Instandsetzung: Ceranplattenherd statt Gasherd
BGB § 554; ZPO § 322
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Instandsetzung: Ceranplattenherd statt Gasherd; Rechtskraftwirkung des abgewiesenen Duldungsanspruchs
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der geltend gemachte Duldungsanspruch rechtskräftig abgewiesen, weil es sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, kann der Duldungsanspruch nicht erneut für eine Instandsetzungsmaßnahme geltend gemacht werden (vorliegend Austausch eines Gasherdes gegen einen Elektroherd).
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Bekl. ist Mieter einer Wohnung der Kl. in B. Die Kl. verlangte mit der im Jahr 2008 erhobenen Klage Duldung umfangreicher Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten. Hierbei ging es unter anderem um den Austausch des Gasherdes gegen einen Elektroherd, den die Kl. im Zuge der vorgesehenen Beseitigung des Gasanschlusses des Gebäudes vornehmen wollte. Der Bekl. erhob wegen der Ausführung verschiedener Reparaturen Widerklage. Das Amtsgericht wies die Duldungsklage mit rechtskräftigem Teilurteil vom 12. Januar 2009 ab, weil es sich bei dem Austausch des Herdes nicht um eine Modernisierungsmaßnahme handele und der Kl. deshalb kein Duldungsanspruch zustehe.
2 Im weiteren Verfahren über die vom Bekl. erhobene Widerklage hat die Kl. „Widerwiderklage" erhoben, unter anderem mit dem (erneuten) Antrag, den Bekl. zur Duldung der Auswechselung des Gasherdes gegen einen Elektroherd zu verurteilen. Zur Begründung hat die Kl. wiederum geltend gemacht, dass sie die Gasversorgung im gesamten Haus entfernen wolle und der Bekl. deshalb den Austausch des Herdes als Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme dulden müsse.
3 Das Amtsgericht hat die „Widerwiderklage" bezüglich der Duldung des Herdaustausches im Schlussurteil vom 22. Juni 2009 abgewiesen, weil die Ankündigung der zu duldenden Arbeiten in der Modernisierungsankündigung vom 20. April 2009 zu kurzfristig erfolgt sei und der Bekl. keine ausreichende Überlegungsfrist gehabt habe.
4 Auf die Berufung der Kl. hat das Berufungsgericht das Schlussurteil des Amtsgerichts abgeändert und den Bekl. - unter anderem - zur Duldung des Herdaustausches verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht hinsichtlich dieses Anspruchs zugelassenen Revision begehrt der Bekl. insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Schlussurteils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die Revision hat Erfolg.
I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
7 Der Bekl. habe den Herdaustausch nach § 554 Abs. 1, § 242 BGB als Instandhaltungsmaßnahme zu dulden. Ein besonderes Interesse des Bekl. an der Beibehaltung eines Gasherdes sei nicht ersichtlich, weil die Abweichung von dem vertraglich vorgegebenen Zustand nach der Fortentwicklung der Ceranplattenkochtechnik nicht mehr erheblich sei. Zugunsten der Kl. falle insoweit auch ins Gewicht, dass sie die Hausversorgung im Rahmen der Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten umstellen und keinen Gasanschluss mehr vorhalten wolle. Es könne ihr daher nicht verwehrt werden, die Wohnung nunmehr mit einem Elektroherd mit Ceranfeld als im Wesentlichen gleichwertiger Alternative auszustatten.
II. 8 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die als „Widerwiderklage" erneut erhobene Klage auf Duldung des Herdaustausches ist unzulässig, weil ihr der Einwand der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO) entgegensteht. Denn dieser erhobene Anspruch ist der Kl. bereits durch das Teilurteil des Amtsgerichts vom 12. Januar 2009 rechtskräftig aberkannt worden.
9 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvoraussetzung - eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand; unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Prozesses identisch ist (BGH, Urteile vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 288 f.; vom 19. November 2003, BGHZ 157, 47, 50).
10 2. Eine solche Identität des Streitgegenstandes liegt hier vor, denn die Kl. macht mit der „Widerwiderklage" erneut einen Anspruch auf Duldung des Herdaustauschs geltend, den sie aus demselben Lebenssachverhalt herleitet, nämlich wiederum daraus, dass im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten die Gasversorgung des Gebäudes entfallen soll, in dem sich die Wohnung des Bekl. befindet.
11 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es unerheblich, dass der Umfang der Rechtskraft des Teilurteils vom 12. Januar 2009 anders zu beurteilen wäre, wenn die Duldungsklage nur wegen eines Formfehlers in der Modernisierungsankündigung abgewiesen worden wäre; denn im Teilurteil vom 12. Januar 2009 wurde die Klage hinsichtlich des Herdaustausches nicht wegen eines unzureichenden Modernisierungsverlangens als (lediglich) „zur Zeit unbegründet" abgewiesen, sondern weil das Amtsgericht mit seiner in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung einen Duldungsanspruch der Kl. aus materiellen Gründen verneint hat.
12 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich daraus, dass die Kl. nach dem Erlass des Teilurteils vom 12. Januar 2009 mit Schreiben vom 5. Mai 2009 ein neues Modernisierungsverlangen ausgesprochen hat, kein neuer Streitgegenstand bezüglich des erneut geltend gemachten Duldungsanspruchs, denn eine Änderung des dem materiellen Anspruch zugrunde liegenden Lebenssachverhalts ist damit nicht verbunden.
