Investitionsvorhaben
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Investitionsvorhaben; Investitionszweck
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Frage, wann ein Grundstück investiven Zwecken dient und in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Investitionsvorhaben steht.
2. Es ist nicht Sinn einer Bescheinigung nach § 3 a Vermögensgesetz, einen Betriebsinhaber, der über keine Grundstückssicherheiten ver-fügt, Grundstücke zu verschaffen, damit er diese beleihen und die er-forderlichen Fremdmittel bekommen kann.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Zum Sachverhalt vgl. die erstinstanzliche Entscheidung des Kreisgerichts Leipzig in ZOV 2/1991, Seite 93).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. In Übereinstimmung mit dem Kreisgericht ist der Senat der Ansicht, daß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 3 a Abs. 4 VermG so-fort vollziehbaren Bescheid der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen war. Die Prüfung im Beschwerdeverfahren er-gibt nämlich, daß an der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin ernstliche Zweifel bestehen (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog), so daß das Rechtsmittel der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird.
Nach dem Grundsatz des § 3 Abs. 3 VermG ist der Verfügungsberechtigte, das heißt hier die Antragsgegnerin, verpflichtet, den Abschluß dingli-cher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Ver pflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten, das heißt hier der An tragsteller, zu unterlassen, wenn eine Anmeldung nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 vorliegt. § 3 a Abs. 1 VermG schränkt diesen Grundsatz dahingehend ein, daß § 3 Abs. 3 VermG nicht anzuwenden ist, wenn eine öffentlich-recht liche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt Verfügungsberechtigte über ein Grundstück, Gebäude oder Unternehmen ist und ein solcher Ver-mögenswert an einen Dritten oder einen Berechtigten für einen investiven Zweck veräußert, vermietet oder verpachtet wird. Investive Zwecke liegen nach § 3 a Abs. 1 Satz 2 VermG bei Grundstücken und Gebäuden vor, wenn die Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung entweder zur Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen oder zur Deckung eines er heblichen Wohnbedarfs der Bevölkerung oder zur Schaffung der für der-artige Vorhaben erforderlichen Instrastrukturmaßnahmen erfolgt und wenn das Grundstück diesem Vorhaben dienen soll und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Vorhaben steht. Nach § 3 a Abs. 3 VermG hat der Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde und bekannte Berechtigte über die Veräußerungsabsicht zu unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Entscheidung ist die Behörde zu unterrichten; dem Berechtigten ist die Entscheidung zu-zustellen.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 3 a Abs. 1 VermG bei einer überschlägigen Be-trachtung, wie sie im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglich ist, nicht erfüllt. So ist schon fraglich, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, insbesondere die Berechtigten ordnungsgemäß von der Veräußerungsabsicht der Antragsgegnerin unterrichtet worden sind und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu hatten. Soweit aus den vor-liegenden Akten ersichtlich, hat lediglich eine Anhörung durch das Land-ratsamt im Hinblick auf den Erlaß eines Bescheides nach dem Investitionsgesetz stattgefunden, nicht jedoch eine formelle Anhörung durch die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Erlaß des Bescheides nach § 3 a VermG. Vielmehr hat die Antragsgegnerin nach Rücknahme des Bescheides nach dem Investitionsgesetz durch das Landratsamt sofort den gleichlautenden Bescheid erlassen. Eine Anhörung durch einen anderen Rechtsträger im Hinblick auf eine Maßnahme nach dem BInvG vermag aber eine Anhörung durch den Verfügungsberechtigten nach § 3 a VermG hinsichtlich eines Bescheids nach dieser Vorschrift nicht zu er-setzen.
Letztlich kann das aber dahingestellt bleiben, da auch aus anderen Grün-den erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin bestehen. Insbesondere ist hier offensichtlich die Voraussetzung nicht gegeben, daß das Grundstück dem investiven Zweck die-nen soll und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Vorhaben steht.
