Instandsetzungspflicht des Grundstückseigentümers für Anschluß im Beitrittsgebiet
AVBWasserV § 10
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Beitrittsgebiet sind nach dem Einigungsvertrag Grundstückseigentümer bis zur Übertragung des Eigentums auf die Wasserbetriebe für die Unterhaltung und Erneuerung des Hausanschlusses weiterhin verpflichtet. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist die Rechtsnachfolgerin der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft "..." (AWG). Sie ist seit dem 8. Juni 1995 infolge des Ersuchens der Oberfinanzdirektion Berlin eingetragene Eigentümerin des mit Mietwohnhäusern bebauten Grundstücks S., B., das im Grundbuch von BW verzeichnet ist und vor dem 3. Oktober 1990 im Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B-W. gestanden hatte. Rechtsträger der Gebäude war die AWG. Das im Jahr 1965 erstellte Gebäude Nr. ... ist über einen Tonabzweig und eine auf dem Grundstück der Kl. verlaufende Grundleitung, die ebenfalls aus dem Jahr 1965 stammt, und über einen Übergabeschacht an die Entwässerungsanlage der Bekl. angeschlossen. (...) Seit Mai 1998 stellte die Kl. einen vermehrten Rattenbefall vor dem Gebäude Nr. ... fest. Eine Untersuchung mit einer Fernsehkamera ergab, daß der Tonabzweig vor diesem Gebäude gebrochen war. Die Kl. begehrt von der Bekl. die Erstattung der von ihr für die Ermittlung der Bruchstelle und für die Reparatur des gebrochenen Tonabzweiges aufgewandten Kosten. Erstinstanzlich hat sie außerdem die Erstattung der Schädlingsbeseitigungskosten in Höhe von 968,60 DM verlangt.
Die Kl. hat die Ansicht vertreten, die Bekl. sei gemäß § 11 Abs. 13 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE) vom 5. Juni 1992 in Verbindung mit dem fortgeltenden § 6 Abs. 2 a der Abwassereinleitungsbedingungen-DDR vom 22. Dezember 1987 (AEB) zur Instandsetzung der betroffenen Grundleitung verpflichtet gewesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Ein Anspruch auf Zahlung von 4.637,97 E gemäß den §§ 677, 683, 670 BGB steht der Kl. gegen die Bekl. nicht zu. Mit der Erteilung der Aufträge zur Ermittlung der Schadensstelle und zur Instandsetzung der Bruchstelle an dem Tonabzweig vor dem Haus Nr. ... hat die Kl. kein Geschäft für die Bekl., sondern ein eigenes Geschäft besorgt. Noch streitbefangen sind die Kosten aus den Rechnungen der R. und S. GmbH vom 2.12.1999 und 29.12.1999 sowie der W. GmbH vom 1.2.2000 über insgesamt 5.857,35 E (4.637,92 E + 1.219,43 E). Die vorgenannten Kosten hat die Kl. gemäß § 13 Abs. 1 Satz 6 ABE 1992 selbst zu tragen. Nach dieser Bestimmung muß der Grundstückseigentümer Mängel an den Entwässerungsanlagen unverzüglich auf seine Kosten beseitigen lassen. In dem vorgenannten Zeitraum 1999/2000, aus dem die vorbezeichneten Rechnungen und die diesbezüglichen Aufträge stammen, war die Kl. bereits Eigentümerin des Grundstücks und der beschädigten Grundleitung vor dem Haus Nr. ... (§§ 93, 94 Abs. 1, 946 BGB), die sie daher auf eigene Kosten instand setzen lassen mußte. Die Wohnungsgenossenschaften in der ehemaligen DDR sind nach § 1 Abs. 1 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes vom 23.6.1993 i. d. F. vom 26.6.1994 Eigentümer des ehemaligen volkseigenen Grund und Bodens, den sie für Wohnzwecke nutzten. Wohnungsgenossenschaften im Sinne des Gesetzes sind auch die ehemaligen Arbeiterwohnungsbaugenosschaften, die am 2. Oktober 1990 bestanden, sowie deren Rechtsnachfolger (§ 1 Abs. 1 WoGenVermG). Die am 8. Juni 1995 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragene Kl. ist Rechtsnachfolgerin der AWG "..." die das Grundstück ursprünglich genutzt hatte. Die AWG sind durch Verordnung vom 15.8.1990 (DDR-GBl. I, 1072) ex lege (§ 1) in Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes der Bundesrepublik umgewandelt worden. Gemäß § 13 Abs. 1 ABE 1992 ist die Kl. als Grundstückseigentümerin dafür verantwortlich, daß sich die Entwässerungsanlagen ihres Grundstücks stets in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 6 ABE 1992 mußte sie die Bruchstelle im Bereich des Tonabzweiges vor dem Haus Nr. ... dementsprechend auf eigene Kosten beseitigen lassen. Der Bekl. steht keine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstück der Kl. verbunden mit dem Eigentum an der Grundleitung und dem Tonabzweig gemäß § 9 Abs. 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG), § 1 Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) in Verbindung mit §§ 27 Abs. 1 DDR-WasserG 1963, 40 Abs. 1 DDR-WasserG 1982, § 1 Abs. 3 WoGenVermG zu. Nach § 1 Abs. 3 WoGenVermG bleiben unabhängig von der Eigentümerstellung der Wohnungsbaugenossenschaften an den mit Wohngebäuden bebauten Flächen nach anderen Vorschriften bestehende oder einzuräumende Leitungsrechte sowie das Eigentum an damit in Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen unberührt. Zu diesen Vorschriften zählt § 9 GBBerG. Mit § 1 SachenR-DV sind die Regelungen des § 9 GBBerg auf die in § 9 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 GBBerg bezeichneten Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erstreckt worden. Mit dem Inkrafttreten der SachenR-DV am 11. Januar 1995 sind kraft Gesetzes beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für die vorgenannten vor dem 2. Oktober 1990 errichteten Wasser- und Abwasseranlagen an den Grundstücken entstanden, auf denen sie sich befinden. Für den Inhalt der Dienstbarkeit sind Art und Umfang der gesicherten Anlage am 3. Oktober 1990 maßgeblich (§ 4 Abs. 1 Satz 3 SachenR-DV). Die Bekl.
