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Investitionsvorrang

VG BerlinVG 21 A 234.9314.09.1993ZOV 1994, 72

InVorG § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Investitionsvorrang; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Änderung der Zweckbestimmung; Unternehmenseinbeziehung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Es besteht keine Verpflichtung der für verfahren zuständigen Behörde zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Berechtigung der jeweiligen Antragsteller.

2. Die Feststellung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 InVorG, daß die beantragte Rückübertragung nach § 5 VermG ausgeschlossen ist, bedarf - um einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren standhalten zu können - einer (nachvollziehbaren) Begründung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller wenden sich gegen die Vollziehbarkeit eines Investitionsvorrangbescheides.

Der Antrag, mit dem die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid begehren, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und auch teilweise begründet.

Nach § 12 Abs. 1 Halbsatz 2 InVorG hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Nach dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers besteht generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung. Dem privaten Interesse, vom Vollzug verschont zu bleiben, kommt nur dann der Vorrang zu, wenn das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als das Unterliegen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dabei ist angesichts des Umstandes, daß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache praktisch vorweggenommen wird (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG), nach dem Willen des Gesetzgebers nicht lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen, sondern eine umfassende Sachprüfung geboten (vgl. BT-Drs. 12/2480, S. 73).

Bei Anwendung des genannten Maßstabs ist der angegriffene Bescheid insoweit rechtmäßig, als für das beabsichtigte Vorhaben ein besonderer Investitionszweck festgestellt worden ist.

Es kann dahinstehen, ob die Antragsteller, die gemäß § 5 Abs. 1 InVorG ordnungsgemäß zur beabsichtigten Erteilung des Investitionsvorrangbescheides angehört wurden, mit ihrem Vorbringen gegen das beabsichtigte Vorhaben nach § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG ausgeschlossen sind, weil sie nach Auffassung der Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG ihre Berechtigung nicht glaubhaft gemacht haben. Der bloße Hinweis auf die bei den Vermögensämtern vorliegenden Akten genügt zwar hierfür nicht. Eine Verpflichtung der für das Investitionsvorrangverfahren zuständigen Behörde zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Berechtigung der jeweiligen Antragsteller besteht nämlich nicht und würde auch dem Beschleunigungszweck des InVorG widersprechen. Diese Präklusion ist - nach Auffassung des Gesetzgebers - hart, aber notwendig, um die Verfahren in den neuen Ländern voranzutreiben (vgl. BT-Drs. 12/2480, S. 68).

(...)

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat dagegen insoweit Erfolg, als sich die Klage gegen den Ausschluß der Rückübertragung des hier zum Unternehmensvermögen gehörenden Grundstücks richtet. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen insoweit ernstliche Zweifel.

Zwar kann nach § 7 Abs. 2 Satz 1 InVorG im Zusammenhang mit einem Vorhaben für einen besonderen Investitionszweck in einem Investitionsvorrangbescheid festgestellt werden, daß die von anzuhörenden Anmeldern beantragte Rückübertragung nach § 5 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen ist. Eine derartige Feststellung muß jedoch, um einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren standhalten zu können, eine (nachvollziehbare) Begründung enthalten. Daran fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, daß die Voraussetzungen für einen Ausschluß der Rückübertragung geprüft worden wären. Die erforderliche Begründung kann nur bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nachgeholt werden (§ 45 Abs. 2 VwVfG), so daß das Vorbringen der Antragsgegnerin während des laufenden Verfahrens außer Betracht zu bleiben hat. Unter diesen Umständen kommt eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides insoweit allenfalls dann nicht in Betracht, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 46 VwVfG). Zu einer derartigen Feststellung sieht sich das Gericht jedoch jetzt nicht in der Lage, unabhängig davon, ob es sich bei der Entscheidung nach § 7 Abs. 2 InVorG um eine rechtlich gebundene oder um eine zusätzlich im Ermessen der Investitionsbehörde stehende Entscheidung zum Restitutionsverfahren handelt. Diese steht an sich dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu, soll aber im Interesse einer beschleunigte Erledigung bereits (vorab) im Investitionsvorrangverfahren mit entschieden werden, um das Verfahren abzukürzen (vgl. Begr. zu § 12 Abs. 2 InVorG, BT-Drs. 12/2480, S. 69).

Wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, kann das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle der Behörde setzen und den Ermessensverstoß somit nicht heilen.

