Investitionsbescheid
§ 3 Abs. 3 VermG; § 1 Satz 2, § 16 InVorG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Investitionsbescheid; Sperrwirkung der Anmeldung; Berechtigter; Rückübertragungsberechtigter; Anmelder
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anmelder wird durch eine Investitionsbescheinigung nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn er glaubhaft macht, daß er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Berechtigter im Sinne des § 2 VermG ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Aufhebung einer Investitionsbescheinigung des Landratsamtes W. vom 20.12.1990.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kl. können nicht mit hinreichender Sicherheit ihre Berechtigtenstellung bezüglich der angemeldeten Grundstücke, d. h. einen hierauf gerichteten Rückübertragungsanspruch glaubhaft machen, so daß sie durch den Investitionsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt werden.
Die Frage, ob die Kl. einen Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz besitzen, ist allerdings nicht in diesem Verfahren, sondern im Verfahren vor den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen zu klären. Sie ist nicht in vollem Umfang als Vorfrage in diesem Verfahren zu prüfen, und der Zweck dieses Verfahrens besteht gerade darin, die Sperrwirkung der Anmeldung nach § 3 Abs. 3 VermG zur Beschleunigung investiver Vorhaben vor der endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung über die Berechtigung der Anmeldung aufzuheben.
Ein Anmelder von Rückübertragungsansprüchen kann durch einen Investitionsbescheid nur dann in seinen Rechten verletzt werden, wenn er einen Rückübertragungsanspruch auch tatsächlich besitzt, da durch einen Investitionsbescheid die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 bis 5 VermG aufgehoben wird und der Berechtigte einen Ausgleichsanspruch in Geld in Höhe des Wertes des Vermögensgegenstandes besitzt (§ 1 Satz 2 i. V. m. § 16 InVorG). Besitzt ein Anmelder einen solchen Rückübertragungsanspruch aber nicht, kann er deshalb von einem Investitionsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt werden, selbst wenn dieser rechtswidrig ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 VermG, wonach die Verfügungssperre mit Zustimmung des Berechtigten aufgehoben werden kann. Daraus folgt, daß die Verfügungssperre den Berechtigten im Sinne von § 2 VermG, nicht jedoch den Anmelder im Sinne von § 30 VermG schützen soll. Da es nach Sinn und Zweck des Gesetzes im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Investitionsbescheid keiner abschließenden Entscheidung durch das Gericht darüber bedarf, ob der Anmelder Berechtigter i. S. d. § 2 VermG ist und somit einen Rückübertragungsanspruch besitzt, muß die Berechtigung des Anmelders jedoch überwiegend wahrscheinlich sein.
Für die Beurteilung dieser Frage kann nicht die rechtzeitige Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen ausschlaggebend sein, denn sonst könnte jeder allein durch diese Anmeldung Rechtspositionen für sich in Anspruch nehmen, die ihm in Wirklichkeit nicht zustehen. Der Anmelder muß deshalb glaubhaft machen, daß er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Berechtigter im Sinne des § 2 VermG ist (Sächs. OVG, Beschl. v. 2.2.1993 - 1 S 13/92 -).
Sollte sich, obwohl der Anmelder in diesem Verfahren seine Berechtigtenstellung nicht glaubhaft machen konnte, die Berechtigung des Anmelders im weiteren Verfahren vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen dennoch ergeben und damit die Unrichtigkeit der hier vorgenommenen Bewertung herausstellen, bleibt ihm zumindest die Entschädigung gemäß § 16 Abs. 1 InVorG.
Im vorliegenden Verfahren kann dahingestellt bleiben, ob der Investitionsbescheid vom 20. Dezember 1990 rechtmäßig ist, da die Berechtigung der Kl. bezüglich der Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücke nicht überwiegend wahrscheinlich ist. (wird ausgeführt)