 i. V. m. 1 VermG ist, bislang noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, geht das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens davon aus, daß der Antragsteller berechtigt und damit analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist, da der Antragsteller seine Ansprüche auf Rückgabe des Unternehmens Dr. H. & Sch. OHG angemeldet hat und das Grundstück nach seinem Vortrag zum Vermögen dieses Unternehmens gehört. Ebenso konnte dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller oder nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 und 3 VermG dessen in Auflösung befindliche Firma als Berechtigte anzusehen ist, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gem. §§ 80 Abs. 1, 80 a VwGO aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in durch Bundesgesetz geregelten Fällen. § 3 a Abs. 4 VermG bestimmt, daß Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung des Verfügungsberechtigten nach § 3 a Abs. 1 VermG keine aufschiebende Wirkung zukommt. In solchen Fällen kann das Gericht gem. §§ 80 a Abs. 3 i. V. m. 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO erster Fall die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung dasjenige der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessens entscheidung. Entscheidendes Kriterium sind regelmäßig die Erfolgsaussichten desjenigen Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, hier also der Anfechtungsklage. Läßt sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nach Aktenlage feststellen, daß die Anfechtungsklage mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, so kann kein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit des Bescheides bestehen. Umgekehrt kann der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.

Die summarische Prüfung ergab, daß die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 1991 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1992 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind und daher die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Antragstellers wohl keinen Erfolg haben wird.

Ermächtigungsgrundlage für die Vorrangentscheidung der Antragsgegnerin ist § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a und c, Abs. 3 Vermögensgesetz, da für investive Zwecke ein Grundstück veräußert werden soll. Es ist sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 3 a VermG nicht ersichtlich, daß zwischen dem Inhalt eines angemeldeten Rückübertragungsanspruchs einerseits und dem Inhalt einer Vorrangentscheidung nach § 3 a Abs. 2 VermG andererseits eine Kongruenz bestehen muß. Entscheidend ist nach dem Gesetzeswortlaut allein, auf welchen Vermögenswert sich die investiven Zwecke richten sollen, und das ist hier das streitgegenständliche Grundstück.

Die Antragsgegnerin ist Verfügungsberechtigte über das Grundstück und daher für eine Entscheidung nach § 3 a VermG zuständig. Entscheidend für die Frage der Verfügungsberechtigung ist die formelle Rechtslage. Das streitgegenständliche Grundstück ist als Eigentum des Volkes auf den Rechtsträger VEB Vereinigte Zellstoffwerke eingetragen worden. Am 7. Dezember 1990 wurde das Grundbuch gem. § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz berichtigt und die Vereinigten Zellstoffwerke P. GmbH i. A. als Eigentümer eingetragen. Als Anteilsinhaberin ist die Antragsgegnerin als Vertretungsberechtigte verfügungsbefugt über sämtliche Vermögenswerte der Eigentümerin (§ 2 Abs. 3 Satz 3 VermG).

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der 1958 abgeschlossene Tauschvertrag zwischen der Dr. H. & Sch. OHG einerseits und dem VEB Strohzellstoffwerk "P. M." andererseits schwebend unwirksam ist, also ob die VEB Vereinigte Zellstoffwerke P. Eigentümer am Grundstück geworden sind.

Verfügungsberechtigter hinsichtlich Vermögenswerten ist gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. § 2 Abs. 3 Satz 1 Vermögensgesetz läßt offen, ob mit dem Begriff Eigentum der formale Eigentumsbegriff gemeint ist oder der materielle. Es widerspräche dem Sinn und Zweck der Vorfahrtsregelungen des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I, S. 766), würde man hierbei sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Eigentümerstellung eines Treuhandunternehmens gleichzeitig abstellen. Die Anfechtbarkeit vieler zugrunde liegender Erwerbsgeschäfte, die während der Zeit der DDR abgeschlossen wurden oder Zweifel an der Wirksamkeit solcher Verträge stünden dann Entscheidungen nach § 3 a VermG oder solchen nach § 2 Abs. 1 Bundesinvestitionsgesetz vielfach als Hindernis entgegen.

