Investitionsvorhaben der Kommune
§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 2 InVorG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Investitionsvorhaben der Kommune; Investitionszweck
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Veräußerung eines Hausgrundstückes ist nicht erforderlich, wenn die Investition auf einer Teilfläche erfolgen soll, die nur 14 % der Gesamtfläche umfaßt.
2. Ist der Investor hinsichtlich eines anmeldebelasteten Grundstücks eine Kommune, verlangt die hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens die vollständige haushaltsrechtliche Absicherung des Vorhabens.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den vom Antragsgegner erlassenen Investitionsvorrangbescheid für das 1848 qm große Flurstück, Gemarkung G (Stadt G., "Alte Apotheke").
Unter dem 20. September 1993 erließ der Antragsgegner für das Flurstück einen Investitionsvorrangbescheid. Die Erstellung des Investitionsvorrangbescheides bezüglich des bebauten Grundstückes in G. erfolge für das Vorhaben der Stadt G. "Fremdenverkehrs- und Dienstleistungsgebäude mit zwei Wohnungen", Investitionssumme 0,73 Millionen Mark als investives Vorhaben im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2 InVorG. In der Begründung heißt es im wesentlichen, die Stadt G. habe sich mit dem zum Antrag auf die Erteilung einer Investitionsvorrangbescheinigung eingereichten Vorhaben dazu verpflichtet, das unter Denkmalschutz stehende Gebäude wieder herzurichten, um durch dortige Ansiedlung des Fremdenverkehrsvereins und des Dienstleistungswesens weitere Impulse für die Entwicklung der Region im engeren und weiteren Sinne zu geben. Durch eine niveauvolle ansprechende Unterbringung des Fremdenverkehrsvereins könne der Tourismus gefördert werden, was sich außer auf die Bereitstellung von Unterbringungskapazitäten für Urlauber auch auf den gastronomischen und Dienstleistungsbereich auswirke. Die zentrale Lage im Stadtkern würde diesem Ziel sehr entgegenkommen und das denkmalgeschützte Gebäude biete sich für diesen Zweck nahezu an. Der Ausbau von zwei Wohnungen im Obergeschoß diene der Entspannung der Situation auf dem Wohnungsmarkt der Stadt G. Dem Vorhaben der Antragstellerin habe nicht der Vorrang eingeräumt werden können.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag ist begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer - vorliegend gleichfalls unter dem 13.10.1993 erhobenen - Anfechtungsklage gegen eine gemäß § 12 Abs. 1 InVorG sofort vollziehbare Investitionsvorrangentscheidung anordnen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage kommt dann in Betracht, wenn Überwiegendes dafür spricht, daß der Rechtsbehelf in der Hauptsache Erfolg haben wird, mithin das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Das ist hier der Fall, da Überwiegendes dafür spricht, daß der Investitionsvorrangbescheid vom 20.9.1993 rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zum einen dürfte das streitbefangene Grundstück nicht erforderlich i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 2 InVorG sein. Nach dieser Vorschrift darf ein Grundstück oder Gebäude nur insoweit für den besonderen Investitionszweck verwendet werden, als dies für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.
Als besonderer Investitionszweck dürfte vorliegend nur die Schaffung neuen Wohnraums oder Wiederherstellung nicht bewohnten und nicht bewohnbaren Wohnraums im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 InVorG in Betracht kommen. Die Stadt G. beabsichtigt die Schaffung von zwei Wohneinheiten im Obergeschoß, die gemäß dem in der Verwaltungsakte zum Investitionsvorrangverfahren vorhandenen zeichnerischen Nutzungskonzept jeweils 66 qm bzw. 83 qm groß ausfallen sollen.
Ein Investitionszweck im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 InVorG ist hingegen überwiegend wahrscheinlich nicht gegeben. Dieser besondere Investitionszweck liegt vor, wenn Grundstücke oder Gebäude zur Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hiervon veranlaßten Infrastrukturmaßnahmen verwendet werden sollen. Nicht ausreichend bzw. erforderlich sind Infrastrukturmaßnahmen, die ohne jegliche Investitionsaussichten oder Planungen durchgeführt werden sollen. Planungen zukünftiger Investitionen müssen sich insoweit verfestigt haben, als diese über allgemeine bzw. vage Entwicklungsvorstellungen einer Gemeinde hinausgehen. Dies dürfte aber bei dem Vorhaben der Stadt G. nicht der Fall sein, da dieses ausweislich der Begründung des Vorhabenplanes und des Investitionsvorrangbescheides lediglich auf der zukunftsorientierten allgemeinen Erwartung der Förderung des Tourismus beruht, ohne daß in absehbarer Zeit mit einer Verwirklichung einer Investition im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InVorG gerechnet werden kann.
