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Investitionsvorrang

VG BerlinVG 1 A 693.9015.03.1991GE 1991, 407

VermG § 3 Abs. 3 ; InvestitionsG § 1 Abs. 1 ; TreuhG § 11, 14 ; Umwandlungsverordnung §§ 3 Abs. 1, 7 Satz 1; VwGO § 52 Nr. 1 ; ZPO § 24

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Investitionsvorrang; Anmelder; Restitution; Betriebsfortführung; Gleichwertigkeit des Investitionsvorhabens; Erwerbsinteressent

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Treuhandanstalt hat bei der Privatisierung eines Betriebs oder Betriebsteils auch eine Rückgabe an den früheren (enteigneten) Eigentümer in Betracht zu ziehen, wenn dieser gewillt ist, den Betrieb fortzuführen, und hierfür eine Konzeption vorlegt, die eine Weiterführung des Betriebs erwarten läßt und die nach Art und Umfang der beabsichtigten Investitionen den Vorhaben anderer Erwerbsinteressenten gleichwertig ist. Dies gilt auch im Verhältnis zu solchen Bewerbern, denen eine Bescheinigung nach dem Gesetz über besondere Investitionen in der DDR erteilt worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Antragsteller war - wie er angibt seit 1953/1954 - Inhaber der an der Landstraße F 2 in Wellaune/Tiefensee, Kreis Eilenburg (Sachsen), gelegenen Gaststätte "Rotes Haus" und Eigentümer des dazu gehörenden 24.160 m2 großen Betriebsgrundstücks. 1958/1959 verließ er die DDR nach einer mehrmonatigen Inhaftierung. Die Gaststätte hatte er bereits am 3. Juni 1958 der HO Eilenburg verpachtet. Mit Schreiben vom 12. Januar 1960 teilte der Rat des Stadtbezirks Nord der Stadt Leipzig dem Antragsteller mit, daß sein Vermögen aufgrund der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 in staatliche Treuhandverwaltung übergeben worden sei, da er die DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen habe. Das Betriebsgrundstück ging am 26. Februar 1971 durch Umschreibung des Grundbuchs in das Eigentum des Volkes über; Rechtsträger wurde die HO Betrieb Eilenburg. Letztere wurde durch notarielle Erklä-rung vom 20. Juni 1990 auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. DDR I S. 107) mit Wirkung vom 1. Juni 1990 zusammen mit anderen volkseigenen Handelsorganisationen in die "parat Handelsgesellschaft mbH" überführt, wobei die Gaststätte Rotes Haus ausgegliedert wurde und die Rechtsform einer eigenständigen GmbH, der "Gaststätte Rotes Haus GmbH", (Beigeladene zu 1), er-hielt. In der notariellen Erklärung vom 20. Juni 1990 heißt es unter 3.:

"Die Treuhandanstalt, Außenstelle Leipzig, ist alleiniger Gesellschafter beider Gesellschaften und übernimmt gleichermaßen die Rechtsträgerschaft an dem Grund und Boden, der sich lt. beigefügtem Nachweis in Rechtsträgerschaft a) bis k) (Anmerkung: darunter die HO Eilenburg) be-findet."

Zum Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) wurde der Beigeladene zu 2) bestellt, der den Betrieb bereits seit 1985 geführt hatte. Die Beigeladene zu 1) wurde aufgrund eines im Juni 1990 gestellten Antrags am 8. August 1990 in das Handelsregister eingetragen.

Mit Schreiben an die Stadt Leipzig vom 3. August 1990 beantragte der An-tragsteller die Rückübereignung des zum Betrieb der Gaststätte "Rotes Haus" gehörenden Betriebsgrundstücks und mit Schreiben vom 19. November 1990 die Rückübertragung des Unternehmens einschließlich des Betriebsgrundstücks.

