veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Investitionsvorrang

KreisG Erfurt, 2. Kammer für Verwaltungssachen2 L 114/9219.08.1992ZOV 1992, 327

VermG § 3 a a.F.

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Seit dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 gelten für schwebende Verwaltungsstreitverfahren, die einen Bescheid nach § 3 a VermG zum Gegenstand haben, oder für Gerichtsverfahren, die in bezug auf eine solche Verwaltungsentscheidung eingeleitet werden, die besonderen prozessualen Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes.

2. Anhängigkeit und Ausgang eines Kassationsverfahrens sind allenfalls für ein vermögensrechtliches Rückübertragungsverfahren, nicht aber für ein Verfahren nach § 3 a VermG von Bedeutung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der von der Antragstellerin am 4. Juni 1992 bei Gericht anhängig gemachte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. Mai 1992 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin gemäß § 3 a VermG vom 14. Mai 1992 anzuordnen, ist zulässig. Unter der Geltung des § 3 a Abs. 4 VermG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hatten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Verfügungsberechtigten keine aufschiebende Wirkung. Somit war das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag der Antragstellerin als Berechtigter im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 3 a VermG befugt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches ganz oder teilweise anzuordnen. Zwar ist § 3 a VermG durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (2. VermRÄndG) vom 14. Juli 1992, BGBl. I Seite 1257, mit Wirkung vom 22. Juli 1992 (vgl. Artikel 15 des 2. VermRÄndG) aufgehoben worden; an seine Stelle ist zum genannten Zeitpunkt gemäß Artikel 6 des 2. VermRÄndG das Investitionsvorranggesetz (InVorG) getreten. Da aber nach der Überleitungsvorschrift des Artikels 14 Abs. 5 Satz 2 des 2. VermRÄndG eine Entscheidung nach § 3 a VermG einem Investitionsvorrangbescheid gleichsteht und gemäß § 12 Abs. 1 InVorG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen solchen Verwaltungsakt ebenfalls keine aufschiebende Wirkung haben, hat sich für den Rechtsschutz der Antragstellerin durch die Gesetzesänderung insoweit nichts zu ihrem Nachteil geändert; insbesondere brauchte die Antragstellerin, die erst durch § 12 Abs. 2 Satz 1 InVorG eingeführte Fristenregelung für die Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO noch nicht zu beachten (vgl. Artikel 14 Abs. 5 Satz 3 des 2. VermRÄndG).

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. (wird ausgeführt)

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Antragsgegnerin auch nicht an einer Entscheidung gemäß § 3 a VermG durch den Umstand gehindert, daß beim Bezirksgericht Gera noch ein Kassationsverfahren betreffend das Strafverfahren gegen den früheren Hoteleigentümer wegen Verletzung der Bestimmungen nach der Wirtschaftsstrafordnung anhängig war. Denn sowohl die Anhängigkeit als auch der Ausgang eines solchen Kassationsverfahrens sind allenfalls für ein vermögensrechtliches Rückübertragungsverfahren, nicht aber für ein Verfahren gemäß § 3 a VermG von Bedeutung. Eine Entscheidung nach § 3 a VermG darf gemäß Art. 2 der Vorschrift nur dann nicht mehr ergehen, wenn ein Verfügungsverbot wegen einer bestandskräftigen Rückübertragungsentscheidung oder einer vorläufigen Einweisung nach § 6 a VermG vorliegt. Dies war hier nicht der Fall.

(...)

