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Investitionsbenachteiligter

VG Frankfurt/Oder6 K 587/9412.12.1997ZOV 1998, 464

InVorG § 16; VermG § 1 Abs. 1 a, b, Abs. 3, § 6 Abs. 6 a; AufbG § 14

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Investitionsbenachteiligter; Investor; Ausgangsschädigung; Verkehrswert; Aufbauenteignung; Enteignung gegen geringere Entschädigung; Nötigung; Machtmissbrauch; unlautere Machenschaften

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Investitionsbenachteiligte kann nur dann vom Investor den Verkehrswert verlangen, wenn die Ausgangsschädigung den Tatbestand des Vermögensgesetzes erfüllt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt als Rechtsnachfolger seines am 30. April 1945 in Templin verstorbenen Bruders, die Zahlung des Verkehrswertes des mit dem ehemaligen "Haus ...", bebauten Grundstücks.

Der Kl. übernahm nach der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1946 den Betrieb seines Bruders, einen Hotel- und Restaurationsbetrieb, welcher unter dem Namen "Haus ..." firmierte und baute das kriegszerstörte Betriebsgebäude bis auf einen Seitenflügel wieder auf.

Im Jahre 1947 wurde der die Bereiche Kino, Gaststätte, Vermietung von Fremdenzimmern, Bootsverleih sowie eine Märchenbühne umfassende Betrieb durch den Kl. wieder aufgenommen. Die Ehefrau des Kl. übernahm die Führung der Fremdenzimmer und der Märchenbühne.

Mit Vertrag vom 29. September 1949 verpachtete der Kl. die Räume des Kinos bzw. den Kinobetrieb an ..., der in diesem Zusammenhang sowohl die Kinoapparatur als auch die Bestuhlung des Kinos erwarb.

Mit Vertrag vom 11. März 1951 verpachtete der Kl. die ebenfalls im "Haus ..." gelegenen Gasträume einschließlich des in der Gastwirtschaft befindlichen Inventars an Herrn ...

Der Kl. verließ nach eigenen Angaben Ende 1951 die DDR.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1952 teilte die Abteilung Grundstücksverwaltung der örtlichen Industrie der Ehefrau des Kl. mit, daß gemäß der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 die bisher von ihr ausgeübte Hausverwaltung auf den Rat der Stadt übergehe.

Gemäß Protokoll der Liegenschaftsverwaltung der Stadt vom 27. Januar 1953 wurde der Ehefrau des Kl. die Verwaltung des Grundstücks "Haus ..." zum 1. Januar 1953 entzogen und durch die Stadt als vorläufige Verwaltung übernommen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß bei einer Überprüfung festgestellt worden sei, daß die von der Ehefrau des Kl. bewohnten Räume im zweiten Geschoß des Hauses nicht in den Mieteinnahmen enthalten gewesen seien. Weiterhin sei der von den Mietern entnommene Strom direkt vom Grundstückseigentümer bezahlt worden, obwohl nur die Beleuchtung für Treppen und Flur zu tragen gewesen seien.

Am 5. Januar 1953 verließ die Ehefrau des Kl. ebenfalls die DDR. Die Stadt ... beauftragte mit der Verwaltung des "Hauses ..." den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung. In dem im Zusammenhang mit der Inverwaltungnahme durch den Verwalter auszufertigenden "Formular A" vom Juli 1953 heißt es, daß das übernommene "Kino und Wohnhaus" bisher verpachtet gewesen war und beabsichtigt sei, dieses weiterhin zu verpachten.

Ab 1. Januar 1959 betrieb der VEB Kreislichtspielbetrieb später der VEB Lichtspielbetrieb das Filmtheater im "Haus ...".

Im Laufe des Jahres 1958 plante der Rat des Kreises ... die Inanspruchnahme des Grundstücks nach dem Aufbaugesetz. Mit Schreiben vom 20. September 1958 teilte der Rat des Kreises dem Ministerium für Aufbau mit, daß das "Haus ..." mit Investitionsmitteln zu einer Kulturstätte um- und ausgebaut werde. Zur Sicherung der recht erheblichen Investitionsmittel sei die Überführung des Grundstückes in Volkseigentum erforderlich, um die begonnenen Umbauarbeiten zu beschleunigen. Ferner heißt es, daß es sich bei dem betreffenden Objekt um die einzige Kulturstätte handele, die für die Einwohner zur Verfügung stehe.