Der Beigeladene zu 2) hatte bereits mit Schreiben vom 20. Juni 1990 an die Antragsgegerin "beantragt", ihm die Beigeladene zu 1) zu verkaufen. Mit Schreiben vom 27. September 1990 an das Landratsamt Eilenburg - Amt für Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung -, dem eine "Konzeption zur zukünftigen Entwicklung der Roten Haus GmbH zu einem attrakti-ven Ausflugs- und Erholungsgebiet sowie touristisch, mit Ausbau bzw. Be-reitstellung von Beherbergungsleistungen" vorangestellt war, beantragte der Beigeladene zu 2) die Erteilung einer Bescheinigung nach "§ 12 des Entwurfs des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen". Mit Schreiben vom 28. September 1990 an die Antragsgegnerin bescheinigte das Landratsamt Eilenburg, daß das Vorhaben des Beigeladenen zu 2) als ein besonderes Investitionsvorhaben mit dem Ziel der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen als auch der Erhaltung von Ausbildungsplätzen für Lehrlinge diene. Diesen Bescheid hob der Landrat des Landkreises Eilenburg auf den Widerspruch des Antragstellers hin im November 1990 auf.

Am 8. November 1990 schlossen die Beigeladene zu 1), vertreten durch den Beigeladenen zu 2), und der Beigeladene zu 2) einen notariellen Ver-trag, in dem die Beigeladene zu 1) das oben erwähnte Grundstück mit Ge-bäuden und gesetzlichen Bestandteilen, Groß- und Kleininventar sowie allen Warenvorräten zu einem Kaufpreis von 435.000 DM an den Beigela-denen zu 2) verkaufte. Der Käufer versprach, einen Gesellschafterbeschluß der Verkäuferin über seine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nachzureichen. Dieser Beschluß ist bisher nicht ergangen.

Am 23. November 1990 stellte der Antragsteller, dem der Inhalt des Kauf-vertrages damals noch nicht bekannt war, beim Landgericht Berlin den An-trag,

im Wege der einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin 1. a) zu verbieten, die Geschäftsanteile an der Beigeladenen zu 1) an Dritte zu veräußern, b) auf die Dauer von sechs Monaten zu verbieten, bei dem Landrat des Kreises Eilenburg einen neuen Antrag auf Erteilung einer Investitionsbescheinigung zugunsten Dritter, insbesondere des Beigeladenen zu 2), zu stellen oder über die Beigeladene zu 1) stellen zu lassen,

2. aufzugeben,

a) den bei dem Landrat des Kreises Eilenburg gestellten Antrag auf Ertei-lung einer Investitionsbescheinigung zurückzunehmen und über die Beigeladene zu 1) zurücknehmen zu lassen,

b) als Alleingesellschafterin der Beigeladenen zu 1) deren Geschäftsführung zu verbieten, eine Veräußerung des Grundstücks Tiefensee Bd. IV Bl. 94 an andere Erwerber als den Antragsteller vorzunehmen oder durchzuführen.

Diesen Antrag lehnte das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 28. No-vember 1990 - 26 O 470/90 - ab. Die hiergegen vom Antragsteller einge-legte Beschwerde wies das Kammergericht mit Beschluß vom 3. Dezember 1990 - 9 W 6905/90 - mit der Begründung zurück, für das Begehren sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Am 6. Dezember 1990 hat der Antragsteller die zuvor beim Landgericht und Kammergericht gestellten Anträge beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht.

Mit sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 31. Januar 1991 hat das Landratsamt Eilenburg dem Beigeladenen zu 2) bescheinigt, daß hinsichtlich des Grundstücks "Rotes Haus" ein besonderer Investitionszweck ge-mäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über besondere Investitionen in der DDR - InvestitionsG - (BGBl. 1990 II S. 1157) vorliege. Hiergegen hat der Antrag-steller Widerspruch eingelegt und beim Kreisgericht Leipzig-Stadt beantragt, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen. Über beide Rechtsbehelfe ist noch nicht entschieden.

