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Investitionsbescheinigung

VG Greifswald2A 846/9302.05.1994ZOV 1994, 414

§ 21 Abs. 1 Satz 2 InVorG; § 3 a VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Investitionsbescheinigung; Investitionsvorrangbescheid; Verfügungsberechtigter; Rückübertragungsberechtigter; Privatperson

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Anspruch auf Erteilung einer Investitionsbescheinigung nach § 21 Abs. 1 S. 2 InvorG besteht nicht, wenn der Verfügungsberechtigte eine Privatperson ist und er an den Rückübertragungsberechtigten nicht veräußern will.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Kl. auf Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides für das Grundstück in N.

Der Kl. war bis 1983 Eigentümer des im Grundbuch von N. eingetragenen Grundbesitzes. Hinsichtlich dieses Grundstückes machte der Kl. mit Schreiben vom 8. März 1991 einen Rückübertragungsanspruch geltend. Zu diesem Zeitpunkt war im Grundbuch "Eigentum des Volkes" eingetragen sowie als Rechtsträger die Gebäudewirtschaft N.

Bereits am 2. März 1990 hatten die Beigeladenen beim damaligen Rat der Stadt N. beantragt, die Gewerberäume des auf dem Grundstück gelegenen Gebäudes zu erwerben. Am 24. Juli 1991 erfolgte durch notariellen Kaufvertrag der Verkauf des Grundstücks durch die Stadt N. an die Beigeladenen. Dieser Vertrag enthielt auch die Auflassung. Es wurde eine entsprechende Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt. Mit Schreiben vom 2. Mai 1991 legte die Beigeladene erstmals den Plan für ein Investitionsvorhaben vor, das in der Folgezeit durch weitere Schreiben konkretisiert wurde.

Durch Bescheid vom 5. Dezember 1991 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag auf Rückübertragung mit der Begründung ab, daß der Kl. das Grundstück rechtswirksam verkauft habe und somit die Voraussetzungen für eine Restitution nicht gegeben seien. Dagegen richtete sich der Kl. mit Widerspruch vom 20. Dezember 1991. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, daß der Eigentumsverlust infolge unlauterer Machenschaften eingetreten sei.

In einem internen Schreiben vom 18. März 1992 stellte das Liegenschaftsamt des Bekl. beim Wirtschaftsförderungsamt einen Antrag auf Feststellung eines investiven Zweckes nach § 3 a VermG für das Vorhaben der Beigeladenen.

Das Amt für Wirtschaftsförderung wandte sich daraufhin mit einem internen Schreiben vom 10. Juni 1992 an das Liegenschaftsamt bzw. den damaligen Amtsleiter. In dem Schreiben heißt es:

"Sehr geehrter Herr K.,

aufgrund Ihres Antrages vom 18. März 1992 erfolgt die Festsetzung eines investiven Zweckes, gemäß § 3 a des Vermögensgesetzes für das Grundstück pp. ... Ein investiver Zweck ist nach erfolgter Prüfung durch das Amt für Wirtschaftsförderung gegeben. ..."

Durch notariellen Vertrag vom 18. Mai 1992 verkaufte der Kl. das Grundstück an die GmbH & Co. KG mit Sitz in S. und trat gleichzeitig alle vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere den Anspruch auf Rückübertragung des Grundbesitzes, in § 2 dieses Vertrages ab. Mit Schreiben vom 8. September 1992 teilte der Kl. mit, daß die Abtretung des Rückübertragungsanspruches noch nicht wirksam geworden sei.

Mit Schreiben vom 5. August 1992 teilte der Kl. dem Bekl. weiter mit, daß der Verkauf und die Abtretung an die GmbH & Co. KG zu dem Zweck erfolgt sei, das Grundstück zu sanieren, die vorhandenen Einkaufs- und Dienstleistungseinrichtungen den neuen Maßstäben anzupassen und die Wohnungen in den Obergeschossen zu modernisieren. Der Kl. bzw. die GmbH & Co. KG beabsichtigten Investitionen in den Dienstleistungsbereich von rund 605.000 DM. Ferner beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Kl. in diesem Schreiben "namens und in Vollmacht des Herrn Walter V. und der Co. KG die Investitionsbescheinigung der GmbH & Co. KG zu erteilen, den Kaufvertrag mit den Eheleuten nicht zu genehmigen und den Grundbesitz rückzuübertragen."