kraft Gesetzes beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für die vorgenannten vor dem 2. Oktober 1990 errichteten Wasser- und Abwasseranlagen an den Grundstücken entstanden, auf denen sie sich befinden. Für den Inhalt der Dienstbarkeit sind Art und Umfang der gesicherten Anlage am 3. Oktober 1990 maßgeblich (§ 4 Abs. 1 Satz 3 SachenR-DV). Die Bekl. hat keine Dienstbarkeit an dem Grundstück der Kl. erworben. Aus der Bezugnahme in § 1 SachenR-DV auf § 9 Abs. 1 (Leitungstrassen) und § 9 Abs. 2 GBBerg (Allgemeine Versorgungsbedingungen) auf die AVB folgt, daß die Erstreckung auf wasserwirtschaftliche Anlagen nur für überörtliche Anlagen gilt, zu denen die streitgegenständliche Grundleitung, die nur das Grundstück der Kl. entsorgt, nicht gehört. Außerdem hat die Kl. nicht nachgewiesen, daß die Bekl. die Anlage am Tage des Inkrafttretens der SachenR-DV betrieben hat. (...)
Die Grundleitung ist auch nicht Scheinbestandteil (§ 95 Abs. 1 BGB) bzw. Zubehör des Werkgrundstücks, nämlich des Grundstücks des VEB W., gewesen. Das Gebäude und die Versorgungsleitungen wurden unstreitig 1965 errichtet. Seinerzeit galt in der DDR noch das BGB. Die auf fremden Grundstücken befindlichen und mit ihnen fest verbundenen Anlagen der Versorgungsunternehmen sind gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentliche Bestandteile dieser Grundstücke und daher kein Zubehör des Werkgrundstücks, falls nicht einer der beiden Ausnahmetatbestände des § 95 Abs. 1 BGB vorliegt (BGHZ 37, 353, 357; Soergel-Siebert/Mühl, 12. Aufl., § 95 Rn. 31). Die betreffende Grundleitung ist nicht auf einem fremden Grundstück verlegt worden. Sowohl das Grundstück als auch die in ihm verlegte Grundleitung standen beide im Volkseigentum. Zudem muß davon ausgegangen werden, daß derjenige, der damals die Verlegung der Leitungen vorgenommen hatte, die Rohre endgültig, nämlich zur dauerhaften Abwässerentsorgung des betreffenden Gebäudes, im Boden belassen wollte. Eine tatsächliche Vermutung für eine Verbindung der Grundleitung nur zu einem vorübergehenden Zweck besteht auch nicht im Hinblick auf ein Mitbenutzungsrecht nach § 27 Abs. 1 DDR-WasserG. Es steht nicht fest, daß die Bekl. die Grundleitung übernommen hatte. Einen konkreten Vertragsabschluß zwischen dem Versorgungsträger und dem Rechtsträger des Grundstücks legt die Kl. nicht dar. Eine Verbindung in Ausübung eines dinglichen Rechtes (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist ebenfalls nicht erfolgt. Rechtsgeschäftlich durch Einigung und Eintragung (§§ 873 ff. BGB) ist keine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) bestellt worden. Kraft Gesetzes (§§ 9 Abs. 9 GBBerG, 1 SachenR-DV) ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ebenfalls nicht entstanden. Ein Bedürfnis für die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit besteht hier zudem nicht. Bei der Grundleitung handelt es sich um keine das Grundstück durchquerende Fernleitung, an der, wäre sie wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes, das sie passiert, kein einheitliches Eigentum bestünde. Die Einführung des Zivilgesetzbuches der DDR im Jahre 1976 hat zu keiner Änderung der Rechtslage geführt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB). Die Rechtsträgerschaft an der Grundleitung ist mit dem Einigungsvertrag ersatzlos entfallen. Mit dem Eigentum an dem Grundstück hat die Kl. das Eigentum an der Grundleitung erlangt (§§ 93, 94 Abs. 1, 946 BGB).
