Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
VO (EG) Nr. 44/2001 Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Nr. 1; ZPO § 23; InVorG § 16 Abs. 1 Satz 3
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Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Gerichtsstand; Zahlung der Differenz zwischen Verkaufserlös und Verkehrswert; fehlerhafte Auskehr durch Landesbehörde
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 J. B. gehörte ein Grundstück auf der Fischerinsel im heutigen Bezirk Mitte im früheren Ostteil von Berlin, auf dem er einen Uhrengroßhandel betrieb. Er wurde durch das NS-Regime verfolgt und musste deshalb sein Grundstück an einen Dritten verkaufen. Das Grundstück wurde später durch die DDR enteignet, mit anderen staatlichen Grundstücken zusammengelegt und von dem Land Berlin und der Bundesrepublik Deutschland, denen es mit dem Einigungsvertrag zugefallen war, am 19. Dezember 1997 an einen Investor verkauft, und zwar im Hinblick auf die von den Bekl. zu 1 bis 10 angemeldeten Restitutionsansprüche nach näherer Maßgabe des Investitionsvorranggesetzes. Die Restitutionsbehörde stellte nach dem Verkauf fest, dass die Restitutionsansprüche begründet waren, und wies das Land Berlin, das auch für die Bundesrepublik Deutschland handelte, an, den Bekl. zu 1 bis 10 den Teil des Verkaufserlöses, der dem Anteil des Grundstücks von J. B. an dem Gesamtareal entsprach, auszukehren. Bei der Durchführung dieser Auszahlung unterlief dem Land Berlin ein Fehler. Es überwies dem mit der Vertretung der Bekl. zu 1 bis 10 beauftragten Rechtsanwalt, dem Bekl. zu 11, nicht nur diesen Kaufpreisanteil, sondern den gesamten Kaufpreis, den dieser unter die Bekl. zu 1 bis 10 verteilte. Das Land Berlin fordert im vorliegenden Rechtsstreit von dem in Berlin ansässigen Bekl. zu 1 und von den im Ausland ansässigen Bekl. zu 2 bis 10 den überzahlten Betrag, den es auf etwas über 2,5 Mio. € beziffert, zurück. Es hat sie und zusätzlich auch den Bekl. zu 11, dem es im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Betrags eine unerlaubte Handlung vorwirft, vor dem Landgericht Berlin als Gesamtschuldner verklagt. Die Bekl. zu 3, 5 bis 7, 9 und 10 wenden u. a. ein, das Landgericht Berlin sei für sie international nicht zuständig.
2 Das Landgericht hat die Klage mit einem Teilurteil gegen die Bekl. zu 3, 5 bis 7, 9 und 10 als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seine Anträge weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 3 Das Berufungsgericht meint, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei für die Klage gegen die Bekl. zu 3, 5 bis 7, 9 und 10 nicht gegeben. Aus Art. 6 Nr. 1 der VO (EG) Nr. 44/2001 (ABl. EG Nr. L 12 S. 1) folge sie nicht, weil diese Verordnung nicht anwendbar sei. Bei der Streitigkeit handele es sich nämlich nicht um eine zivilrechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nicht gelte. Die Zahlung des Kl. an die Bekl. dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund des Bescheids über die Feststellung des Rückgabeanspruchs der Bekl. erfolgt sei. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei auch nach dem deutschen internationalen Prozessrecht nicht gegeben.
II. 4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
5 1. Der Senat hat zu den mit dem Berufungsurteil aufgeworfenen Fragen der Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Nr. 1 der VO (EG) Nr. 44/2001 den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung ersucht (Beschluss vom 18. November 2011 - V ZR 232/10, ZOV 2012, 43). Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 11. April 2013 (Rs. C-645/11, NJW 2013, 1661) wie folgt entschieden:
„1. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass der Begriff ‚Zivil- und Handelssache' eine Klage auf Erstattung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung umfasst, wenn eine öffentliche Stelle durch eine Behörde, die durch ein Gesetz zur Wiedergutmachung von Verfolgungen seitens eines totalitären Regimes geschaffen wurde, an- gewiesen worden ist, einem Geschädigten zur Wiedergutmachung einen Teil des Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag auszuzahlen, stattdessen aber versehentlich den gesamten Kaufpreis an diese Person überwiesen hat und anschließend die ohne Rechtsgrund geleistete Zahlung gerichtlich zurückfordert.
2. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass zwischen den Klagen gegen mehrere Bekl., die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten haben, eine enge Beziehung im Sinne dieser Bestimmung besteht, wenn sich diese Bekl. unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf weiter gehende Wiedergutmachungsansprüche berufen, über die einheitlich entschieden werden muss.
3. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er auf Bekl., die ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, und die im Rahmen einer gegen mehrere Bekl., zu denen auch Personen mit Wohnsitz in der Union gehören, gerichteten Klage verklagt werden, nicht anwendbar ist."