Dieser Beschluß ist - mit Ausnahme der Streitfestsetzung - gemäß § 23 Abs. 2 InVorG unanfechtbar. Zwar waren bis zum 21. Juli 1992 Beschlüsse nach § 80 VwGO in bezug auf sogenannte § 3 a-Bescheide nach überwiegender Meinung gemäß § 37 Abs. 2 VermG mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. Bezirksgericht Potsdam, ZOV 1992, 166; OVG Berlin, Beschluß vom 8. November 1991 - ThürVBl. 1992, 64 f; Bezirksgericht Dresden, Beschluß vom 13. April 1992 - ZOV 1992, 218; a. A. Kreisgericht Magdeburg, Beschluß vom 27. Januar 1992 - VIZ 1992, 204). Seit dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 ist insoweit jedoch eine Rechtsänderung eingetreten. Nunmehr können entsprechende Gerichtsbeschlüsse in bezug auf Investitionsvorrangbescheide gemäß § 23 Abs. 2 InVorG nicht mehr mit der Beschwerde angegriffen werden. Diese Regelung gilt aber auch für noch anhängige Gerichtsverfahren, die einen sogenannten § 3 a-Bescheid zum Gegenstand haben; da § 3 a VermG aufgehoben ist, gilt § 37 Abs. 2 VermG jetzt nur noch für Verwaltungsstreitverfahren, die sich auf Behördenentscheidungen nach dem Vermögensgesetz in seiner Neufassung vom 3. August 1992, BGBl. I Seite 1446, beziehen. Grundsätzlich ergreifen Änderungen des Prozeßrechts in zeitlicher Hinsicht auch schwebende Verfahren, soweit nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes vorschreiben oder sich Abweichendes aus Sinn und Zweck der Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Juli 1983 - BVerfGE 65, 76 [98]). Artikel 14 des 2. VermRÄndG, die Überleitungsvorschrift, trifft für den vorliegenden Fall aber keine abweichende Regelung. Denn den gesetzlichen Übergangsbestimmungen läßt sich entnehmen, daß Gerichtsverfahren, die sogenannte § 3 a-Bescheide zum Gegenstand haben, jetzt nach den besonderen - geänderten - verwaltungsprozessualen Bestimmungen einzuleiten bzw. fortzuführen sind. Dies ergibt sich einmal aus dem Wortlaut des Artikels 14 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 des 2. VermRÄndG. Danach steht eine Entscheidung nach § 3 a VermG einem Investitionsvorrangbescheid gleich und beginnt die Frist des § 12 InVorG - Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO können nur innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe des Investitionsvorrangbescheides gestellt werden - mit dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes. Das heißt, ab dem 22. Juli 1992 gelten für schwebende Verwaltungsstreitverfahren, die einen sogenannten § 3 a-Bescheid zum Gegenstand haben, oder für Gerichtsverfahren, die in bezug auf eine solche Verwaltungsentscheidung eingeleitet werden, die besonderen prozessualen Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes. Diese Auslegung der Überleitungsbestimmungen entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Denn nach den bisher vorliegenden Materialien zur Entstehungsgeschichte der Übergangsvorschrift war gerade die ursprünglich vorgesehene Regelung, wonach begonnene, aber noch nicht beendete (Verwaltungs-) Verfahren nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden sollten, von Bundesrat und Bundesregierung abgeändert worden (vgl. BT-Drs. 12/2695 Seite 22 und Seite 32 - zu Nr. 43). Diese Übergangsvorschrift reiche nämlich nicht aus, um einen wirklichen Investitionsvorrang im Sinne des Investitionsvorranggesetzes zu bewirken. Deshalb sah der Änderungsvorschlag vor, die bereits anhängigen Verfahren nur noch nach den neuen Vorschriften zu Ende zu führen. Etwas anderes könne nur für bestandskräftig abgeschlossene

2 - zu Nr. 43). Diese Übergangsvorschrift reiche nämlich nicht aus, um einen wirklichen Investitionsvorrang im Sinne des Investitionsvorranggesetzes zu bewirken. Deshalb sah der Änderungsvorschlag vor, die bereits anhängigen Verfahren nur noch nach den neuen Vorschriften zu Ende zu führen. Etwas anderes könne nur für bestandskräftig abgeschlossene Investitionsvorrangverfahren gelten. Dementsprechend bestimmt jetzt Artikel 14 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des 2. VermRÄndG, daß die Regelungen des Investitionsvorranggesetzes auch auf Verfahren anzuwenden sind, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine abschließende Entscheidung abgeschlossen worden sind.

Investitionsvorrang — KreisG Erfurt, 2. Kammer für Verwaltungssachen 2 L 114/92 — vera