Der Antragsteller ist der Auffassung, ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 3 Abs 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - (BGBl. 1990 II S. 1159), wonach eine Verfügung über Vermögenswerte, die entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden seien, unzulässig sei. Zwar könnten nach dem Gesetz über besondere Investitionen in der DDR enteignete Grundstücke und Gebäude veräußert werden, wenn besondere Investitionszwecke vorlägen. Dieses Gesetz gelte aber nicht für Unternehmen. Um einen Unternehmenskaufvertrag handele es sich aber - ungeachtet der Einkleidung in eine Grundstückskaufvertrag - hier. Unabhängig davon stehe demjenigen, der die Rückübertragung eines Unternehmens begehre, gegenüber anderen Er werbsinteressenten ein Vorranganspruch zu. Werde ein Grundstück für volkswirtschaftlich dringende Zwecke im Sinne des Investitionsgesetzes benötigt, die an sich eine Rückübertragung ausschlössen, so entspreche es der gesetzlichen Intention, die Rückübertragung dennoch vorzunehmen, wenn der frühere Eigentümer sich verpflichtet, den begünstigten In-vestitionszwecken ebenfalls zu entsprechen. Dies sei hier der Fall. Er selbst habe der Antragsgegnerin unter dem 22. November 1990 ebenfalls ein Kaufangebot für den Erwerb des Betriebsgrundstücks und die Geschäftsanteile an der Beigeladenen zu 1) unterbreitet und hierbei einen Konzeptionsplan vorgelegt, der Investitionen in Höhe von 4 Mio. DM vor-sehe.

Der Antragsteller beantragt nach Kenntnisnahme vom Inhalt des Kaufvertrages der Beigeladenen vom 8. November 1990 nunmehr, im Wege der einstweiligen Anordnung

1. der Antragsgegnerin aufzugeben, den bei dem Landrat des Kreises Ei-lenburg gestellten Antrag auf Erteilung einer Investitionsbescheinigung für eine Veräußerung gemäß notariellem Vertrag vom 8. November 1990 an den Beigeladenen zu 2) zurücknehmen zu lassen und die Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1) in diesem Sinne anzuweisen,

2. der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren zu verbieten,

a) als Gesellschafterin der Beigeladenen zu 1) den notariellen Vertrag vom 8. November 1990 zu genehmigen,

b) bei dem Landrat des Kreises Eilenburg einen neuen Antrag auf Erteilung einer Investitionsbescheinigung zugunsten Dritter, insbesondere des Bei-geladenen zu 2), über die Beigeladene zu 1) stellen zu lassen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß für das Begehren des Antragstellers der Zivil-rechtsweg gegeben sei. Der Beschluß des Kammergerichts im Verfahren 9 W 6905/90 stehe dem nicht entgegen. Der Antragsteller habe in jenem Verfahren Rechtsschutz mit dem Begehren gesucht, der Antragsgegnerin die Veräußerung von Anteilen der Beigeladenen zu 1) zu untersagen, wäh-rend es im vorliegenden Verfahren nur darum gehe, ob ein Verkauf des Be-triebsgrundstücks der Beigeladenen zu 1) unterbleibe. Dies stelle einen gegenüber dem im zivilgerichtlichen Verfahren erhobenen Anspruch an deren Streitgegenstand dar. Maßgeblich seien somit die Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 22. Januar 1991 - OVG 8 S 6.91 -. Ob es zulässig gewesen sei, den vom Antragsteller erho-benen Restitutionsanspruch vermittels einer Investitionsbescheinigung zu verdrängen, sei im Rahmen des die erteilte Bescheinigung betreffenden Rechtsschutzverfahrens vor dem Kreisgericht Leipzig-Stadt zu entscheiden. Solange die sofortige Vollziehbarkeit der Investitionsbescheinigung nicht rechtskräftig bestätigt worden sei, werde es nicht zum Vollzug des ab geschlossenen Kaufvertrages kommen. Weitergehende Rechte könne der Antragsteller nicht geltend machen.

Die Beigeladenen halten den Antrag ebenfalls für unzulässig, weil der Ver-waltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Unabhängig von dem im übrigen feh-lenden Verfügungsanspruch fehle jedenfalls auch der Verfügungsgrund, da nach dem auf seine rechtliche Zulässigkeit anderweitig zu überprüfenden Vortrag des Antragstellers die Antragsgegnerin jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt offenkundig nicht daran denke, die für die Durchführung des Kaufvertrages erforderliche Befreiung des Beigeladenen zu 2) von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erklären.

Der Antragsteller hat am 5. Februar 1991 gegen die Antragsgegnerin Kla-ge erhoben mit dem Antrag, ihr zu verbieten, den Vertrag vom 8. November 1990 zu genehmigen und die Antragsgegnerin zu verurteilen, den beim Landrat des Kreises Eilenburg gestellten Antrag auf Erteilung einer Investi tionsbescheinigung zurückzunehmen. Über diese Klage ist noch nicht ent-schieden (VG 1 A 25.91).