Als Indiz mag auch gelten, daß in das sogenannte Hemmnisbeseitigungsgesetz zur Verbesserung der Verkehrsfähigkeit von Grundstücken, die ehemals in Volkseigentum standen und als deren Rechtsträger die Kommunen oder ihre Organe im Grundbuch eingetragen sind, daher auch das Vermögenszuordnungsgesetz eingestellt wurde. § 6 Vermögenszuordnungsgesetz räumt Kommunen und Ländern eine Verfügungsbefugnis ein, soweit sie formal - im Grundbuch - als Rechtsträger eingetragen sind. Ungeachtet Rechte Dritter gelten Verfügungen gem. § 6 Abs. 2 Vermögenszuordnungsgesetz der Kommunen und Länder unter dieser Voraussetzung als Verfügungen von Berechtigten.

Im übrigen wurden die Verfahrensvorschriften im Rahmen der Vorbereitung einer Entscheidung nach § 3 a VermG eingehalten (wird ausgeführt).

Die Vorrangentscheidung ist auch materiell rechtmäßig.

Das streitgegenständliche Grundstück soll an drei Investoren, die Beigeladenen, veräußert werden.

Die Beigeladene zu 1. beabsichtigt auf einer Teilfläche von 25.000 m2 den Aufbau eines Transportbetonwerkes mit Erschließung einer Schiffs-entladestelle am Elbufer. Insgesamt ist dafür ein Investitionsvolumen von 13.350.000 DM vorgesehen. 58 Mitarbeiter sollen beschäftigt werden.

Die Beigeladene zu 2. beabsichtigt zur Errichtung eines Holzgroß- und Baufachhandels auf einer Teilfläche von 26.5000 m2 3.300.000 DM zu investieren sowie dabei 20 Arbeitsplätze zu schaffen.

Die Beigeladene zu 3. will auf einer Teilfläche von 13.500 m2 eine mineralische Baustoffaufbereitung, eine gemischte Baustoffaufbereitungsanlage und eine Altreifenannahmestelle errichten und den Handel mit Altglas und Altpapier betreiben. 6.000.000 DM Investitionen sind zugesichert, ebenso wie die Schaffung von 15 Arbeitsplätzen.

Die Veräußerung des Grundstücks, das alsbald geteilt werden soll, erfolgt damit für investive Zwecke gem. § 3 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit a und c VermG, nämlich zur Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch Errichtung gewerblicher Betriebsstätten sowie zur Schaffung der für derartige Vorhaben erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen. Das Grundstück soll ausschließlich den genannten investiven Zwecken dienen und steht insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Vorhaben.

Auch ist nach Auffassung de Gerichts die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beigeladenen sowie der Durchführbarkeit der Investitionsvorhaben durch die Antragsgegnerin in vertretbarer Weise vorgenommen worden. Die Verfügungsberechtigte hat vor Erlaß einer Vorrangentscheidung auch zu prüfen, ob das von dem Investor vorgelegte Konzept realisierbar ist. Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß die Anwendung einer Vorfahrtsregelung in Rechte Dritter eingreifen kann (Fieberg/Reichenbach, Offene Vermögensfragen und Investitionen in den neuen Bundesländern, NJW 1991, S. 1977, 1982). Welche Anforderungen an diese Prüfung zu stellen sind, wird durch § 3 a VermG nicht normiert. Aus § 1 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Bundesinvestitionsgesetz folgt, daß eine Investitionsbescheinigung nur erteilt werden darf, wenn der Investor nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für die Durchführung des Investitionsplanes hinreichende Gewähr bietet. Gem. § 3 Abs. 6 Satz 2 VermG hat die für die Rückübertragung von Vermögenswerten zuständige Behörde bei der Veräußerung durch die Verfügungsberechtigte ebenfalls die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers zu prüfen. Dieser Maßstab ist daher auch auf die Prüfung der Verfügungsberechtigten bei der Erteilung einer Vorrangentscheidung nach § 3 a VermG anzuwenden (Redeker, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz bei den "Vorfahrtsregelungen" des VermG und des BInvG, VIZ 1991, 81, 84).

