Interessenkollision
§ 2 WoVermittG; § 652 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Interessenkollision; Verflechtung; Makler; Maklerprovision; Provisionsanspruch; Wohnungsvermittlung; WEG- Verwalter; Verwalter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Allein die Tätigkeit als Verwalter einer Wohnanlage ist nicht geeignet, eine wirtschaftliche Verflechtung und einen Interessenkonflikt zu begründen, wodurch eine provisionspflichtige Wohnungsvermittlung ausgeschlossen wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag mit dem Vermieter zu der Zeit vermittelt wurde, als der Makler selbst noch Eigentümer der Wohnung war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung der Kl. hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kl. haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision gemäß § 812 BGB. Denn diese wurde mit Rechtsgrund gemäß § 652 BGB geleistet. Zwischen den Parteien war ein Maklervertrag über die Vermittlung eines Mietvertrags zustande gekommen. Auch wurde der Hauptvertrag, der Mietvertrag, mit der Vermieterin aufgrund der Vermittlung geschlossen.
Eine den Provisionsanspruch ausschließende Verflechtung zwischen dem Bekl. und der Vermieterin liegt nicht vor. Ein Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Interessenlage institutionell so gestaltet ist, daß der Makler im Streitfall sich bei regelmäßigem Verlauf auf die Seite des Vertragsgegners stellen wird (BGH NJW 1981, 2293, 2294; BGH NJW 1987, 1008). Deckt der Makler diese Interessenlage nicht auf, erscheint er ungeeignet, die Belange seines Auftraggebers wahrzunehmen (BGH a. a. O.). Das dem Makler vom Auftraggeber entgegengebrachte Vertrauen verdient Schutz. Für das zu vermittelnde Geschäft ist der Makler wirtschaftlicher Berater seines Auftraggebers. Deshalb kann ein Maklerlohnanspruch nicht entstehen, wenn eine deutliche, nicht offen gelegte Interessenkollision vorhanden ist, die eine sachgemäße Wahrung der Interessen des Auftraggebers schon grundsätzlich nicht erwarten läßt (BGH a. a. O.). Zwischen dem Makler und dem Vertragsgegner muß eine wirtschaftliche Bindung bestehen (BGH NJW 1987, 1008 f.). Entgegengesetzte eigene wirtschaftliche Interessen des Makler müssen die Interessenkollision bedingen (BGH a. a. O.). Die dem Makler vom Auftraggeber übertragene Interessenwahrung muß infolge des auf der Hand liegenden Interessenkonflikts gefährdet sein (BGH NJW 1991, 168 [= WM 1991, 45]).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Provisionsanspruch vorliegend nicht ausgeschlossen. Allein die Tätigkeit des Bekl. als Verwalter der Wohnanlage ist nicht geeignet, eine wirtschaftliche Verflechtung und einen Interessenkonflikt zu begründen. Denn der Verwalter handelt nur für die Wohnungseigentümer. Eine besondere Beziehung zu der Vermieterin persönlich besteht nicht. Daß der Bekl. Abrechnungen allein für die Vermieterin erstellt oder ein Recht zur Zustimmung zur Vermietung hatte (vgl. dazu BGH NJW 1991, 168 [= WM 1991, 45]), behaupten die Kl. nicht.
Unerheblich ist mangels einer besonderen Bindung auch, daß der Bekl. noch Eigentümer der Wohnung war, als der Mietvertrag mit der Vermieterin geschlossen wurde. Eine Verflechtung liegt in diesem Fall nicht allein deshalb vor, weil die Vermieterin - wie die Kl. behaupten - den Kauf von der Vermietung abhängig gemacht hat. Diesem Umstand kann lediglich die Bedeutung beigemessen werden, daß dem Bekl. an einer schnellstmöglichen Vermietung gelegen war. Eine wirtschaftliche Bindung zwischen ihm und der Vermieterin besteht dagegen nicht. Sie verfolgen keine gemeinsamen wirtschaftlichen Ziele (vgl. anders BGH NJW 1987, 1008, 1009 für Ehegatten). Im Streitfall kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Bekl. regelmäßig auf die Seite der Vermieterin stellen wird. So hat er ein eigenes, von demjenigen der Vermieterin unter Umständen abweichendes Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit des Mietvertrags. Geht es um einzelne Klauseln des Mietvertrags, gibt es keine Anhaltspunkte für ein parteiisches Verhalten der Bekl., dem zwar an der Vermietung gelegen war, nicht aber an der Wahrung der Interessen der Vermieterin in bezug auf die Ausgestaltung des Mietvertrags.