In einem Schreiben des Bekl. an den Prozeßbevollmächtigten des Kl. vom 4. September 1992 vertrat der Bekl. die Rechtsauffassung, daß § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes Anwendung finde und die GmbH & Co. KG demzufolge am Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz nicht zu beteiligen sei.

In diesem Zusammenhang verwies der Kl. in einem Schreiben vom 8. September 1992 gegenüber dem Bekl. darauf, daß der Kl. und die GmbH & Co. KG die angekündigten Investitionen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts durchführen wollten. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei gegründet worden, weil die Rückübertragung bisher noch nicht erfolgt sei. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei deshalb in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz zu beteiligen.

Mit Schreiben vom 15. September 1992 beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Kl., dem Kl. und der GmbH & Co. KG für die geplanten Investitionen eine Investitionsvorrangbescheinigung zu erteilen.

Mit Beschluß vom 17. September 1992 untersagte das Verwaltungsgericht Greifswald (Az. 3 B 658/92) dem Bekl. vorläufig, den Kaufvertrag vom 24. Juli 1991 zu genehmigen.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 legten die Beigeladenen dem Bekl. ein neues Investitionsvorhaben vor.

In einem internen Schreiben vom 10. November 1992 stellte das Liegenschaftsamt des Bekl. beim Amt für Wirtschaftsförderung einen Antrag auf Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides für das Vorhaben der Beigeladenen. Unter demselben Datum wandte sich das Amt für Wirtschaftsförderung mit einem internen Schreiben an das Liegenschaftsamt. Darin heißt es u. a.:

"Sehr geehrter Herr K.,

den o. g. Antrag - einschl. der vorgelegten Unterlagen des Investors, Familie W. - haben wir geprüft. Das Amt für Wirtschaftsförderung beabsichtigt, nach Anhörung des Altanspruchsberechtigten durch ihr Amt, den Investitionsvorrangbescheid zu erteilen. Die am 10. Juni 1992 erteilte Investitionsbescheinigung nach § 3 a VermG ist hiermit aufgehoben. ..."

Mit Schreiben vom 8. Dezember 1992 teilte der Bekl. dem Kl. mit, daß die nach § 6 VZOG verfügungsberechtigte Stadt N. beabsichtige, das Grundstück an die Beigeladenen zu einem Preis von insgesamt 567.828 DM zu veräußern, damit diese dort ein Schuhhaus einschließlich der im Haus befindlichen Wohnung um- und ausbauen bzw. modernisieren können. Dem Kl. wurde mitgeteilt, daß er gemäß § 5 Abs. 2 Investitionsvorranggesetz Gelegenheit habe, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen oder ein eigenes Vorhaben anzukündigen.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1992 nahm der Kl. Stellung. Unter anderem führte er aus, daß er selbst beabsichtige, eine Zusage investiver Maßnahmen zu machen. Der Kl. beabsichtige, Investitionen von insgesamt 850.000 DM zu tätigen und sich entsprechend zu verpflichten. Der Kl. widerspreche ausdrücklich der Übertragung des Grundbesitzes auf die Beigeladenen und einer Erteilung einer Investitionsvorrangbescheinigung zu deren Gunsten. Die Berechtigung des Kl. ergebe sich daraus, daß der Grundbesitz dem Kl. aufgrund unlauterer Machenschaften und unter politischem Druck entzogen worden sei.

Unter dem 11. Februar 1993 wies der Widerspruchsausschuß des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch des Kl. gegen den ablehnenden Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen zurück. Unter dem 19. Februar 1993 erhob der Kl. beim Verwaltungsgericht Greifswald - Az.: 2 A 138/93 - Klage gegen den auch hier Bekl. mit dem Antrag, den Bekl. zu verpflichten, den Grundbesitz an den Kl. zurückzuübertragen.

Mit Datum vom 3. März 1993 genehmigte der Bekl. den Kaufvertrag vom 24. Juli 1991 aufgrund der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsordnung - vom 11. August 1992. Daraufhin wurden die Beigeladenen am 25. Mai 1993 im Grundbuch als Eigentümer für das Grundstück in N. eingetragen. Die Eintragung erfolgte auf der Grundlage der Genehmigung vom 2. August 1991.