6 2. Danach ist der Streit der Parteien über den Bereicherungsanspruch des Kl., anders als das Berufungsgericht meint, eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich deshalb in erster Linie nach den Vorschriften dieser Verordnung und nur, soweit diese einen Gerichtsstand nicht bestimmt, nach autonomem deutschen internationalen Prozessrecht.
7 3. Für die Bekl. zu 5 und 10 ist der internationale Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 gegeben. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem eine von mehreren zusammen verklagten Personen ihren Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Diesen Zusammenhang hat der Gerichtshof hier daraus abgeleitet, dass die Bekl. gegen den Bereicherungsanspruch weitergehende Wiedergutmachungsansprüche einwenden und darüber nur einheitlich entschieden werden kann (Urteil vom 11. April 2013 - C-645/11, NJW 2013, 1661, 1663 Rn. 45-47).
8 4. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage gegen die Bekl. zu 3, 6, 7 und 9 hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht verneint.
9 a) Aus Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 folgt sie nicht. Der dafür erforderliche, von dem Gerichtshof bejahte Zusammenhang zu den Klagen gegen die Bekl. mit einem Gerichtsstand in Deutschland besteht zwar in der Sache nicht nur für die Bekl. zu 5 und 10, sondern auch für die Bekl. zu 3, 6, 7 und 9. Diese Bekl. haben aber keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Auf solche mitverklagten Personen ist Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 nach dem Urteil des Gerichtshofs nicht anzuwenden (NJW 2013, 1661, 1663 Rn. 52-54).
10 b) Für diese Bekl. besteht aber auch nach autonomem deutschen internationalen Prozessrecht kein Gerichtsstand in Deutschland. Auf das interne deutsche Recht kann zwar zurückgegriffen werden, da die Verordnung auf diese Bekl. insgesamt nicht anwendbar ist und den Rückgriff auf das interne Recht der Mitgliedstaaten deshalb nicht sperrt. Nach deutschem internationalen Prozessrecht ist ein internationaler Gerichtsstand insoweit aber nicht gegeben.
11 aa) Das deutsche Recht kennt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, wie ihn Art. 6 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 vorsieht, nicht.
12 bb) Auch der internationale Gerichtsstand des Vermögens analog § 23 ZPO scheidet hier aus. Zwar verteidigen sich die Bekl. gegen die Klageforderung mit einem Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Verkehrswert nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG. Mit diesem Anspruch lässt sich der Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO aber nicht begründen. Dafür muss nicht entschieden werden, ob dieser Anspruch aufgrund der von den Bekl. hilfsweise erklärten Aufrechnung erloschen ist, die entgegen der von dem Kl. in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht unter entsprechender (konkludenter) Zerlegung des Anspruchs in Teilforderungen nach § 2042 Abs. 2, § 752 BGB rechtlich möglich wäre. Der Gerichtsstand nach § 23 ZPO scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Kl. diesen Anspruch bestreitet, und zwar nicht in einem anderen Verfahren, sondern in dem vorliegenden, gegen die Bekl. zu 1 und 11 fortgesetzten Rechtsstreit. Nach dem - für die Zulässigkeit der Klage allein maßgeblichen - eigenen Vorbringen des Kl. haben die Bekl. daher insoweit gerade kein Vermögen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, BGHZ 120, 334, 346). Dass die Bekl. zu 3, 6, 7 und 9 in Deutschland anderes Vermögen hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (Senat, Beschluss vom 18. November 2011 - V ZR 232/10, ZOV 2012, 43 Rn. 4).
13 cc) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen die Bekl. zu 3, 6, 7 und 9 lässt sich schließlich auch nicht in entsprechender Anwendung von § 28 ZPO begründen. Der Anspruch auf Auskehrung des Erlöses aus dem Verkauf eines an die früheren Eigentümer zu restituierenden Grundstücks für Investitionszwecke nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG ist als originärer sondergesetzlicher Anspruch einem Nachlass schon nicht vergleichbar (ebenso BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 -XII ZR 221/01, BGHZ 157, 379, 386 für die entsprechende Anwendung von § 1374 Abs. 2 BGB). Der Gerichtsstand wäre auch dann nicht gegeben, wenn § 28 ZPO auf einen solchen Anspruch entsprechend anwendbar wäre, weil es an den Voraussetzungen der Vorschrift fehlte. Der Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG auf Auskehrung des Verkaufserlöses, an den bei der entsprechenden Anwendung der Vorschrift anzuknüpfen wäre, ist nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag des Kl. erfüllt und damit nicht mehr im Gerichtsbezirk belegen. Auch haften die Bekl. nicht, wie der Kl. meint, als Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 309 m.w.N.; ebenso für § 281 BGB a.F. = § 285 BGB: Senat, Urteil vom 17. Dezember 1998 - V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177), weil jeder nur um den Geldbetrag ungerechtfertigt bereichert sein kann, den er selbst ohne Rechtsgrund erlangt hat.