II. 1. Der Antrag ist zulässig.

a) Für das Begehren des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg ge-geben. Dabei bedarf es keiner erneuten Auseinandersetzung mit der Pro-blematik, ob Streitigkeiten der vorliegenden Art bürgerliche (so OVG Ber-lin, Beschluß vom 22. Januar 1991 - OVG 8 S 6.91 - DB 1991, 433 = LKV 1991, 110) oder öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (so noch Beschluß der Kammer vom 19. Dezember 1990 - VG 1 A 656.90 - NJW 1991, 376) sind. Denn unabhängig davon ist der Verwaltungsrechtsweg im vorliegenden Verfahren deshalb zulässig, weil das Kammergericht in seinem Beschluß vom 5. Dezember 1990 - 9 W 6905/90 - (NJW 1991, 360) zu einem seinem Streitgegenstand nach identischen Antrag des Antragstellers rechtskräftig entschieden hat, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzu lässig ist. An diese Feststellung ist die Kammer gebunden. Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 2 VwGO in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG -) vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) geltenden Fassung. Danach ist das Gericht dann, wenn ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit den zu ihm be-schrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für unzulässig erklärt hat, an diese Entscheidung gebunden. Diese Bestimmung ist hier noch anzuwenden, weil der Beschluß des Kammergerichts vor Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG (1. Januar 1991, Art. 23 des 4. VwGOÄndG) ergangen ist und das Kammergericht daher den Rechtsstreit noch nicht, wie dies jetzt in § 17 a GVG n. F. vorgeschrieben ist, ohne Antrag der Beteiligten von Amts wegen an das Verwaltungsgericht Berlin verweisen konnte.

Der Einwand der Antragsgegnerin, der Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Kammergericht sei ein anderer als der des hiesigen Verfahrens, trifft nicht zu. Der Antragsteller war zwar im einstweiligen Verfügungsverfahren davon ausgegangen, daß die Antragsgegnerin dem Beigeladenen zu 2) sämtliche Gesellschaftsanteile an der Beigeladenen zu 1) verkauft habe. Erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens, in dem er zunächst die-selben Anträge wie beim Kammergericht gestellt hatte, erfuhr der Antragsteller, daß der Kaufvertrag vom 8. November 1990 nicht den Verkauf von Gesellschaftsanteilen, sondern das Betriebsgrundstück nebst Inventar zum Gegenstand hatte. Bereits im Verfahren vor den Zivilgerichten hatte der Antragsteller indes unter 2 b) beantragt, der Antragsgegnerin zu ver-bieten, eine Veräußerung des Betriebsgrundstücks an andere Erwerber als den Antragsteller vorzunehmen oder durchzuführen. Dieser Antrag umfaßte inhaltlich den vom Antragsteller nunmehr zu 2 a) gestellten An trag, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Kaufvertrag vom 8. November 1990 zu genehmigen; denn hierbei handelt es sich nur um einen spe-ziellen Aspekt der Durchführung einer Grundstückveräußerung im Sinne des ursprünglichen Antrags zu 2 b). Für die weiterhin hinsichtlich der Inve stitionsbescheinigung gestellten Anträge zu 1) und 2 b) steht die Identität der Streitgegenstände ohnehin außer Frage.

Der Annahme einer Bindung der Kammer an die Entscheidung des Kam-mergerichts steht nicht entgegen, daß im damaligen Zeitpunkt noch kein Klageverfahren anhängig war. Zwar richtet sich die Zuständigkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Zuständigkeit für die Hauptsache (§ 937 Abs. 1 ZPO, § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Zuständigkeit eines Gerichts für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren erst nach Anhängigkeit einer Klage mit gleichem Streitgegenstand abschließend festgelegt werden kann. Vielmehr muß das Gericht bei Gesuchen um einstweiligen Rechtsschutz, die ohne vor-herige oder gleichzeitige Klageerhebung anhängig gemacht werden, in ei-ne vorweggenommene Prüfung der Frage eintreten, welches das zuständige Gericht der Hauptsache wäre. Ist diese Frage rechtskräftig entschieden und wird erst danach Klage erhoben, so erstreckt sich die Entscheidung über die Zulässigkeit des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beschrittenen Rechtswege auch auf das Klageverfahren. Nur so kann dem Sinn und Zweck des Gesetzes (§ 41 Abs. 2 VwGO a. F., § 123 Abs. 2 VwGO, § 937 Abs. 1 ZPO, §§ 17 ff. GVG n. F.) Rechnung getragen werden, eine frühzeitige Klärung über den einzuschlagenden Rechtsweg herbeizuführen, Hin- und Herverweisungen von Verfahren zu vermeiden und einst-weilige Rechtsschutz- und Klageverfahren bei ein und demselben Gericht zu vereinen. Der Umstand, daß der Antragsteller im Februar 1991 Klage erhoben hat, führt daher nicht dazu, daß nunmehr erneut - und ohne Bin-dung an die Entscheidung des Kammergerichts im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren - über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu befinden ist.