Nach Sinn und Zweck der Vorfahrtsregelungen sowie im Hinblick auf § 3 a Abs. 7 VermG sind jedoch wiederum an eine solche Prüfung nur begrenzte Anforderungen zu stellen. Durch § 3 a Abs. 7 VermG wird sichergestellt, daß bei Nichteinhaltung des Investitionsplanes binnen der ersten zwei Jahre Vermögenwerte wieder zurückzuführen sind. Diese Schutzvorschrift dient vor allem den Interessen der Berechtigten. Hieraus ist zu folgern, daß Gutachten hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Investoren sowie für die Durchführung der Vorhaben erforderliche Genehmigungen von der Verfügungsberechtigten jedenfalls dann anzufordern und zu prüfen sind, wenn Zweifel an der Durchführbarkeit offensichtlich sind.

Die Investitionskonzepte der Beigeladenen zu 1. und 2. bieten aufgrund der Unternehmensbeschreibungen, der ausführlichen Projektbeschreibungen und der genannten Bankverbindungen keinen Anlaß, an der Durchführbarkeit der Vorhaben zu zweifeln. Das Investitionskonzept der Beigeladenen zu 3. genügt diesen Anforderungen noch. Die Tatsache, daß das neu gegründete Unternehmen in dieser Region bereits tätig ist und die Art der geplanten Investitionen in der Region als wirtschaftlich aussichtsreich zu bezeichnen ist und die geplanten Investitionen aller Beigeladenen im Unternehmensverbund erfolgen, bietet noch eine ausreichende Gewähr dafür, daß die von der Beigeladenen zu 3. angestrebten Vorhaben realisiert werden können.

Da die Realisierung der Vorhaben der Beigeladenen in einem bereits industriell genutzten Gebiet erfolgen soll, ist nach der Art der beabsichtigten Vorhaben zu erwarten, daß die erforderlichen Genehmigungen baurechtlicher und naturschutzrechtlicher Art hierzu erteilt werden. Offensichtliche Zweifel bestünden zum Beispiel dann, wenn die geplanten Investitionen in einem überwiegend als Wohngebiet genutzten Bereich erfolgen sollen.

Die Antragsgegnerin hat von ihrem durch § 3 a VermG eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht.

Nach wohl herrschender Ansicht in der Rechtsprechung ist der Verfügungsberechtigte auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 a Abs. 1 Satz 2 VermG keinesfalls gebunden (vgl. Beschlüsse des Kreisgerichts Dresden vom 7. November 1991 - III K 564/91, vom 19. De-zember 1991 - IV K 776/91-, des Kreisgerichts Leipzig-Stadt vom 22. November 1991 - 1 K 284/91 -). Dem Verfügungsberechtigten wird ein Ermessen eröffnet, ob er von der Ermächtigung Gebrauch macht. Es ist erkennbar, daß die Antragsgegnerin hiervon Gebrauch gemacht hat.

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung die Interessen des Antragstellers als möglichen Berechtigten berücksichtigt. Da der Antragsteller bislang keinen Antrag auf vorläufige Einweisung in das ehemalige Unternehmen Dr. H. & Sch. OHG gestellt hat, war § 3 a Abs. 3 Satz 3 VermG als Ermessensschranke nicht anzuwenden. Gleichwohl hat die Verfügungsberechtigte bei der Veräußerung eines anmeldebelasteten Grundstücks entsprechend dem Sinn und Zweck des § 3 a VermG zu berücksichtigen, ob der Berechtigte gleichgeeignete Investitionskonzepte hinsichtlich des Grundstückes vorweisen kann (OVG Berlin, Beschluß vom 8. November 1991 - OVG 8 S. 231.91). Der Berechtigte tritt insoweit in eine Konkurrenzstellung zu den Investoren.