Der am 6. November 1958 durch das Bezirksamt des Rates des Bezirkes betätigte Aufbauplan zum Grundstück "Haus ..." wurde im Register der Aufbaugebiete unter Nummer 0311-2006 eingetragen und am 3. Dezember 1958 in der Lokalpresse öffentlich bekanntgegeben.

Mit Bescheid vom 29. April 1959 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1959 gemäß § 14 des Aufbaugesetzes vom 6. September 1950 i. V. m. § 3 der Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1951 zum Aufbaugesetz das "Haus ..." für die Aufbaumaßnahme "Kulturhaus ..." in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt.

Träger der Aufbaumaßnahme war die Stadt ... Rechtsträger wurde 1964, rückwirkend zum 1. Januar 1959, der VE(B) Lichtspielbetrieb ... 1980 die Bezirksfilmdirektion.

Mit Feststellungsbescheid des Rates des Kreises vom 15. Juni 1964 wurde auf der Grundlage der Zeitwertermittlungsprotokolle vom 15. Januar 1959 und 15. Februar 1959 gemäß § 12 des Gesetzes vom 25. April 1960 über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 71.379,64 Mark, davon 13.808,00 Mark für den Grund und Boden und 57.589,64 Mark für das Gebäude und die sonstigen Werte des Grundstückes, festgesetzt und anerkannt, daß diese Summe der Erbengemeinschaft zusteht.

Der Einheitswert für das Geschäftsgrundstück betrug gemäß Einheitswertbescheid des Finanzamtes aufgrund der Wertfortschreibung nach der kriegsbedingten Teilzerstörung zum 1. Januar 1952 31.700 Mark.

Mit Bescheid vom 23. Januar 1992 übertrug die Treuhandanstalt das Eigentum an dem Kino der ehemaligen Filmtheater GmbH einschließlich des dazugehörigen Grundstücks aufgrund der nachgewiesenen Nutzung als Verwaltungsvermögen an die Beigeladene zu 2. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 16. September 1992 der Beigeladenen zu 2. nahm diese das Filmtheater nach dem Investitionsvorranggesetz für Eigeninvestitionen in Anspruch. Beabsichtigt war der Um- und Ausbau des Filmtheaters zu einem multikulturellen Zentrum. Dieses wurde dementsprechend im November 1993 eröffnet.

Mit Schreiben vom 30. September 1990 und mit Schreiben vom 5. Juli 1990 beantragte der Kl. sowohl die Rückübertragung des Grundstücks in ... als auch Rückübertragung seines Betriebes "Haus ..." (Kino, Gaststätte, Pension, Märchenbühne, Bootsverleih).

Mit Schreiben vom 28. August 1992 teilte der Kl. mit, daß er nunmehr die Zahlung des Verkehrswertes des Grundstücks wegen der Inanspruchnahme nach dem Investitionsvorranggesetz begehre.

Mit Schreiben vom 4. März 1994 nahm der Kl. seinen Antrag bezüglich des Grundstücks zurück, hielt den das Unternehmen "Haus ..." betreffenden Antrag jedoch aufrecht.

Mit Bescheid vom 18. August 1994 lehnte der Bekl. den Antrag des Kl. auf Zahlung des Verkehrswertes wegen der Inanspruchnahme des ehemaligen "Hauses ..." nach dem Investitionsvorranggesetz ab.