III. 13 Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts im angefochtenen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Schlussurteils bezüglich des Herdaustausches.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird die Klage auf Duldung einer Modernisierungsmaßnahme rechtskräftig abgewiesen, kann der Anspruch nicht erneut als Instandsetzungsmaßnahme geltend gemacht werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter begehrte vom Mieter die Duldung des Austausches des vorhandenen Gasherdes gegen einen modernen Elektroherd mit Ceranplatten, weil er die Gasversorgung im gesamten Haus entfernen wollte. Das Amtsgericht wies die Klage durch Teilurteil ab, weil es sich bei dem Austausch des Herdes nicht um eine Modernisierungsmaßnahme handele. Das Urteil wurde rechtskräftig. In demselben Rechtsstreit hatte der Mieter wegen der Ausführung verschiedener Reparaturen Widerklage erhoben, über die das Amtsgericht noch zu entscheiden hatte. Der Vermieter erhob Widerwiderklage mit dem Antrag, den Mieter zur Duldung des Herdaustausches zu verurteilen, nachdem er zuvor dem Mieter gegenüber eine neue Ankündigung erklärt hatte. Das Amtsgericht wies diese Klage ebenfalls ab, nun allerdings mit der Begründung, dass die (neuerliche) Ankündigung zu kurzfristig erfolgt sei und der Mieter keine ausreichende Überlegungsfrist gehabt habe. Das führte zur Berufung zum Landgericht, das den Mieter zur Duldung des Herdaustausches (als Instandsetzungsmaßnahme) verurteilte, insofern aber die Revision zuließ (GE 2011, 338). Diese wurde vom Mieter auch eingelegt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der VIII. Senat des BGH wies die Berufung des Vermieters gegen das amtsgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurück, dass die (Duldungs-) Klage als unzulässig abgewiesen sei. Der Klage steht der Einwand der Rechtskraft entgegen. Es liege eine Identität des Streitgegenstandes vor, weil der Vermieter mit seiner erhobenen Widerwiderklage erneut einen Anspruch auf Duldung des Herdaustausches geltend mache, den er aus demselben Lebenssachverhalt herleite. Die Duldungsklage sei nicht nur wegen eines Formfehlers in der Modernisierungsankündigung abgewiesen worden; in dem Urteil sei die Klage wegen des Herdaustausches nicht aufgrund eines unzureichenden Modernisierungsverlangens als (lediglich) „zur Zeit unbegründet" abgewiesen worden, sondern weil das Amtsgericht einen Duldungsanspruch des Vermieters aus materiellen Gründen verneint hätte.
Aus dem Umstand, dass der Vermieter ein neues Modernisierungsverlangen ausgesprochen habe, ergebe sich kein neuer Streitgegenstand bezüglich des erneut geltend gemachten Duldungsanspruchs, weil eine Änderung des dem materiellen Anspruch zugrunde liegenden Lebenssachverhalts damit nicht verbunden sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH begründet sein Urteil kurz und bündig und auf den ersten Blick auch einleuchtend. Auf den zweiten Blick kommen jedoch Zweifel: Ansatzpunkt ist der Begriff des Streitgegenstandes. Hierzu meint der BGH, Streitgegenstand sei vorliegend die Duldung des Herdaustausches. Damit wird der Streitgegenstand nur auf den geltend gemachten Antrag bezogen. Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt bleibt unbeachtlich.
Der Begriff des Streitgegenstandes ist gesetzlich nicht definiert und wird in der Rechtswelt nach wie vor diskutiert (vgl. nur Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, Einleitung II Rn. 1 ff.). Überwiegend meint man jedoch, dass der Streitgegenstand durch den geltend gemachten prozessualen Antrag und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird. Vorliegend war es nun so, dass der geltend gemachte Herdaustausch jetzt als Instandsetzungsmaßnahme verstanden werden sollte.
Das Landgericht hat auch ausdrücklich die Duldung auf Instandsetzung gestützt. Ob das rechtlich zutreffend ist, ob § 554 BGB für den geltend gemachten Anspruch überhaupt einschlägig ist, mag dahinstehen. Rechtskräftig abgewiesen war nach hier vertretener Ansicht nur der Herdaustausch als Modernisierung mit seinen in § 554 Abs. 2, 3 BGB normierten Folgen, die anders sind als bei § 554 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass das Begehren des Klägers auch durch den Lebenssachverhalt bestimmt wird, der insofern zur Begründung des Anspruchs vorgetragen wird.
Würde man dem BGH folgen, wäre – auf die Spitze getrieben – jeglicher Herdaustausch auf Veranlassung des Vermieters ausgeschlossen. Das ist jedoch – wie o. a. – zweifelhaft.
Übrigens: Unabhängig von der prozessualen Facette dieses Falles verbleibt es dabei, dass jetzt entgegen der älteren Rechtsprechung einiger Berliner Mietberufungskammern der Mieter den Austausch eines vorhandenen Gasherdes gegen einen modernen Elektroherd dulden muss (vgl. GE 2011, 304).