Investitionsvorrang
§ 5 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 3 InVorG; § 80 Abs. 5 VwGO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Investitionsvorrang; Finanzierung; Anhörungsfrist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Finanzierung eines investiven Vorhabens des Anmelders muß innerhalb der Anhörungsfrist substantiiert dargelegt und belegt werden; eine nachträgliche Glaubhaftmachung im Gerichtsverfahren ist nach § 5 Abs. 3 InVorG ausgeschlossen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller wenden sich gegen die Vollziehbarkeit eines Investitionsvorrangbescheides.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Rechtmäßigkeit des Bescheides steht nicht entgegen, daß die Antragsteller ein konkurrierendes Unternehmenskonzept vorgelegt haben. Denn die Antragsteller haben die Durchführung des Vorhabens nicht fristgemäß glaubhaft gemacht. Insbesondere hätten sie im Rahmen des Anhörungsverfahrens die Finanzierung ihres Vorhabens substantiiiert darlegen und belegen müssen, z. B. durch Einreichung einer konkreten und verbindlichen Bankbestätigung. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 1. reichte hierfür nicht aus. Eine nachträgliche Glaubhaftmachung im gerichtlichen Verfahren ist nach § 5 Abs. 1 InVorG ausgeschlossen.