Gegen diesen Bescheid hat der Kl. am 19. September 1994 die vorliegende Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes wegen der Inanspruchnahme des Grundstücks "Haus ..." nach dem Investitionsvorranggesetz gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) i. V. m. § 6 Abs. 6 a Satz 5 des VermG. Nach diesen Vorschriften kann der Berechtigte, der gemäß § 6 Abs. 1 a VermG grundsätzlich Anspruch auf Rückübertragung des Vermögenswertes hat, die Zahlung des Verkehrswertes des betreffenden Vermögenswertes verlangen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Rückübertragung des Vermögenswertes nicht möglich ist, weil er selbst investive Maßnahmen nach dem Investitionsvorranggesetz durchgeführt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kl. bereits nicht Berechtigter gemäß § 6 Abs. 1 a VermG ist. Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist bei Rückführung oder Rückgabe eines Unternehmens derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind. Dabei kann vorliegend unterstellt werden, daß es sich bei dem Grundstück "Haus ..." um ein Unternehmen des Kl. gehandelt hat. Dieses war jedenfalls von keiner schädigenden Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen. Die Inverwaltungnahme des Grundstücks im Jahre 1952 erfüllt zwar gemäß § 1 Abs. 4 VermG einen Schädigungstatbestand, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, weil die staatliche Verwaltung nicht mehr fortbesteht und deshalb nicht mehr gemäß § 11 ff. VermG aufgehoben werden kann. Als schädigende Maßnahme kommt somit allein die Enteignung des Grundstücks nach dem Aufbaugesetz durch den Bescheid vom 29. April 1959 in Betracht. Diese Enteignung stellte jedoch keine Maßnahme gemäß § 1 VermG dar. Nach der zutreffenden und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR grundsätzlich nicht von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 a und b VermG erfaßt, selbst wenn dem Enteigneten die Entschädigung nicht zugeflossen ist (BVerwG, VIZ 1994, S. 601, 602). § 1 Abs. 1 a VermG greift bereits deshalb nicht ein, weil zugunsten des Kl. durch Feststellungsbescheid vom 25. April 1960 ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 71.397,64 Mark festgesetzt worden ist. Unerheblich ist, daß die Entschädigung erst fünf Jahre nach der Enteignung festgesetzt wurde, da § 1 Abs. 1 a VermG nur dann eingreift, wenn zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch auf Entschädigung gegeben war (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, Vermögensgesetz, § 1 Rdn. 42).

Der Kl. wurde auch nicht gemäß § 1 Abs. 1 b VermG gegen eine geringere Entschädigung enteignet, als den Bürgern in der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand. Die Vorschrift betrifft im wesentlichen die Fälle, in denen bei Enteignungen von Mietshäusern aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 28. Juli 1977 eine Entschädigung allein nach dem Ertragswert festgesetzt worden ist (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, § 1 Rdn. 71: BVerwG, VIZ 1994, S. 293). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Vielmehr kam § 12 des Gesetzes vom 25. April 1960 über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz zur Anwendung. Die Höhe der Entschädigung bei der Inanspruchnahme von gewerblich genutzten Grundstücken richtete sich nach der Bewertungsrichtlinie zum Entschädigungsgesetz vom 4. Mai 1960 bzw. nach der ergänzenden Bewertungsrichtlinie vom 2. September 1961. Danach war der ermittelte Sachwert ohne Berücksichtigung des Ertragswertes mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren (Ziffer III c 3 der Richtlinie vom 4. Mai 1960). Zutreffend führt der Bekl. in dem angefochtenen Bescheid - auf den das Gericht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verweist - aus, daß danach die festgesetzte Entschädigung, die dem ermittelten Zeitwert entsprach, mit 100 % statt 30 % zu hoch angesetzt war. Die zugrunde liegenden Entschädigungsvorschriften galten für alle Bürger der früheren Deutschen Demokratischen Republik und hatten somit keinen diskriminierenden Charakter. Der Einwand des Kl., eine Entschädigung sei lediglich für das Grundstück, nicht jedoch für das Unternehmen festgesetzt worden, überzeugt nicht. Abgesehen davon, daß der Kl. im vorliegenden Verfahren nur noch den Verkehrswert für des Grundstücks "Haus ..." begehrt, hat er nicht vorgetragen, inwieweit bzw. in welcher Höhe ihm eine weitere, über den Wert des Grundstücks "Haus ..." hinausgehende Entschädigung zugestanden hätte. Dazu hätte es der Vorlage von Bilanzen bzw. weiteren Unterlagen bedurft. Im übrigen bezieht sich sowohl die Inverwaltungnahme des Grundstücks im Jahre 1952 als auch der Enteignungsbescheid von 1959 ausdrücklich nur auf das Grundstück selbst, jedoch nicht auf ein Unternehmen, weshalb zweifelhaft ist, ob überhaupt jemals ein über das Grundstück mit Gebäude hinausgehendes Unternehmen des Kl. von staatlichen Maßnahmen betroffen war, was jedoch zugunsten des Kl. unterstellt wird. Sollte ein Unternehmen existiert haben, so machte das Grundstück "Haus ..." jedenfalls einen derart wesentlichen Teil des Unternehmens aus, daß die festgesetzte Entschädigung auch das Unternehmen mitumfaßte. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG liegen ebenfalls nicht vor. Danach betrifft das Vermögensgesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Der Tatbestand der Nötigung, d. h. die rechtswidrige Einflußnahme auf die Willensentschließung bzw. Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, liegt nicht vor. Das zunächst gegen den Kl. im Jahr 1952 eingeleitete Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung hat ersichtlich nichts mit der sieben Jahre später erfolgten Enteignung zu tun, da es zuvor, nämlich 1956, eingestellt worden ist. Machtmißbrauch liegt vor, wenn unter bewußt rechtswidrigem Einsatz des Machtapparates von Staat oder Partei gezielt auf Vermögenswerte zugegriffen wird, um diese in Volkseigentum oder in das Eigentum eines Dritten zu überführen (BVerwG, VIZ 1996, S. 335 [336] = ZOV 1996, 213, 214). Dies betrifft zum einen den Fall, daß staatliche Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Vorhaben nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit den Vermögenswert zu ganz anderen Zwecken zu erlangen. Des weiteren betrifft der Tatbestand des Machtmißbrauchs die Sachverhalte, in denen der bereits

