Instandsetzungsanspruch
BGB §§ 535 Abs.1 Satz 2; §§ 536,539 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Instandsetzungsanspruch; Mängelbeseitigungsanspruch; Mietermehrheit; Aktivlegitimation; Ehefrau; Gewährleistungsausschluss
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei einem mit Ehegatten abgeschlossenen Mietvertrag ist die allein in der Ehewohnung zurückgebliebene Ehefrau zumindest dann allein zur Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen aktivlegitimiert, wenn die Ehe bereits seit längerem geschieden ist und der Ehemann die Wohnung mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland be-reits seit längerem verlassen hat (im Anschluß an OLG Frankfurt/Main GE 1991, 89).
2. Bei der vorbehaltlosen Hinnahme von bereits bei Vertragsschluß vorliegenden Mängeln oder später im Laufe des Mietverhältnisses auftretenden Mängeln über einen längeren Zeitraum ist der Mieter auch mit seinem Anspruch auf Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
3. Der Ausschluß mit den Gewährleistungsansprüchen bezieht sich nicht nur auf die Vergangenheit, sondern auch auf die Zukunft (im Anschluß an OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 911).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. ist zur Geltendmachung der Instandsetzungsansprüche allein aktivlegitimiert. Der vom 1. Januar 1981 datierende Miet-vertrag ist zwischen dem Bekl., der Kl. und ihrem geschiedenen Ehemann geschlossen worden. Die Ehe wurde aber bereits im Jahre 1985 in der Tür-kei geschieden, und der Ehemann lebt bereits seit 1984 in der Türkei mit unbekanntem Aufenthalt. In einem solchen Fall wäre es nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben zu vereinbaren, die Kl. darauf zu verwei-sen, daß Ansprüche aus dem Mietverhältnis grundsätzlich nur von allen Mietern gemeinsam geltend gemacht werden können (OLG Frankfurt GE 1991, 89).
II. Die Kl. ist aber mit ihren Ansprüchen auf Instandsetzung - soweit diese bereits in 1. Instanz abgewiesen worden sind - gemäß § 539 BGB ausge-schlossen. Die Kl. hat durch die vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses und die unterlassene Mangelanzeige über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr den ihr gegenüber dem Bekl. zustehenden Anspruch aus § 536 BGB auf Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs in analoger Anwendung des § 539 BGB verwirkt (vgl. dazu BGH GE 1987, 823; BGH LM Nr. 3 zu § 539 BGB; Amtsgericht Schöneberg GE 1988, 309). Zwar bezieht sich die Vorschrift des § 539 BGB grundsätzlich nur auf die Rechte des Mieters aus den §§ 537 und 538 BGB, so daß der Erfüllungsanspruch des Mieters aus § 536 BGB grundsätzlich unberührt bleibt (BGH NJW 1980, 777). Im Ein-zelfall kann jedoch in der Hinnahme der bereits bei Vertragsschluß vorlie-genden Mängel oder der später im Laufe des Mietverhältnisses auftretenden Mängel die Anerkennung des Zustandes der Sache liegen, so daß dann der Erfüllungsanspruch ebenfalls ausgeschlossen ist (BGH a.a.O.; Emmerich/Sonnenschein, Miete 4. Aufl. 1988, Anm. 2 zu § 539; Kinne: Der Wohnraummietvertrag, Seite 74 Rdnr. 75). Bleibt der Mieter nach Kenntnis des Mangels untätig, so wird der mangelbehaftete Zustand zum ver-tragsgemäßen Zustand auch für die Zukunft (so zum Minderungsanspruch OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 911).
Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Bekl. in der Berufungsinstanz er-folgte der Einbau der Fernheizung bereits im Jahre 1983 mit der Folge, daß auch die Heizkörper und die dazugehörigen Heizrohre zu dieser Zeit in stalliert worden sind. Die hierbei entstandenen Decken- und Bodendurchbrüche für die Rohrleitungen bestehen seit mindestens 7 Jahren; seit die-ser Zeit fehlt auch der Anstrich der Kupferrohre. Die Kl. hat zwar behauptet, den Bekl. mehrmals mündlich zur Mangelbeseitigung aufgefordert zu ha-ben. Der Vortrag der Kl. ist aber nicht ausreichend substantiiert, denn es fehlen konkrete Angaben zu Zeit und Ort der behaupteten Mangelrügen.
In entsprechender Anwendung des § 539 BGB steht der Kl. der Erfüllungsanspruch aus § 539 BGB nicht mehr zu, denn sie hat in Kenntnis der Män-gel die Miete in voller Höhe gezahlt, den Gebrauch der gemieteten Sache also über eine längere Zeit hinweg vorbehaltlos fortgesetzt.