b) Das Verwaltungsgericht Berlin ist für den Antrag auch örtlich zuständig. Maßgebend ist insoweit die Regelung in § 52 Abs. 5 VwGO, wonach das Gericht, in dessen Bezirk der Bekl. (hier: die Antragsgegnerin) seinen Sitz hat, örtlich zuständig ist, sofern nicht eine Zuständigkeit nach § 52 Nrn. 1 bis 4 VwGO besteht.

Letzteres ist hier nicht der Fall. Für den Rechtsstreit ist insbesondere nicht der ausschließliche Gerichtsstand der belegenen Sache nach § 52 Nr. 1 VwGO gegeben. Die hier allein in Betracht kommende erste Alternative dieser Bestimmung (Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen beziehen) trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an das Merkmal der "Beziehung" einer Streitigkeit auf unbewegliches Vermögen zu stellen sind, besteht Übereinstimmung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß die ihrem Wortlaut nach weiter als § 24 ZPO gefaßte Bestimmung des § 52 Nr. 1 VwGO "im weiteren Sinne auszulegen" sei (VGH Mannheim, Urteil vom 7. August 1964 - III 120/64 - ESVGH 15, 33, 34 im Anschluß an Klinger, VwGO, 2. Aufl. 1964, § 52 Anm. B 1). Unbestritten ist aber auch, daß es sich stets um eine "unmittelbare" Beziehung des Rechtsstreits zum unbeweglichen Vermögen handeln muß (VGH Mannheim und Klinger a.a.O.; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 19. April 1950 - III A 320/49 - OVGE 2, 95, 97, 99 zur vergleichbaren Rege-lung in § 29 Abs. 1 a) der MRVO 165). An der erforderlichen Unmittelbarkeit fehlt es im vorliegenden Fall. Hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) folgt dies schon daraus, daß sie sich nur auf eine Verfahrenshandlung nach dem In-vestitionsgesetz beziehen. Auch der Streit über die Investitionsbescheinigung selbst bezöge sich nicht auf unbewegliches Vermögen, sondern nur auf die Förderungswürdigkeit eines Investitionsvorhaben auf einem Grundstück.

Der Gerichtsstand der belegenen Sache ist aber auch für den Antrag zu 2 a) nicht gegeben.