VIZ 1996, S. 335 [336] = ZOV 1996, 213, 214). Dies betrifft zum einen den Fall, daß staatliche Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Vorhaben nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit den Vermögenswert zu ganz anderen Zwecken zu erlangen. Des weiteren betrifft der Tatbestand des Machtmißbrauchs die Sachverhalte, in denen der bereits angegebene Zweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt war und nur dem äußeren Anschein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung entsprach. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zunächst ist nicht ersichtlich, daß der für die Enteignung angegebene Zweck - Um- und Ausbau des Gebäudes "Haus ..." als Kulturhaus - offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt war. Denn bezüglich der Frage, welche Maßnahmen vom Aufbaugesetz erfaßt wurden, ist die Anweisung des Ministers für Bauwesen und des Ministers der Finanzen über die Erweiterung der Anwendung des Aufbaugesetzes vom 30. Mai 1958 (veröffentlicht in der Deutschen Bau Enzyklopädie, Berlin 1961) heranzuziehen. Darin heißt es in der Präambel, daß "der Aufbau des Sozialismus in der DDR ... während der Geltungsdauer des Aufbaugesetzes auf dem Gebiet des Bausektors eine Reihe von neuen Aufgaben hervorgebracht habe, weshalb die Anwendung des Aufbaugesetzes der "erweiterten Aufgabenstellung Rechnung" tragen müsse. Nach V Abs. 1 der genannten Anweisung konnten Erklärungen zum Aufbaugebiet und Inanspruchnahmen zur Durchführung von Baumaßnahmen erfolgen, die zur Bebauung oder zur baulichen Gestaltung der Stadt oder des Dorfes erforderlich waren und nach den bestätigten Stadt- bzw. Dorfbebauungsplänen durchgeführt werden sollten. Gemäß V Abs. 2 der genannten Anweisung betrafen die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben in erster Linie den Bau von Wohngebäuden mit den dazugehörenden Verwaltungsgebäuden, Versorgungs-, Verkehrs- und Kultureinrichtungen, ... weiterhin Bauvorhaben zum Aus-, Neubau und zur Erweiterung der industriellen und landwirtschaftlichen volkseigenen Kapazitäten sowie der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Damit war der "Bau" von Kultureinrichtungen - um eine solche handelte es sich bei dem geplanten Kulturzentrum - vom Aufbaugesetz umfaßt, wobei allerdings nicht eindeutig ist, welche konkreten Baumaßnahmen damit gemeint waren. Es spricht aber der Umstand, daß der Begriff "Neubau" im Zusammenhang mit industriellen Kapazitäten und landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften verwendet wurde, dagegen, unter dem Begriff "Bau von Kultureinrichtungen" nur den vollständigen Neubau bzw. die Neueinrichtung zu verstehen. Wäre dies vom Normgeber beabsichtigt gewesen, wäre der Begriff "Neubau" ebenfalls mit den Kultureinrichtungen in Verbindung gebracht worden. Die Formulierung "in erster Linie" weist im übrigen darauf hin, daß die in Absatz 2 der Anweisung genannten Maßnahmen nicht abschließend sind und den Begriff "Baumaßnahme" in Absatz 1 nicht abschließend definieren. Selbst wenn man jedoch der Auffassung ist, daß der Um- und Ausbau von Gebäuden zu Kulturstätten nicht vom Aufbaugesetz erfaßt war und somit von einem Rechtsanwendungsfehler auszugehen wäre, handelt es sich jedenfalls bei der Enteignung des "Hauses ..." nicht um einen derart groben und offenkundigen Verstoß gegen die Enteignungsgrundsätze des Aufbaugesetzes, daß von einer willkürlichen Maßnahme gesprochen werden könnte. Der angegebene Zweck der Inanspruchnahme, des Um- und Ausbaus zwecks Errichtung eines Kulturhauses war auch nicht vorgeschoben. Entsprechende