Für das insoweit allein beachtenswerte Vorhaben der Schaffung von Wohnraum lediglich im Obergeschoß des Gebäudes ist das streitbefangene Grundstück überwiegend wahrscheinlich nicht erforderlich. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit geht es in erster Linie um Größe und Lage des Grundstücks und/oder Gebäudes. Erforderlich ist ein Grundstück in bezug auf seine Größe grundsätzlich dann, wenn zur Verwirklichung des konkreten investiven Vorhabens auch tatsächlich das gesamte Grundstück verwendet werden soll. Vorliegend erfaßt das beachtenswerte Vorhaben der Stadt G. lediglich das Obergeschoß des Gebäudes. Das Apothekengebäude weist, wie die im Maßstab 1:100 gezeichneten Nutzungskonzepte für das Erdgeschoß belegen, lediglich eine Fläche von etwa 250 qm auf. Dem gegenüber steht die Gesamtgrundstücksfläche von 1848 qm. Für das Vorhaben sollen also lediglich etwa 14 % der Grundstücksfläche verwandt werden. Dies erscheint auch angesichts der zentralen Lage als unzureichend, um die Erforderlichkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 InVorG zu begründen. Im übrigen ist der Gesichtspunkt der zentralen Lage hier nur von untergeordneter Bedeutung, da ein besonderer Investitionszweck i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3 InVorG nicht angenommen werden kann.
Darüber hinaus dürfte der Antragsgegner das Verfahren nach den §§ 4 ff. InVorG fehlerhaft durchgeführt bzw. insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stadt G. nicht ausreichend geprüft haben. Gemäß § 4 Abs. 1 InVorG stellt die nach § 4 Abs. 2 InVorG zuständige Stelle u. a. fest, ob der Vorhabenträger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens bietet. Die dem Antragsgegner von der Stadt G. vorgelegten Unterlagen reichen nach Auffassung der Kammer nicht für die vom Antragsgegner anzustellende Prognoseentscheidung über die Verwirklichungschancen des geplanten Vorhabens aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse aus.
Bei einer kommunalen Gebietskörperschaft als Investor war zum Zeitpunkt der Investitionsvorrangentscheidung das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der ehemaligen DDR (Kommunalverfassung - KommVerf) vom 17. Mai 1990 mit den sich daraus ergebenden Pflichten für die Kommunen zu beachten.
Zunächst bestimmt § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KommVerf insbesondere, daß die Ausgaben des Haushaltsjahres in der Haushaltssatzung festzusetzen sind. Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 KommVerf enthält der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlichen Ausgaben. Der Haushaltsplan ist aber gemäß § 37 Abs. 3 KommVerf nach Maßgabe der KommVerf und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften verbindlich. Darüber hinaus ist in der von der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 KommVerf für jedes Jahr zu erlassenden Haushaltssatzung insbesondere eine Festsetzung über die vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, zu treffen, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c KommVerf. Korrespondierend bestimmt § 43 Abs. 1 KommVerf, daß Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren nur eingegangen werden dürfen, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
Weiter hat die Kommune gemäß § 42 Abs. 3 KommVerf als Unterlage der fünfjährigen Finanzplanung ein Investitionsprogramm aufzustellen. Zuletzt ist zu beachten, daß gem. § 44 Abs. 2 S. KommVerf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.
Der Beigeladene hat erstmals im Rahmen dieses Verfahrens vorgetragen, daß die Stadt G. die Durchführung des Vorhabens aus bereitgestellten Städtebauförderungsmitteln finanzieren will. Die Stadt G. hat jedoch im Rahmen des Investitionsvorrangverfahrens im Hinblick auf ihr geplantes Investitionsvorhaben weder derartiges vorgetragen noch etwa eine Haushaltssatzung, einen Haushaltsplan oder sonstige Unterlagen vorgelegt, die belegen könnten, daß die Durchführung des Vorhabens durch die Bereitstellung der notwendigen Mittel wirtschaftlich gesichert ist. In der Akte des Antragsgegners zum Investitionsvorrangverfahren finden sich solche Unterlagen jedenfalls nicht. Die Durchführbarkeit des Vorhabens seitens der Stadt G. hängt jedoch von der Einhaltung der genannten haushaltsrechtlichen Vorschriften ab. Ohne diesbezügliche Angaben und Unterlagen dürfte jedoch eine ausreichende Grundlage für die Prognoseentscheidung hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Stadt G. bzw. der hinreichenden Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens durch die Stadt G. im Zeitpunkt der Investitionsvorrangentscheidung gefehlt haben.