Dabei scheint schon fraglich, ob dem Antrag die erforderliche unmittelbare Beziehung zu unbeweglichem Vermögen deshalb mangelt, weil der Antrag lediglich auf Unterlassung einer Willenserklärung gerichtet ist, die ih-rerseits einen über ein Grundstück geschlossen Vertrag wirksam werden läßt (vgl. den vom OVG Münster a.a.O. S. 99 herangezogenen Beispielsfall). Letztendlich ist eine Beurteilung der Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 VwGO jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen: Nach der bereits er-wähnten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, der die Kammer in zwei anderen einstweiligen Rechtsschutzverfahren gefolgt ist (Beschlüsse vom 24. Januar 1991 - VG 1 A 690.90 - und vom 29. Januar 1991 - VG 1 A 18.91 -) sind Streitigkeiten der vorliegenden Art als bürger liche Rechtstreitigkeiten im Sinne von § 13 GVG einzuordnen. Dies legt es ungeachtet der Verbindlichkeit des Beschlusses des Kammergerichts in der Rechtswegfrage nahe, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit die Regelung in § 24 ZPO ergänzend heranzuziehen. Daß nach dieser Be stimmung, wenn über das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers ein or-dentliches Gericht zu befinden hätte, das Landgericht Berlin örtlich zuständig wäre, steht außer Frage. Denn die Regelung in § 24 ZPO begründet den ausschließlichen Gerichtsstand der Belegenheit der Sache allein für Streitigkeiten, durch die das Eigentum oder ein dingliches Recht geltend gemacht wird. Um derartige Ansprüche geht es hier nicht. Diese Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit kann im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben. Da kein sachlicher Grund dafür besteht, bei gleichem Streitgegenstand die örtliche Zuständigkeit je nachdem unterschiedlich zu beurteilen, ob letztlich ein Zivilgericht zur Entscheidung berufen ist, ist im Sinne einer praktischen Konkordanz der in § 52 Nr. 1 VwGO und § 24 ZPO getroffenen Regelungen die erforderliche Unmittelbarkeit der Beziehung des Streitgegenstandes zu einem unbeweglichen Vermögen im Sinne von § 52 Nr. 1 VwGO für den vorliegenden Fall zu verneinen.

2. Der Antrag ist auch teilweise begründet. a) Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch darauf, daß es die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache unterläßt, den zwischen den Beigeladenen geschlossenen Kaufvertrag vom 8. November 1990 zu genehmigen (Antrag zu 2 a).

Durch den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung wird das Er-gebnis des Hauptsacheverfahrens VG 1 A 25.91 zeitlich begrenzt und in insoweit irreparabler Weise vorweggenommen. Dies ist indes in bezug auf den Antrag zu 2 a) deshalb geboten, weil die Klage im Hauptsacheverfahren nach der in diesem Zusammenhang erforderlichen Vorwegbeurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und der Erlaß der einstweiligen Anordnung notwendig ist, um den Eintritt vollendeter Tatsachen zu verhindern und damit die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) im Hauptsacheverfahren sicherzustellen.

Die Beteiligten gehen davon aus, daß die Beigeladene zu 1) Eigentümerin des Betriebsgrundstücks "Rotes Haus" geworden ist und daß es zur Wirk-samkeit des gemäß § 181 schwebend unwirksamen Grundstückskaufvertrags vom 8. November 1990 nur noch der Genehmigung der Antragsgegnerin bedarf. Ob diese Einschätzung zutrifft, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Denn die auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 in die Wege geleitete Gründung der Beigeladenen zu 1) konnte nach § 7 Satz 1 der Umwandlungsverordnung erst mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister wirksam werden. Die Eintragung ist hier jedoch erst am 8. August 1990 erfolgt. An diesem Tage war schon das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 300) in Kraft. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes wurden volkseigene Betriebe, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt wa-ren, kraft Gesetzes und mit unmittelbarer Wirkung (§ 11 Abs. 2 TreuhandG) in Kapitalgesellschaften (GmbH, KG) überführt. Dies legt den Schluß na-he, daß die Ausgliederung der Beigeladenen zu 1) aus der HO Eilenburg und ihre Gründung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlgeschlagen ist, weil sie durch die kraft Gesetzes erfolgte Gründung einer "HO Ei-lenburg GmbH i. A." (vgl. § 14 TreuhandG) überholt wurde. Aber auch dann, wenn die Beigeladene zu 1) trotz zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Treuhandgesetzes noch den Anforderungen der Umwandlungsverordnung entsprechend gegründet werden konnte, erscheint es fraglich, ob sie Eigentümerin des Betriebsgrundstücks geworden ist (vgl. dazu § 23 i. V. m. § 11 Abs. 2 TreuhandG). Gegen einen solchen Eigentumsübergang spricht die Ziff. 3 der notariellen Erklärung vom 20. Juni 1990, wonach die Rechtsträgerschaft an dem Grund und Boden, der zur früheren HO Ei-lenburg gehört, von der Antragsgegnerin übernommen werden sollte. Die Antragsgegnerin wäre danach nicht nur Inhaberin der Geschäftsanteile der Beigeladenen zu 1) (§ 3 Abs. 1 UmwandlungsVO), sondern auch Ei gentümerin des Betriebsgrundstücks geworden. Auch im Falle einer rechtswirksam erfolgten Gründung der Beigeladenen zu 1) könnte mithin der Grundstückskaufvertrag vom 8. November 1990 praktisch ins Leere gegangen sein.