Aus § 11 Abs. 13 ABE 1992 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 a AEB 1987 folgt nicht, daß die Bekl. zur Instandsetzung der Bruchstelle verpflichtet ist. Nach der Anlage 1, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III, Nr. 16 b zum Einigungsvertrag ist die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 mit der Maßgabe im Beitrittsgebiet in Kraft getreten, daß abweichend von § 10 Abs. 4 AVBW (danach stehen die Hausanschlüsse im Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens), das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen bleibt, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Aus der vorgenannten Maßgabe und aus § 10 Abs. 6 AVBW wird hergeleitet, daß dem Anschlußnehmer bis zur Übertragung des Eigentums an das Wasserversorgungsunternehmen auch weiterhin wie schon in der DDR die Kosten für Unterhaltung und Erneuerung des Hausanschlusses der Wasserversorgung auferlegt werden können (vgl. hierzu Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, § 10 AVB WasserV Rn. 7, Seifert, R + S 1994, 7; Morell E § 10 S. 27). Nach dem Muster der vorgenannten Maßgabe zum Einigungsvertrag ist in § 11 Abs. 13 der ABE vom 5.6.1992 eine im wesentlichen inhaltsgleiche Sonderregelung aufgenommen worden, wobei abweichend als Geltungsbereich eben auch die Abwasserbehandlung und als Stichtag der 1.7.1991, nicht der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts genannt werden. Welche Zwecksetzung angesichts der Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 ABE 1992 sowie in § 11 Abs. 5 Satz 1 ABE 1992, wonach der Grundstückseigentümer grundsätzlich für die Entwässerungsanlagen seines Grundstückes verantwortlich ist, mit der Einfügung des § 6 AEB DDR 1987 in § 11 Abs. 13 ABE 1992 verfolgt wurde und auf welchen Satzteil des § 11 Abs. 13 1. Abs. ABE 1992 sich die Konjunktion "insoweit" bezieht, ist unklar und bedarf hier keiner Entscheidung. Dafür, daß die Verantwortung des Grundstückseigentümers für die Unterhaltung der Hausanschlüsse und für die Mängelbeseitigung nur in § 13 Abs. 1 ABE und nicht auch in dem in Bezug genommenen § 6 AEB 1987 geregelt ist, spricht allerdings, daß die Überschrift zu § 6 der AEB 1987 "Verantwortung für Abwasseranlagen" nicht in § 11 Abs. 13 ABE übernommen worden ist. Aus der vorgenannten Vorschrift des § 6 Abs. 2 a AEB 1987 kann die Verpflichtung der Bekl. zur Instandsetzung der Bruchstelle nicht hergeleitet werden, weil deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Danach endet die Öffentlichkeit an der Außenkante des Gebäudes, soweit einzelne Gebäude nicht auf besonders abgegrenzten Grundstücken errichtet sind. Seitdem das betreffende Grundstück nicht mehr im Eigentum des Volkes steht, sondern Eigentum der Kl. ist, handelt es sich um ein abgegrenztes, im Bestandsverzeichnis genau bezeichnetes Grundstück, so daß die Einleitungsstelle nicht mehr die Außenkante des Gebäudes, sondern allenfalls der Revisionsschacht (§ 6 Abs. 1 a 1. Alt. AEB 1987) ist, der jenseits der Schadensstelle in der Nähe der Grundstücksgrenze liegt. Auch bei Heranziehung von § 6 AEB 1987 trifft die Verantwortung für den streitbefangenen Schaden im Bereich des Tonabzweiges vor dem Haus Nr. somit die Kl.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 20 AVBWasser gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens (das ist eine zwingende Regelung) und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dessen Eigentum. Daraus folgt auch die Instandhaltungspflicht. Während im Westteil von Berlin abweichende Regelungen nur durch Allgemeine Geschäftsbedingungen möglich waren, gilt für den Ostteil der Stadt eine Sonderregelung, die entsprechend den DDR-Vorschriften immer vom Eigentum und der Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers ausgeht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Grundleitung auf dem Grundstück der Wohnungsbaugenossenschaft war gebrochen; es kam zum Rattenbefall. Die Eigentümerin ließ den Schaden beseitigen und verlangte Erstattung von den Wasserbetrieben.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 16. September 2004 wies das Kammergericht die Klage ab. Nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz sei hier nicht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kraft Gesetzes für die Wasserbetriebe entstanden, da dies nur für die überörtliche Versorgung gelte. Die Eigentümerin sei für die Instandhaltung der Grundleitung verantwortlich, da sie entsprechend den Überleitungsvorschriften im Einigungsvertrag nach wie vor Eigentümerin der Hausanschlußleitung sei; zu einer Eigentumsübertragung auf die Wasserbetriebe sei es nicht gekommen.