Mit Schreiben vom 27. Mai 1993 teilte der Bekl. dem Kl. mit, daß seinem Vorhabenplan nach gründlicher Prüfung und Abwägung nicht entsprochen werden könne. Die Erteilung eines Bescheides nach dem Investitionsvorranggesetz sei nicht möglich. In der Begründung heißt es, daß es sich um bewohnten Wohnraum handele, so daß der vom Kl. vorgelegte Vorhabenplan einen investiven Zweck im Sinne des Investitionsvorranggesetzes nicht verfolge. Unter dem gleichen Datum erhielten die Beigeladenen vom Bekl. ein gleichlautendes Schreiben. (wird ausgeführt)

Am 13. Dezember 1993 erteilte die Finanzministerin des Landes Mecklenburg Vorpommern im Rahmen ihrer Dienst- und Fachaufsicht dem Bekl. die Weisung, die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3. März 1993 zu widerrufen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1993 widerrief der Bekl. die Grundstücksverkehrsgenehmigung der Stadt N. vom 3. März 1993 hinsichtlich des Kaufvertrages vom 24. Juli 1991. Mit Schreiben vom 4. Januar 1994 trat die GmbH vom Kaufvertrag vom 18. Mai 1992 zurück.

Mit Urteil vom 31. Januar 1994 gab das Verwaltungsgericht Greifwald - Az.: 2 A 138/93 - der Klage des Kl. vom 19. Februar 1993 statt und verpflichtete den Bekl. unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 1991 i. d. Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1993, das Grundstück an den Kl. zurückzuübertragen. Unter dem 7. April 1994 erhoben die Beigeladenen insoweit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Mit Schriftsatz vom 6. September 1993, bei Gericht am 7. September 1993 eingegangen, hat der Kl. die vorliegende Klage anhängig gemacht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

1. pp.

2. Die Klage ist unbegründet.

Die Ablehnung des Antrages auf Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kl. daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Erlaß des beantragten Investitionsvorrangbescheides.

Ein solcher Rechtsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 21 Abs. 1 Satz 1 InVorG.

Unterbreitet der Anmelder dem Verfügungsberechtigten über ein Grundstück oder Gebäude ein Angebot für eine Maßnahme nach den §§ 2 und 3 InVorG, so ist der Verfügungsberechtigte gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 InVorG verpflichtet, für das Vorhaben des Anmelders einen Investitionsvorrangbescheid nach Maßgabe des Abschnitts 3 des Investitionsvorranggesetzes zu erteilen, wenn die Berechtigung glaubhaft gemacht ist und der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichend Gewähr für die Durchführung des Vorhabens bietet.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides nach Maßgabe von § 21 Abs. 1 Satz 1 InVorG scheitert aber bereits daran, daß der Bekl. nicht Verfügungsberechtigter über das Grundstück N. ist. Der Begriff des Verfügungsberechtigten im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 InVorG stimmt mit dem in § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) definierten Begriff des Verfügungsberechtigten überein. Dies erschließt sich bereits aus dem unmittelbaren Sachzusammenhang zwischen Investitionsvorranggesetz und Vermögensgesetz.

Gemäß § 2 Abs. 3 VermG ist Verfügungsberechtigter bei anderen Vermögenswerten als Unternehmen diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Das Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück liegt jedoch nicht beim Bekl. sondern vielmehr bei den Beigeladenen. Nachdem das Grundstück bereits mit Vertrag vom 24. Juli 1991 an die Beigeladenen aufgelassen worden ist und die Beigeladenen auf der Grundlage der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 2. August 1991 am 25. Mai 1993 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden sind, haben die Beigeladenen gemäß § 873 Abs. 1 BGB Eigentum an dem betreffenden Grundstück erworben. Der unter dem 16. Dezember 1993 erfolgte Widerruf der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3. März 1993 läßt diesen Eigentumserwerb zum einen deshalb unberührt, weil die Eintragung auf der Grundlage der entsprechenden Genehmigung vom 2. August 1991 beruht, zum anderen aber auch deshalb, weil der Widerruf der GVO-Genehmigung die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GVO i. d. F. vom 3. August 1992 (BGBl. S. 1477) unberührt läßt.

