Investitionsvorrang
§ 80 Abs. 7 VwGO; §§ 3, 4, 5, 6, 7, 12, 15, 23 InVorG
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Schlagwörter zur Erschließung
Investitionsvorrang; Beschleunigungsgebot; Vollziehbarkeit; vorläufiger Rechtsschutz; Widerrufsanspruch; einstweilige Anordnung; aufschiebende Wirkung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrages nach § 80 Abs. 7 VwGO im Investitionsvorrangrecht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluß der Kammer vom 24. Mai 1993 zu ändern, ist zulässig.
Die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist durch die Vorschriften des § 80 Abs. 7 VwGO und des Investitionsvorranggesetzes - InVorG - begrenzt. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Demgemäß erlaubt schon diese Vorschrift die Änderung unanfechtbarer Beschlüsse nicht uneingeschränkt - dies würde die Beschwerdefrist (§ 147 VwGO) mißachten und liefe dem Grundsatz zuwider, daß unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen auch die Gerichte binden -, sondern nur dann, wenn der bisher Unterlegene in bezug auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Umstände entscheidungserhebliche neue Gesichtspunkte geltend macht, die erst nach Abschluß des § 80 Abs. 5- Verfahrens eingetreten sind oder die er ohne sein Verschulden in jenem Verfahren nicht hat vortragen können.
Das InVorG engt solche Gründe weiter ein, weil sie auch mit dem Be-schleunigungsgebot vereinbar sein müssen, das das gesamte Investitionsvorranggesetz prägt; es findet Ausdruck in der Unterbrechung des Rückübertragungsverfahrens (§ 4 Abs. 4 InVorG), in den kurzen Äußerungsfristen des Anmelders (§ 5 Abs. 2, 3 InVorG) und der Gemeinde (§ 6 Abs. 1 InVorG), in der kurzen Frist für den Rechtsbehelf des vorläu-figen Rechtsschutzes (§ 12 Abs. 2 InVorG) und in dem Ausschluß von Berufung und Beschwerde nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 InVorG. Der Gesetzgeber hat das rechtliche Gehör und den Rechtsschutz auf ein Min-destmaß gekürzt, um die im Beitrittsgebiet notwendigen Investitionen durch kurzfristig erfolgende Investitionsvorrangentscheidungen und schnell eintretende Vollziehbarkeit (vgl. auch § 12 Abs. 1 Halbsatz 2 InVorG) auf jede verfassungsrechtlich noch mögliche Weise zu erleichtern. Hinzu kommt, daß gerade auch für den vorläufigen Rechtsschutz § 12 Abs. 2 Satz 2 InVorG ausschließt, daß neue investive Vorhaben gel-tend gemacht oder neue Tatsachen, nachdem der Vorhabenträger nachhal-tig mit dem Vorhaben begonnen hat, vorgebracht und berücksichtigt wer-den. Diese gesetzlichen Vorgaben verbieten es, für alle an sich nach § 80 Abs. 7 VwGO berücksichtigungsfähigen neuen Gesichtspunkte eine - beschwerdeähnliche - Rechtsschutzmöglichkeit zuzulassen.
Das Beschleunigungsinteresse steht jedoch nicht entgegen, wenn sich der Antrag auf die Änderung einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Investitionsvorrangbescheid richtet. Ändert das Verwaltungsgericht eine solche Entscheidung, die einem voraussichtlich restitutionsberechtigten Anmelder die Durchführung eines eigenen Vorhabens ermöglichte, so läßt es dadurch einen bis dahin suspendierten Investitionsvorrangbescheid ohne weiteres vollziehbar werden. Denn in diesem Fall ist die Veräußerung des Vermögensgegenstandes an den Drittinvestor zugelassen und kann sein Vorhabenplan realisiert werden, ohne daß weitere Rechtsakte dazwischen treten.
Auch sonst stehen die Regelungen des InVorG einer Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO in diesen Fällen nicht entgegen. Maßgeblicher Zeit-punkt für den vom Gericht anzustellenden Konzeptvergleich bleibt - wie die Kammer im Beschluß vom 24. Mai 1993 ausgeführt hat - der Ablauf der 6-Wochen Frist nach § 5 Abs. 3 InVorG. Stellt sich jedoch nachträglich heraus, daß das von dem Anmelder bzw. Berechtigten vorgelegte In vestitionskonzept, mit dem er - weil das Gericht es für gleichwertig im Sinne des § 7 Abs. 1, 3 InVorG hielt - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Investitionsvorrangbescheid Erfolg hatte, tatsächlich nicht gleichwertig war, erfolgt eine Korrektur über § 80 Abs. 7 VwGO. § 15 InVorG regelt diesen Fall nicht, denn diese Vorschrift setzt voraus, daß der Investor nach Erlaß des Bescheides von seinem Konzept abweicht. Der Anmelder bzw. Berechtigte ist in diesem Fall durch seinen Widerrufsanspruch gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 InVorG geschützt, der gege-benenfalls auch im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchgesetzt werden kann. Der Rechtsbehelfsführer nach § 80 Abs. 7 VwGO kann in einem so gekennzeichneten Verfahren als entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkt nur geltend machen, der Anmelder halte an seinem zuvor in einem Beschluß nach § 80 Abs. 5 VwGO für zumindest annähernd gleichwertig erkannten Vorhabenplan nicht mehr fest oder weiche davon in einer - bezogen auf den besonderen Investitionszweck (§ 3 InVorG) - erheblichen Weise ab. Andere Umstände, die gegebenenfalls einen neuen Investitionsvorrangbescheid nach Anhörung der Beteiligten veranlassen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 - 7 C 16.92 - ZOV 1993, 114), können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht berücksichtigt werden, weil sonst die vorerwähnten Restriktionen mißachtet würden.
Hat ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der Anmelder/Berechtigten ge-gen einen Investitionsvorrangbescheid wegen der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 InVorG Erfolg, wird die Durchführung der von ihnen zu-gesagten Investitionen durch einen Investitionsvorrangbescheid zu ihren Gunsten und einen entsprechenden investiven Vertrag gesichert. Das ist erforderlich, solange eine vollziehbare Rückübertragungsentscheidung nach dem VermG noch nicht ergangen ist, die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG daher noch besteht. Dabei wird von den Anmeldern/Be-rechtigten nicht verlangt werden können, daß sie nunmehr sofort jeden Vertragsentwurf des Verfügungsberechtigten akzeptieren. Sie müssen sich jedoch an dem von ihnen vorgelegten Investitionskonzept - das auch in zeitlicher Hinsicht gleichwertig war - festhalten lassen und unverzüglich entsprechende Vereinbarungen mit dem Verfügungsberechtigten treffen. Das ist ihnen zuzumuten, denn auf der auch im Zeitrahmen gleichwertigen Bereitschaft und Fähigkeit zu Investitionen beruhte ihr Erfolg im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hatte mit Beschluß vom 24. Mai 1993 die auf-schiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. September 1992 in der Fassung vom 20. November 1992 ange ordnet. Der angegriffene Bescheid erwies sich in jenem Verfahren als rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin entgegen § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 InVorG den von den Antragstellerinnen fristgemäß zugesagten und zu-mindest annähernd gleichen investiven Maßnahmen nicht den Vorzug gegeben hatte. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen. Die Antragsgegnerin beruft sich nunmehr zulässigerweise darauf, die Antragstellerinnen hielten an ihrem Vorhabenplan nicht mehr fest.
Der Antrag der Antragsgegnerin ist begründet. Ihr Vorwurf trifft zu. (wird ausgeführt)