s bei der Enteignung des "Hauses ..." nicht um einen derart groben und offenkundigen Verstoß gegen die Enteignungsgrundsätze des Aufbaugesetzes, daß von einer willkürlichen Maßnahme gesprochen werden könnte. Der angegebene Zweck der Inanspruchnahme, des Um- und Ausbaus zwecks Errichtung eines Kulturhauses war auch nicht vorgeschoben. Entsprechende Um- und Ausbaumaßnahmen wurden an dem streitbefangenen Grundstück durchgeführt.

In den Verwaltungsvorgängen befindet sich eine Aufstellung über am Kulturhaus ... zwischen 1963 und 1985 durchgeführte Investitionen in Höhe von 448.000,00 Mark. Zwar sind diese Investitionen nicht in vollem Umfang belegt. Es ist jedoch eine Kostenübersicht für das Bauprojekt Um- und Ausbau, VE(B) Seebad Lichtspiele bezüglich des Ausbaus von Garderobe und Toilette sowie des Außenputzes/Vorderansicht, Giebel und Gestaltung vorhanden, die sich auf 50 000,00 Mark beläuft. Sie entspricht dem Bauleistungsvertrag Nr. 7/72 vom 22. Februar 1972, der für den Innenausbau und den Außenputz von einer Orientierungssumme von 50.000,00 Mark ausgeht. Ein entsprechender Bauplan ist vorhanden. Bezüglich der geplanten Arbeiten liegt eine Rechnung vom 5. April 1972 über durchgeführte Teilleistungen in Höhe von 16.086,32 Mark vor. Des weiteren befinden sich in den Verwaltungsvorgängen des Bekl. zwei Schreiben des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung vom 27. Dezember 1963 und vom 10. Dezember 1964, aus denen hervorgeht, daß die PHG ... einen Betrag von 5199,64 Mark für einen Fußbodenbelag in Rechnung gestellt hatte. Das streitbefangene Grundstück wurde auch entsprechend dem in dem Inanspruchnahmebescheid vom 29. April 1959 angegebenen Zweck als Kulturhaus genutzt. Demzufolge wurde der Beigeladenen zu 2. auch durch Zuordnungsbescheid der Treuhandanstalt vom 23. Januar 1992 das Eigentum an dem "Kino der ehemaligen Filmtheater GmbH" übertragen. Damit kann keine Rede davon sein, daß das im Inanspruchnahmebescheid angegebene Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben war, um in Wahrheit das Eigentum an dem Vermögenswert zu ganz anderen Zwecken zu erlangen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß neben dem "Haus ..." ein Kulturhaus auf einem anderen Grundstück geplant war, was in einem von dem Kl. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Artikel der Heimatzeitung für den Kreis ... aus dem Oktober 1953 angedeutet wird. Dies ändert nichts daran, daß ungeachtet eventueller anderer Planungen das streitbefangene Grundstück der durch den Inanspruchnahmebescheid vorgesehenen Nutzung tatsächlich zugeführt worden ist. Ferner begründet der Umstand, daß der in Berlin (West) lebende Kl. nicht am Enteignungsverfahren beteiligt und ihm deshalb nicht der Enteignungs- und Entschädigungsbescheid zugestellt wurde, nicht den Tatbestand der unlauteren Machenschaften. Die Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren als unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG kommt nur dann in Betracht, wenn die Enteignungsbehörde damit die Absicht verfolgt, die vorgenommene Enteignung überhaupt erst zu ermöglichen. Die Nichtbeteiligung von Grundstückseigentümern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland am Enteignungsverfahren kann grundsätzlich nicht als Ausdruck einer solchen Absicht bewertet werden (BVerwG, ZOV 1997, S. 125; Buchholz 428, § 1 VermG Nr. 67). Allein die Verletzung von Bekanntgabevorschriften führt nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 3 VermG, weil die unlautere Machenschaft gerade im Zugriff auf den Vermögenswert selbst liegen muß. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil - wie bereits dargelegt - der eigentliche Zugriff auf den Vermögenswert in der Enteignung nach dem Aufbaugesetz liegt, wodurch der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG ebenfalls nicht erfüllt wird.