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Instandsetzungs- und Betriebskostenzuschlag

AG Schöneberg19 C 430/8408.02.1985GE 1985, 483

§§ 3, 4 XII. BMG, § 5 XII. BMG, § 1 Abs. 2 1. MHV - XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Instandsetzungs- und Betriebskostenzuschlag; Wohnwertzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Instandsetzungszuschlag; Betriebskostenzuschlag; Wohnungsgröße, vereinbarte; Wohnflächen-Berechnung; Grundmietenerhöhung; unverputzter Giebel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Im Rahmen der Geltendmachung des Instandsetzungs- und des Betriebskostenzuschlages nach den §§ 3, 4 XII. BMG ist von der tatsächlichen, nicht von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnungsgröße auszugehen.

2. Der Mieter kann die vom Vermieter angegebene Wohnfläche nicht mit Nichtwissen bestreiten, solange er nicht die Wohnflächen Berechnungsunterlagen eingesehen hat.

3. Der Wohnwertzuschlag für preisgebundene Altbauwohnungen ist zulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Einwendungen der Bekl. stehen der Klageforderung nicht entgegen. Auch wenn die Giebelwand des Hauses nicht verputzt ist, kann der Kl. die allgemeine Grundmieterhöhung verlangen. Der Kl. hat nämlich zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, daß er im vergangenen Kalenderjahr Kosten in Höhe von mindestens 2/3 der Pauschalansätze der Ertragsberechnungsverordnung aufgewendet hat. Auch der geltend gemachte Instandhaltungs- und Betriebskostenzuschlag nach §§ 3 und 4 ist nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, daß beide Zuschläge nach der tatsächlichen Wohnungsgröße berechnet werden. Die Angaben im Mietvertrag beinhalten nur eine ungefähre Feststellung der Wohnungsgröße, was sich bereits daraus ergibt, daß das Wort "circa" gebraucht worden ist. Die tatsächliche Wohnungsgröße hat der Kl. durch die Wohnflächenberechnung des Architekten R. nachgewiesen. Soweit die Bekl. die Gesamtfläche der Wirtschaftseinheit, die der Kl. mit 1.145,64 qm angegeben hat, mit Nichtwissen bestreitet, hält das Gericht dies für unzulässig, und zwar deshalb, weil dem Mieter zunächst zuzumuten ist, die Berechnungsunterlagen einzusehen. Solange dies nicht geschehen ist, ist ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig. Auch der vom Kl. geltend gemachte Wohnwertzuschlag ist nicht zu beanstanden. Die erste Verordnung über Mieterhöhungen nach dem XII. BMG ist nach Auffassung des Gerichts nicht unwirksam (wird ausgeführt).