Ein Anspruch des Kl. auf Erteilung des beantragten Investitionsvorrangbescheides durch den Bekl. folgt auch nicht aus § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 InVorG. § 21 Abs. 1 Satz 2 InVorG bestimmt u. a., daß der Anmelder für den Fall, daß dem Verfügungsberechtigten für die Erteilung des Investitionsvorrangbescheides die Zuständigkeit fehlt, berechtigt ist, einen Investitionsvorrangbescheid bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Vorliegend sind die verfügungsberechtigten Beigeladenen als Privatpersonen nicht zuständig für die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides, § 4 Abs. 2 Satz 2 InVorG; zuständig ist nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 2 InVorG zwar der Bekl., da der für die Investition benötigte Vermögenswert im Gebiet der kreisfreien Stadt Neubrandenburg liegt.

Der Kl. ist jedoch nicht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 InVorG "berechtigt" und der Bekl. daher auch nicht entsprechend verpflichtet, den beantragten Investitionsvorrangbescheid zu erlassen.

Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 InVorG ist im Hinblick auf den Begriff der "Berechtigung" in Fällen der vorliegenden Art einschränkend auszulegen. Die für die einschränkende Auslegung maßgebliche Besonderheit ist dabei hier darin zu erblicken, daß verfügungsberechtigt nicht wie in der Regel eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft ist - von dieser Regel geht die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 InVorG erkennbar aus -, sondern die Beigeladenen als Privatpersonen. Bereits im Rahmen des Standardverfahrens nach den §§ 4 ff. InVorG kann für die Situation, daß die Verfügungsberechtigung bei einer Privatperson liegt, ein Investitionsvorrangbescheid sinnvollerweise nur dann beantragt und erlassen werden, wenn auch für den Investor die konkrete Aussicht besteht, später den investiven Vertrag mit dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten hinsichtlich des für die Durchführung des investiven Vorhabens erforderlichen Vermögenswertes abschließen zu können. Insoweit muß der nichtverfügungsberechtigte Antragsteller folglich sein Bescheidungsinteresse bzw. seine Antragsberechtigung darlegen bzw. glaubhaft vortragen können, daß er bzw. der Investor mit dem Abschluß des investiven Vertrages bei Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides rechnen kann; ansonsten ginge der Investitionsvorrangbescheid ins Leere. Zur entsprechenden Glaubhaftmachung dürfte regelmäßig eine entsprechende Zusage des privaten Verfügungsberechtigten über seine Bereitschaft zum Abschluß des investiven Vertrages notwendig sein (vgl. Kuhlmey, in: Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 4, Rn. 30).

Diese Überlegungen gelten im Rahmen des Verfahrens gemäß § 21 InVorG erst recht und schränken die Berechtigung des Anmelders zur Beantragung eines Investitionsvorrangbescheides entsprechend ein bzw. schließen diese vorliegend aus.

Wie bereits angemerkt, geht das Investitionsvorranggesetz (vgl. insbesondere § 4 Abs. 2 Satz 1 InVorG) und § 21 Abs. 1 Satz 1 InVorG im besonderen von dem Regelfall aus, daß Verfügungsberechtigte öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften sind. Insoweit stellt insbesondere § 21 Abs. 1 Satz 2 InVorG eine Sonderregelung für abweichende Fälle bereit. Im Hinblick auf den skizzierten Regelfall ist auch die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 InVorG unproblematisch, die bestimmt, daß der Verfügungsberechtigte nach Erteilung des Investitionsvorrangbescheides zum Abschluß des bescheinigten investiven Vertrages verpflichtet ist. Insofern wird lediglich in typischer Weise ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Anmelders, gerichtet gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts, statuiert. Wollte man aber die Berechtigung des Anmelders im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 InVorG und eine damit korrespondierende Verpflichtung der zuständigen Stelle - hier des Bekl. - zum Erlaß des Investitionsvorrangbescheides grundsätzlich auch immer dann annehmen, wenn verfügungsberechtigt eine Privatperson ist, so wäre diese wegen § 21 Abs. 1 Satz 3 InVorG gezwungen, mit dem Anmelder - wiederum als Privatperson - einen privatrechtlichen investiven Vertrag abzuschließen sowie - in Vollzug dieses investiven Vertrages - beispielsweise das Eigentum an Grundstücken zu übertragen. Obwohl dies jedenfalls eine im öffentlichen Recht bereits an sich ungewöhnliche Rechtsfolge darstellen würde, mag dies für den Fall, daß die verfügungsberechtigte Privatperson von vornherein ihre Bereitschaft signalisiert hat, den investiven Vertrag abschließen zu wollen, noch angehen. Ist die Situation aber dadurch geprägt, daß die verfügungsberechtigten Privatpersonen sich wie vorliegend mit allen ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln - zuletzt mit Einlegung der Nichtzulassungs-Beschwerde im Verfahren des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2 A 138/93 - dagegen zur Wehr setzen, das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück zu verlieren, so bedarf § 21 Abs. 1 Satz 2 InVorG und insbesondere der in dieser Regelung enthaltene Begriff der Berechtigung einer einschränkenden Auslegung, die in derartigen Konstellationen die Berechtigung des Anmelders zur Stellung eines Antrages auf Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides ausschließt.