Wie die Rechtslage in bezug auf die frühere HO Eilenburg und die eigen-tumsrechtliche Zuordnung des Betriebsgrundstücks "Rotes Haus" zu be-urteilen ist, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Verfügungsmacht über das Grundstück liegt in jedem Fall letztlich bei der Antragsgegnerin, sei es in ihrer Eigenschaft als Alleingesellschafterin der Beigeladenen zu 1), sei es als Alleingesellschafterin einer "HO Eilenburg GmbH i. A." oder sei es als Eigentümerin des Grundstücks. Somit liegt es auch in ihrer Hand, den Kaufvertrag vom 8. November 1990 zu genehmigen und damit die mit ihm beabsichtigten Rechtwirkungen herbeizuführen.

Zwar kann der vom Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus der Regelung in § 3 Abs. 3 VermG, wonach der Verfü-gungsberechtigte den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung des früheren (enteigneten) Eigentümers unterlassen muß, hergeleitet werden. Denn der Beigeladenen zu 1) ist eine sofort vollziehbare Inve-stitionsbescheinigung erteilt worden, die bewirkt, daß eine Veräußerung des Grundstücks trotz der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs durch den Antragsteller zulässig ist (§ 1 Abs. 1 InvestitionsG).

Das Vorliegen einer das Verfügungsverbot in § 3 Abs. 3 VermG aufhebenden Investitionsbescheinigung hat jedoch nicht zur Folge, daß die Antragsgegnerin ein Grundstück, auf das sich eine solche Bescheinigung bezieht, ohne weiteres unter Übergehung des früheren Eigentümers an Dritte ver-geben darf. Zwar entscheiden über die Rückgabe verstaatlichten Vermögens allein die zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Ver-mögensfragen gebildeten Ämter, so daß es nicht Sache der Antragsgegnerin ist, in eigener Zuständigkeit die Rückgabe von Betrieben und Be-triebsteilen, über die sie verfügungsberechtigt ist, an die früheren Eigentü-mer zu veranlassen. Andererseits ist es der Antragsgegnerin aber auch nicht grundsätzlich verwehrt, einen Betrieb oder Betriebsteil bereits im Rahmen der von ihr durchzuführenden Privatisierung an den früheren Ei-gentümer zurückzuübertragen, wenn dadurch die Ziele des Treuhandgesetzes verwirklicht werden. Unter welchen Voraussetzungen diese Befugnis zu einem Rechtsanspruch des früheren Inhabers erstarken kann, braucht anläßlich des vorliegenden Falles nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Unter Berücksichtigung der im Einigungsvertrag getroffenen Festlegung, daß die Rückgabe enteigneten Vermögens Vorrang vor einer Entschädigung hat (Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages i. V. m. der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, BGBl. II S. 1237) ist dies jedenfalls dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer gewillt ist, den Betrieb fortzuführen, und hierfür eine Konzeption vorlegt, die eine Weiterführung des Betriebes erwarten läßt, und die nach Art und Umfang der beabsichtigten Investitionen den Vorhaben anderer Erwerbsinteressenten gleichwertig ist. Da sich in solchen Fällen die von der Antragsgegnerin primär zu beachtenden volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte mit der grundsätzlichen Forderung nach Rückgabe enteigneten Vermögens dek-ken, besteht keine Veranlassung, einen solchen Betrieb unter Übergehung des früheren Eigentümers einem Dritten zu überlassen.

Der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, die Belange des früheren Ei-gentümers seien allein im Verfahren betreffend die Erteilung einer Investitionsbescheinigung zu berücksichtigen, überzeugt nicht. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Bescheinigung zu erteilen ist, sind in § 1 Abs. 2 InvestitionsG abschließend geregelt. Sie stellen allein auf das vom Vorhabenträger beabsichtigte Investitionsvorhaben und nicht darauf ab, ob der frühere Eigentümer ein vergleichbares Vorhaben durchführen will. Wegen des Bezugs auf ein bestimmtes Vorhaben ist es nicht einmal aus-geschlossen, für ein Grundstück Investitionsbescheinigungen an mehrere Vorhabenträger auszustellen, wobei es Sache des jetzigen Verfügungsberechtigten (hier: der Antragsgegnerin) ist, eine Auswahlentscheidung zwischen den als Kaufinteressenten auftretenden Inhabern von Investitionsbescheinigungen zu treffen. Da der frühere Eigentümer nach der Lo-gik des Investitionsgesetzes selbst keine Investitionsbescheinigung benötigt und daher auch nicht beantragen kann, können seine Rechte nur im Rahmen der von der Antragsgegnerin zu fällenden Vergabeentscheidung Beachtung finden.

