veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Instandsetzung des Treppenhauses im Abrißhaus

AG Tempelhof-Kreuzberg7 C 96/8731.03.1987unveröffentlicht

§§ 536, 539 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Instandsetzung des Treppenhauses im Abrißhaus; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; mitvermietete Gebäudeteile; Treppenhaus; Sanierungsobjekt

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wer in ein altes Haus in schlechter Wohnlage und zu niedriger Miete einzieht, muß gewisse Verfallserscheinungen in Kauf nehmen.

2. Zum Anspruch des Mieters auf Instandsetzung des Treppenhauses.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Instandsetzung des Treppenhauses aus §§ 580, 536 BGB.

Ein solcher Anspruch kann zwar grundsätzlich bestehen, weil sich die Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, auch auf mitvermietete Gebäudeteile erstreckt (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 46. Aufl., Anm. 4 zu § 536; KG GE 1984, 81 m.w.N.). Wann sich die Instandsetzungspflicht an solchen Hausteilen konkretisiert, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab.

Im vorliegenden Falle ist der Gesamtzustand des Hauses nach dem eigenen Vorbringen der Kl. schlecht, was dazu geführt hat, daß die Bekl. eine Genehmigung zum Abriß des Gebäudes beantragt hat und nunmehr nach Möglichkeiten einer Sanierung trachtet.

In welcher Weise die Bekl. dieses Vorhaben realisiert, muß ihrer Dispositionsfreiheit überlassen bleiben. Dies ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 539 BGB. Wer in ein altes Haus mit schlechter Wohnlage und zu niedriger Miete einzieht, muß gewisse Verfallserscheinungen in Kauf nehmen.

Es kann nicht Sache der Kl. sein zu bestimmen, wann die Bekl. das Treppenhaus instandsetzt und den Außenputz erneuert, was sie offensichtlich teilweise für erforderlich halten.

Der Zustand des Treppenhauses beeinträchtigt die Benutzbarkeit der Wohnung der Kl. selbst nicht. Da andererseits davon auszugehen ist, daß die Kosten für die verlangten Arbeiten ohne weiteres mehrere Jahresmieten ausmachen können, würde der Instandsetzungsanspruch zu einer überobligationsmäßigen Belastung der Bekl. führen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

(vgl. LG Berlin - 63 S 54/84 - Urt. v. 27.11.1984).