Dazu zwingt zunächst das im Grundsatz das Privatrecht beherrschende und verfassungsrechtlich abgesicherte Prinzip der Privatautonomie, das den Beigeladenen, bezogen auf den konkreten Fall, die Freiheit zum Abschluß und hier vor allem zum Nichtabschluß von Verträgen mit dem Kl. als Anmelder in Form eines subjektiven Rechts einräumt. Hätte der Gesetzgeber in einem derartigen Fall dieses subjektive, unmittelbar aus der Verfassung, Art. 2 Abs. 1 GG folgende Recht beschränken bzw. aufheben wollen, so hätte er dies verfassungskonform in der Weise getan, daß die betroffenen verfügungsberechtigten Privatpersonen wenigstens mit einer verfahrensrechtlichen Position ausgestattet worden wären, die es ihnen erlauben würde, ihre Rechtsstellung zu sichern. § 21 Abs. 1 Satz 1 InVorG ist hingegen so ausgestaltet, daß der Bekl. bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen verpflichtet ist, den Investitionsvorrangbescheid unabhängig von einer etwa nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht durchgeführten Anhörung der Beigeladenen als den privaten Verfügungsberechtigten und ihrer Ergebnisse zu erteilen. Insofern ist der in § 21 Abs. 1 Satz 2 InVorG enthaltene Begriff der Berechtigung in der geschilderten Weise einschränkend bzw. verfassungskonform auszulegen. Das gleiche gilt im Hinblick auf den Gesichtspunkt, daß die Beigeladenen sich als Eigentümer zudem auf den Schutz ihres Eigentumsrechts durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stützen können. Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber den verfügungsberechtigten Privatpersonen im Rahmen des § 21 InVorG keine verfahrensrechtliche Stellung eingeräumt hat, die geeignet wäre, den Schutz ihrer subjektiven Rechte bzw. Grundrechte zu sichern, ist bei verfassungskonformer Auslegung der Schluß zu ziehen, daß in einem Fall wie dem vorliegenden eine Berechtigung des Anmelders, einen Antrag auf Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides zu stellen, ausgeschlossen ist.

Dies wird durch folgende Überlegung unterstützt: Im Rahmen von § 21 Abs. 1 Satz 1 InVorG ist der Anmelder lediglich verpflichtet, seine Berechtigung glaubhaft zu machen. Dieser Begriff der Berechtigung bezieht sich auf die in § 2 Abs. 1 VermG getroffene Begriffsbestimmung. Danach sind berechtigt im Sinne des Vermögensgesetzes u. a. natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 Vermögensgesetz betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Daraus ergibt sich, daß der Anmelder im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 21 Abs. 1 Satz 1 InVorG jedenfalls nicht das Nichtvorliegen von Ausschlußgründen nach dem Vermögensgesetz glaubhaft machen muß, was im übrigen auch mit praktischen Schwierigkeiten für den Anmelder verbunden wäre, da er von derartigen Ausschlußgründen nicht immer Kenntnis haben kann. Denkbar ist also - soweit man den Begriff der Berechtigung in § 21 Abs. 1 Satz 2 InVorG nicht einengend auslegen würde -, daß in einem Fall, in dem die Verfügungsberechtigung bei Privatpersonen liegt, die beispielsweise als redliche Erwerber einem Rückübertragungsanspruch gemäß § 4 Abs. 2 VermG nicht ausgesetzt sind, der Anmelder über den Umweg des § 21 InVorG den betreffenden Vermögenswert doch zurückerhielt. Dies stünde im Widerspruch zu der eindeutigen und damit vorrangigen gesetzgeberischen Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des redlichen Erwerbs in § 4 Abs. 2 VermG.

Nach alledem ist der Kl. als Anmelder vorliegend nicht berechtigt, einen Investitionsvorrangbescheid auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 Satz 2, 1 InVorG zu beantragen und damit der Bekl. nicht verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erteilen.