Eine den vorstehenden Grundsätzen gerecht werdende Berücksichtigung der Belange des Antragstellers durch die Antragsgegnerin hat bisher nicht stattgefunden. Ausgehend von der Rechtsauffassung, daß Belange des Antragstellers ausschließlich im Verfahren über die Erteilung einer Investi-tionsbescheinigung an die Beigeladene zu 1) von Bedeutung seien, hat sie sich allein davon leiten lassen, welchen Ausgang jenes Verfahren nimmt. Dies ist - wie dargelegt - schon im Ansatz fehlerhaft. Eine Einbeziehung der Belange der Antragstellerin in die von der Antragsgegnerin zu fällende Ent-scheidung über die Vergabe des Betriebsgrundstücks "Rotes Haus" drängte sich gerade im vorliegenden Fall auf. Das Investitionskonzept des An-tragstellers entspricht nach Volumen und Seriosität dem des Beigeladenen zu 2), wobei der Antragsteller noch auf eine Kreditzusage seiner Bank in Höhe der vorgesehenen Investitionssumme verweist. Der Antragsteller hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung die Bereitschaft bekundet, sich bindend zur Vornahme der zugesicherten Investitionen zu ver-pflichten, wie dies auch der Beigeladene zu 2) getan hat.

Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung des im Antrag zu 2 a) formu-lierten Inhalts besteht auch ein Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin will zwar den Kaufvertrag vom 8. November 1990 nicht genehmigen, bevor nicht die Anordnung der Vollziehung der Investitionsbescheinigung vom 31. Januar 1991 gerichtlich unanfechtbar bestätigt worden ist. Diese Erklä-rung steht der Annahme eines Anordnungsgrundes indes nicht entgegen. Denn die Antragsgegnerin hat - wie dargelegt - auch im Falle einer gericht-lich bestätigten Vollziehbarkeit der Investitionsbescheinigung vom 31. Ja-nuar 1991 eine eigene Entscheidung darüber zu treffen, ob sie den zwi-schen den Beigeladenen geschlossenen Kaufvertrag genehmigt. Die Ent-scheidung des Kreisgerichts Leipzig Stadt ist überdies für die Beurteilung eines Anordnungsgrundes im vorliegenden Verfahren nur dann von Be-deutung, wenn sie zugunsten des Antragstellers erfolgt, weil die Antragsgegnerin dann den Kaufvertrag nach eigenem Bekunden nicht genehmigen will. Wie die Entscheidung des Kreisgerichts ausfällt, ist jedoch unge-wiß und liegt nicht in der Macht des Antragstellers. Fest steht nur, daß mit dieser Entscheidung alsbald zu rechnen ist. In Anbetracht der offenbar ge-wordenen Kommunikationsschwierigkeiten mit den Behörden in der ehemaligen DDR ist es dem Antragsteller jedoch nicht zuzumuten, den vorlie-genden Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens in Leipzig nicht weiterzuverfolgen und erst im Falle einer für ihn negativen Entscheidung erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.

b) Im übrigen - soweit er darauf gerichtet ist, die Beigeladene zu 1) zu einer Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Investitionsbescheinigung zu veranlassen bzw. ihr aufzugeben, einen solchen Antrag auch nicht künftig erneut zu stellen - kann der Antrag keinen Erfolg haben. Für dieses Begehren fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Da der zwischen den Beigeladenen abgeschlossene Kaufvertrag vom 8. November 1990 schon aufgrund der Entscheidung der Kammer hinsichtlich des Antrags zu 2 a) vorerst nicht wirksam werden kann, bedarf es zusätzlicher gerichtlicher Anordnungen, mit denen eine Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden soll, nicht.