Instandsetzungs- oder Rückbaukosten keine Masseschuld
InsO § 55
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Instandsetzungs- oder Rückbaukosten keine Masseschuld; Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands einer Mietsache; Zeitpunkt der Begründung des Mietverhältnisses; nachteilige Veränderung der Mietsache; Masseschuld nur bei neu entstandenen Ansprüchen; Insolvenzverfahren
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Kosten zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands einer Mietsache begründen im Insolvenzverfahren des Mieters keine Masseschuld, wenn das Mietverhältnis schon vor der Insolvenzeröffnung beendet wurde.
2. Entsprechendes gilt, wenn das Mietverhältnis zwar erst nach Insolvenzeröffnung beendet wurde, die nachteilige Veränderung der Mietsache durch den Mieter jedoch schon vorher erfolgt war.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil weder der Zulassungsgrund der Grundsätzlichkeit noch der Rechtsfortbildung durchgreift.
2 Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands einer dem Schuldner überlassenen Mietsache keine Masseschuld begründen, wenn der Mietvertrag vor der Insolvenzeröffnung beendet worden ist (BGHZ 148, 252, 257). Wird der Mietvertrag erst nach der Insolvenzeröffnung durch Kündigung beendet, sind diese Kosten ebenfalls als bloße Insolvenzforderung zu qualifizieren, wenn die nachteiligen Veränderungen - wie im Streitfall - bereits vor der Verfahrenseröffnung durch den Schuldner verursacht wurden (BGHZ 150, 305, 312 unter Hinweis auf BGHZ 125, 270, 272 ff.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO kann grundsätzlich nur durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstehen oder aus einer vertraglichen Verpflichtung, die nach Insolvenzeröffnung fällig wurde. Schadensersatzansprüche gegen der insolventen Mieter etwa aus nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen sind deshalb nur einfache Insolvenzforderungen, wenn der Renovierungsbedarf auf einer Nutzung vor Insolvenzeröffnung beruht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter verlangt erhebliche Instandsetzungs- oder Rückbaukosten (es ging um ca. 125.000 €) vom Insolvenzverwalter als Masseschuld. Das OLG hatte die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 17. April 2008 verneinte der BGH einen Zulassungsgrund für die Revision und verwies darauf, dass es sich nach seiner eigenen ständigen Rechtsprechung um eine bloße Insolvenzforderung handle, wenn die nachteiligen Veränderungen der Mietsache schon vor der Verfahrenseröffnung durch den Schuldner verursacht worden waren.