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Investitionsvorrang

VG BerlinVG 21 A 192.9329.10.1993ZOV 1994, 140

§ 5 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 3 InVorG; § 80 Abs. 5 VwGO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Investitionsvorrang; Finanzierung; Anhörungsfrist

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Finanzierung eines investiven Vorhabens des Anmelders muß innerhalb der Anhörungsfrist substantiiert dargelegt und belegt werden; eine nachträgliche Glaubhaftmachung im Gerichtsverfahren ist nach § 5 Abs. 3 InVorG ausgeschlossen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller wenden sich gegen die Vollziehbarkeit eines Investitionsvorrangbescheides.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Rechtmäßigkeit des Bescheides steht nicht entgegen, daß die Antragsteller ein konkurrierendes Unternehmenskonzept vorgelegt haben. Denn die Antragsteller haben die Durchführung des Vorhabens nicht fristgemäß glaubhaft gemacht. Insbesondere hätten sie im Rahmen des Anhörungsverfahrens die Finanzierung ihres Vorhabens substantiiiert darlegen und belegen müssen, z. B. durch Einreichung einer konkreten und verbindlichen Bankbestätigung. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 1. reichte hierfür nicht aus. Eine nachträgliche Glaubhaftmachung im gerichtlichen Verfahren ist nach § 5 Abs. 1 InVorG ausgeschlossen.

Investitionsvorrang — VG Berlin VG 21 A 192.93 — vera