Investitionsbescheid
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Investitionsbescheid; Bonitätsprüfung: Investitionszweck; Ausschlußtatbestand; Berechtigtenstellung: Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unrechtmäßiger Investitionsbescheid bei verspäteter Bonitätsprüfung des Investors.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Das inhaltlich gegen den Sofortvollzug des angegriffenen Bescheides gerichtete Begehren ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) und begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Treuhandanstalt vom 3. März 1992.
Die beabsichtigte Veräußerung des zum Betriebsvermögen der Firma W. GmbH gehörenden Grundstücks durch die Antragsgegnerin ist bei summarischer Prüfung nicht durch § 3 a VermG gedeckt, denn der angenommene investive Zweck des Abs. 1 Nr. 2 a ist nicht glaubhaft gemacht. Hierzu wäre erforderlich, daß die Beigeladene nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Durchführung der von ihr beabsichtigten Vorhaben bietet (vgl. Beschluß der 25. Kammer vom 12. Juni 1992 - VG 25 A 612.91 -). Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 3 Abs. 6 Satz 2 VermG. Auch in dieser Vorschrift sollen Investitionen zu Lasten des Rückübertragungsanspruchs ermöglicht werden. Da die widerstreitenden Interessen in § 3 Abs. 6 und § 3 a Abs. 1 VermG identisch sind, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer planwidrigen Lücke in § 3 a Abs. 1 VermG auszugehen und eine den gleichen Anforderungen genügende Prüfung investiver Vorhaben geboten (vgl. auch die Klarstellung in Art. 5 § 4 des Entwurfs zum 2. VermRÄndG, VIZ 1992, B 1, B 8).
Vorliegend ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie die beabsichtigte Investitionssumme in Höhe von 1,23 Mio. DM aufgebracht werden soll. Es ist nicht hinreichend, wenn die Antragsgegnerin eine Bonitätsprüfung erst bei Abschluß des Kaufvertrages vornehmen will. Die tatbestandlichen Voraussetzungen müssen vielmehr bei Erlaß des Bescheides vorliegen und geprüft werden. Dem steht die Regelung des § 3 a Abs. 7 VermG nicht entgegen, da die danach mögliche Rückübertragung für den Berechtigten keine hinreichende Sicherung bietet. Durch § 3 a Abs. 7 VermG wird beispielsweise eine wirksame Weiterveräußerung nicht verhindert.
Die Antragstellerin ist durch die Entscheidung auch in ihren Rechten verletzt. Dabei kann es dahinstehen, ob die Antragstellerin ihre Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG glaubhaft zu machen hat (so OVG Berlin, vgl. Beschluß vom 2. April 1992 - OVG 8 S 40.92 -), oder ob es genügt, daß die Berechtigung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (so die 25. Kammer des VG Berlin, vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1991, VG 25 A 450.91). Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, daß sie als Rechtsnachfolgerin eine das streitbefangene Grundstück betreffende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG geltend machen kann. Auch der in Betracht kommende Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ist nicht gegeben, da das derzeitige Unternehmen bei summarischer Prüfung nicht fortgeführt werden kann. Insofern würde eine Rückübertragung nicht ursächlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des derzeitigen Unternehmens führen können. Auf das Vorhaben der Beigeladenen kommt es in diesem Zusammenhang wegen § 5 Abs. 2 VermG jedenfalls deshalb nicht an, weil sie das derzeitige Unternehmen nicht fortführen, sondern ein im Sinne des § 6 Abs. 1 VermG nicht vergleichbares neues Unternehmen aufbauen will.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: rechtskräftig; zwar zu §§ 3 VI, 3 a VermG a. F. ergangen, doch im Hinblick auf § 4 I S. 1 InVorG weiterhin von Interesse.