Selbst wenn jedoch die Feststellung nach § 5 VermG im Rahmen des Investitionsvorrangverfahrens getroffen werden müßte, falls die Voraussetzungen für einen Rückübertragungsschluß erfüllt wären, spricht nach der Begründung des Gesetzes viel dafür, den Vorgriff auf das Restitutionsverfahren und den damit einhergehenden Zuständigkeitswechsel nicht in jedem Fall, sondern nur dann zuzulassen, wenn Rückgabeansprüche wegen einzelner Grundstücke - wie so oft, vor allem bei Unternehmen - schon von vornherein, z. B. nach § 5 Abs. 1 Buchstabe d) VermG ausscheiden (vgl. BT-Drs. aaO.). Damit könnte gemeint sein, daß die Rückübertragung erkennbar ausgeschlossen sein müßte, und die - an sich unzuständige - Investitionsbehörde nur in einem solchen Fall die entsprechende Feststellung treffen dürfte. Bei solchen Anforderungen ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres schon deshalb zu entsprechen, weil ein Ausschluß des Rückübertragungsanspruches unter diesen Umständen nicht auf der Hand liegt.

Selbst wenn man an den Ausschluß der Rückübertragung nach § 7 Abs. 2 InVorG keine weitergehenden Anforderungen als nach § 5 VermG selbst stellt, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Antragsgegnerin, es liege der Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. d) VermG vor, ernstliche Zweifel. Danach ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

Die 1. Variante setzt nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. Beschluß vom 25. Februar 1993 - VG 21 A 682.92 - S. 7 f. des Amtl. Abdrucks) voraus, daß Grundstücke und Gebäude vor dem schädigenden Ereignis nicht gewerblich genutzt wurden, betrifft also nur die Fälle erstmaliger Widmung von Immobilien zu gewerblichen Zwecken (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 14. August 1992 - OVG 8 S 83.92 - m. w. N.). Ob das streitige Grundstück erstmalig gewerblich genutzt worden ist, läßt sich jedoch nicht ohne weiteres feststellen. Die Antragsteller haben behauptet, daß das Haus auf dem Grundstück früher als Laden für die Bäckerei und Wohnung genutzt worden sei. Da sich die Antragsgegnerin auf das Vorliegen des Ausschlußtatbestandes beruft, dürfte sie die Beweislast dafür zu tragen haben, daß eine Zuführung zur gewerblichen Nutzung erst nach 1959 erfolgt ist. Insoweit ist der Ausgang des Verfahrens zumindest zweifelhaft.

Dies gilt auch für das Vorliegen der Voraussetzungen der 2. Alternative des § 5 Abs. 1 Buchstabe d) - Einbeziehung in eine Unternehmenseinheit -. Zwar ist im Rahmen dieser Alternative eine gewerbliche Nutzung vor dem Eigentumsverlust unschädlich (vgl. Fieberg/Reichenbach, VermG, Stand Oktober 1991, § 5 Rdnr. 46). Andererseits verlangt die "Einbeziehung in eine Unternehmenseinheit" mehr als nur die Beibehaltung der schon vor der Eigentumsschädigung erfolgten Nutzung. Nach der gesetzlichen Begründung zum VermG (vgl. BT-Drs. 11/7831, S. 7) reicht die bloße Fortführung eines bereits früher vorhandenen Unternehmens insoweit ebensowenig aus wie eine später erfolgte Änderung des Unternehmensgegenstandes. Es ist überhaupt nicht erkennbar, ob und ggf. welche Investitionen zur Einrichtung einer Annahmestelle (...) erfolgt sind. Die Voraussetzungen der 2. Alternative dürften jedoch nur dann gegeben sein, wenn Grundstück oder Gebäude zumindest im Rahmen eines konkreten Investitionsvorhabens in das volkseigene Unternehmen einbezogen wurden. Nicht zuletzt schließt bereits der Begriff der Einbeziehung allein nach seinem Wortlaut als auch beim Vergleich mit den anderen Fällen des § 5 Abs. 1 VermG einen gewissen Aufwand ein (vgl. Beschluß der Kammer vom 25. Februar 1993, aaO., S. 8). Dafür spricht auch die Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 zu den Eckwerten der Rückübertragung in Nr. 3 a), wonach die Rückübertragung nicht in Betracht kommt bei Grundstücken und Gebäuden, deren Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung u. a. dadurch verändert wurden, daß sie (...) in eine neue Unternehmenseinheit einbezogen wurden. Es muß sich demnach um eine Veränderung handeln, die einen besonderen Bezug der Grundstücke und Gebäude zu den neuen Unternehmen herstellt. Das beinhaltet eine qualifizierte Umwidmung zu neuen unternehmerischen Zwecken, damit überhaupt von einer erkennbaren Veränderung gesprochen werden kann.

Entsprechende Feststellungen zur Herstellung der Spruchreife können im vorliegenden Eilverfahren nicht getroffen werden.

Investitionsvorrang — VG Berlin VG 21 A 234.93 — vera