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Instandsetzungskosten bei einem Eckhaus

AG Schöneberg8 C 601/8414.01.1985GE 1985, 3, 11

§ 5 XII. BMG, § 3 XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Instandsetzungskosten bei einem Eckhaus; Althauswohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wohnwertzuschlag; Instandsetzungszuschlag; Fassadenerneuerung; Eckhaus; Wirtschaftseinheit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. § 5 XII. BMG ist verfassungsgemäß und die darauf basierende Mieterhöhungsverordnung entspricht der Ermächtigungsgrundlage.

2. Zum Ansatz von Instandsetzungskosten im Rahmen des § 3 XII. BMG bei einem Eckhaus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Mieter) haben u. a. beantragt, daß der Bekl. eine sich aus Wohnwertzuschlag und Instandsetzungszuschlag zusammensetzende Grundmieterhöhung von 6 v.H. zum 1. Januar 1984 nicht verlangen kann. Die Kl. halten die Geltendmachung des Wohnwertzuschlages aufgrund der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage für unzulässig. Der Instandsetzungszuschlag kann ihrer Auffassung nach deshalb nicht verlangt werden, weil die berechneten Kosten sich u. a. auf eine Fassadenerneuerung des Hauses S-Straße 7 beziehen würden, welches nicht als Wirtschaftseinheit mit dem Haus H-Straße 15 angesehen werden könnte. Der Bekl. führt dazu aus, bei dem streitbefangenen Grundstück handele es sich um ein Eckhaus, welches eine Wirtschaftseinheit bilde. Es habe auch nur ein Grundbuchblatt und werde auch insofern einheitlich bewirtschaftet, als nur ein Grundsteuerbescheid und ein Gebührenbescheid für Müllabfuhr und Straßenreinigung ergehe. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Wohnwertzuschlag darf nach Ansicht des AG zulässigerweise verlangt werden, auf den Abdruck der Entscheidungsgründe dazu wurde verzichtet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. kann darüber hinaus auch den in der Erklärung vom 16. Dezember 1983 geltend gemachten Erhöhungsbetrag gemäß § 3 Abs. 1 XII. BMG verlangen. Der Entstehung der in der Anlage zum Mieterhöhungsschreiben aufgeführten Instandsetzungskosten haben die Kl. nicht widersprochen. Ebensowenig haben sie der sich daraus ergebenden Berechnung widersprochen. Der Bekl. kann in diesem Zusammenhang zulässigerweise den Betrag für die Fassadenerneuerung mit einbeziehen. Er hat insofern unwidersprochen vorgetragen, daß es sich bei den beiden Eingängen des Eckhauses H-Straße 15 a und S-Straße 7 um eine Wirtschaftseinheit handelt. Es ist insofern als ein Grundstück anzusehen. Für die Geltendmachung des Instandsetzungszuschlages reicht es aus, daß Reparaturarbeiten an einem Teil dieser Wirtschaftseinheit durchgeführt worden sind.