Zu Recht kommt die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, daß das Konzept des Antragstellers wesentlich unkonkreter ist als diejenigen der Beigeladenen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß sich das Konzept des Antragstellers auf beide Betriebsgrundstücke der ehemaligen Firma Dr. H. & Sch. OHG bezieht. Von daher können die genannten Investitionen sowie die aufgeführten geplanten Arbeitsplätze nur teilweise auf das streitgegenständliche Grundstück bezogen werden. Das Konzept des Antragstellers ist auch insofern unkonkreter, als der Antragsteller auf Seite 4 seines Konzeptes ausführt, daß sein Konzept zunächst 55 Arbeitsplätze sichern werde, die Zahl sich bis Ende 1993 auf über 100 sicher steigern läßt, wobei eine konkrete Planung hierzu erst nach Vollzug des Rückgabeanspruches vorgelegt werden könne. Sinn und Zweck der Vorrangregelungen ist aber, schon vor den oft langwierigen Entscheidungen über die Rückübertragung von Vermögenswerten Investitionsmöglichkeiten zu schaffen, um einen wirtschaftlichen Aufschwung in den neuen Bundesländern zu begünstigen. Daher können im Rahmen der Abwägung bei einer Entscheidung nach § 3 a VermG Zusicherungen solcher investiver Maßnahmen, die erst nach erfolgter Rückübertragung durchgeführt werden können, keine Berücksichtigung finden. Auszugehen ist allein von denjenigen Arbeitsplätzen, die in dem gesetzlich normierten (§ 3 a Abs. 7 VermG) Zeitraum von zwei Jahren geschaffen werden.

Das per Schriftsatz vom 23. Januar 1992 eingereichte Gutachten eines Wirtschaftsprüfers führt ebenfalls nicht zu einer Klärung der Frage, wie der Antragsteller bis Ende 1993 konkret 100 Arbeitsplätze sichern oder schaffen will. Die Aussage, daß nach dem gegenwärtigen Stand aus betriebswirtschaftlicher Sicht bis Ende 1993 über 100 Arbeitsplätze erreicht sein werden, ist zu unkonkret.

Zu Recht kommt die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 5. Dezember 1991 und ihrem Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1992 zu dem Ergebnis, daß die Konzepte nicht vergleichbar sind und daher den Konzepten der Beigeladenen ohnehin Vorrang einzuräumen ist. Da die Antragsgegnerin die Interessen des Antragstellers berücksichtigt hat, ist davon auszugehen, daß sie von ihrem Entschließungsermessen Gebrauch gemacht hat und diesbezüglich kein Ermessensausfall vorliegt. Des weiteren wird dem Verfügungsberechtigten in § 3 a Abs. 1 Satz 1 VermG ein Auswahlermessen eingeräumt. Er wird ermächtigt, für investive Zwecke Vermögenswerte zu veräußern, zu vermieten oder zu verpachten. Kommt, wie im vorliegenden Fall, ausschließlich eine Veräußerung in Betracht (wegen der geplanten aufwendigen Erschließungsmaßnahmen, der Errichtung von Gebäuden und Anlagen) ist dieses Auswahlermessen auf Null reduziert. Es kann daher auf einen entsprechenden Abwägungsvorgang verzichtet werden. Anders läge der Fall, wenn die investiven Maßnahmen auch bei Verpachtung der Grundstücke möglich wären.

Der Erlaß einer Vorrangentscheidung war auch nicht nach § 3 Abs. 2 VermG ausgeschlossen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Feststellungsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26. Juni 1991 eine bestandskräftige Rück übertragungsentscheidung im Sinne des § 3 a Abs. 2 VermG darstellt. Denn dieser Bescheid ist jedenfalls mangels Bekanntgabe gegenüber der Verfügungsberechtigten noch nicht bestandskräftig.