Die Beigeladenen betreiben ihre Werkstatt lediglich im Hinterhaus. Das Vorderhaus haben sie bisher überhaupt nicht in Benutzung. Für den Be-trieb ihres Gewerbes war bisher und ist auch künftig das Vorderhaus nicht erforderlich. Sogar nach dem ursprünglich abgeschlossenen Kaufvertrag von 1990, der bislang nicht vollzogen wurde, haben sich die Beigeladenen mit dem Erwerb des Hinterhauses zufrieden gegeben. Erst im weite-ren Verfahren haben sie, aus welchen Gründen auch immer, Ansprüche auf das Vorderhaus erhoben und nach einer neuen Konzeption die Erfor derlichkeit des Vorderhauses für die Einrichtung eines Ladengeschäftes in einer Erdgeschoßwohnung behauptet.
Selbst wenn man von dieser geänderten Konzeption ausgeht, ist bei einer summarischen Betrachtung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht überzeugend dargetan, daß das gesamte Grundstück damit dem Betrieb der Beigeladenen und den genannten investiven Zwecken dient, denn auch bei Nutzung einer Wohnung im Erdgeschoß hat der überwiegende Teil der Wohnungen mit dem Gewerbe der Beigeladenen nichts zu tun. Nach Auffassung des Senats steht damit auch das Grundstück nicht in ei-nem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Vorhaben, wobei da hingestellt bleiben kann, ob überhaupt die Zweckentfremdung von Wohnraum zu Gunsten der Einrichtung von Gewerberäumen zulässig und genehmigungsfähig wäre. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob das Konzept der Beigeladenen mit der erheblichen Ausdehnung und Geschäftserweiterung schlüssig und erfolgversprechend ist, da nach eigenem Bekunden der Beigeladenen jedenfalls zeitweise der Betrieb Schwierigkeiten hat und ein großer Teil der Arbeitskräfte auf Kurzarbeit Null ge-setzt ist, oder ob nicht vielmehr das Investitionskonzept der Alteigentümer wirtschaftlich sogar erfolgversprechender ist. Auch im angefochtenen Bescheid kommt im übrigen deutlich zum Ausdruck, daß es letztlich nicht um die Notwendigkeit des Grundstücks, insbesondere des Gesamtgrundstücks, für den Betrieb und die wirtschaftliche Betätigung der Bei-geladenen geht, sondern um den Erwerb von Grund und Boden als Si-cherheit für die erforderlichen Kredite und Darlehen, die die Beigeladenen für ihren Betrieb benötigen. Es ist aber nicht Sinn einer Bescheinigung nach § 3 a VermG, einem Betriebsinhaber, der über keine Grundstückssicherheiten verfügt, Grundstücke zu verschaffen, damit er diese beliehen und die erforderlichen Fremdmittel bekommen kann. Die Antragsgegnerin, die offensichtlich von dieser Vorstellung ausgegangen ist, verkennt damit die Systematik des Vermögensgesetzes und die Reichweite einer Bescheinigung nach § 3 a VermG.
Schon aus diesen Gründen ist der Beschluß des Kreisgerichts zu Recht ergangen und die Beschwerde zurückzuweisen. Ergänzend ist noch festzustellen, daß der Senat das berechtigte Anliegen der Beigeladenen auf Er haltung des langjährigen traditionsreichen Handwerksbetriebes unter Anpassung an die veränderten Bedingungen der Marktwirtschaft nicht verkennt. Es ist aber Sache der Beteiligten und der beteiligten Behörden, gegebenenfalls auch bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen, eine allseits befriedigende Lösung zu finden. Eine solche Lösung bietet sich hier in Form der langfristigen Anmietung des Werkstattgebäudes durch die Beigeladene, wie sie von den Antragstellern auch angeboten wurde, oder durch einvernehmliche Veräußerung des Hinterhausgrundstücks an die Beigeladene geradezu an. Eine Entscheidung nach § 3 a VermG in der vorliegenden Form ist dafür jedoch nicht möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, be-stand kein Anlaß (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Senat geht davon aus, daß im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Grundstückswert nur mit der Hälfte anzusetzen ist. Die Streitwertfestsetzung des Kreisgerichts für das erstinstanzliche Verfahren war daher von Amts wegen zu ändern (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG).