Instandsetzungszuschlag
§ 3 Abs. 1 XII. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Instandsetzungszuschlag; Mieterhöhung/Instandsetzungszuschlag; Instandsetzungszuschlag/Mieterhöhung; Altbau/Mieterhöhung wegen Instandsetzungszuschlag; Altbau/Instandsetzungszuschlag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Mieterhöhungserklärung wegen des Instandsetzungszuschlages ist nur dann wirksam, wenn angegeben ist, für welche Art von Instandsetzungsmaßnahmen an welchen Teilen des Mietobjektes in welchem Umfang zu welchem Zeitpunkt die Beträge aufgewendet worden sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dagegen hat der Kl. gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung des Instandhaltungs-, Instandsetzungszuschlages in Höhe von monatlich insgesamt 7,59 DM, da die Mieterhöhungserklärung vom 14. Dezember 1987 insoweit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 18 Abs. 1 I. BMG, 3 Abs. 1 12. BMG nicht entspricht. Der Mieterhöhungserklärung ist nämlich nicht zu entnehmen, für welche Art von Instandsetzungsmaßnahmen, an welchen Teilen des Mietobjekts, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt der Kl. die aufgeführten Beträge aufgewendet hat (vgl. auch LG Berlin MM 87, 30 ff.). Er hat dies auch trotz der ausdrücklichen Rüge des Bekl. im Prozeß nicht nachgeholt. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich und nachvollziehbar, inwieweit Instandsetzungsaufwendungen aus den jeweiligen Vorjahren gemäß § 3 Abs. 2 12. BMG wirksam übertragen worden sind. Damit ist aber dem Bekl. eine Prüfung der Berechtigung dieses Mieterhöhungszuschlags aufgrund des Schreibens vom 14. Dezember 1987 nicht möglich und die Erhöhungserklärung somit unwirksam. ...