Instandsetzung, Beschlußanfechtung
WEG § 23 Abs. 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Instandsetzung, Beschlußanfechtung; Hauptsacheerledigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird ein Eigentümerbeschluß, der die Sanierung von Fassade und Dach zum Gegenstand hat, von einem Wohnungseigentümer angefochten, tritt Hauptsacheerledigung ein, wenn die Maßnahme durchgeführt ist, eine Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und eine Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses auch sonst keine Auswirkungen mehr haben könnte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zu Recht geht das Landgericht davon aus, daß der Antrag des Antragstellers auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 6 unzulässig ist, weil schon vor der Entscheidung des Amtsgerichts im Hinblick auf den Abschluß der beschlossenen Sanierungsarbeiten an Fassade und Dach Hauptsacheerledigung eingetreten ist.
a) ...
b) Ein Verfahren, das die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses zum Gegenstand hat, erledigt sich dann in der Hauptsache, wenn die beschlossene Maßnahme durchgeführt, eine Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses auch sonst keine Auswirkungen mehr haben könnte (vgl. BayObLG GE 1997 371 = NJW-RR 1997, 715/717; Bärmann/Pick/Merle § 43 Rn. 98). Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die beschlossene Sanierung von Fassade und Dach Ende des Jahres 1993 abgeschlossen worden; eine Rückgängigmachung kommt nicht in Betracht. Diese Feststellungen sind für das Rechtsbeschwerdegericht, weil sie ohne Rechtsfehler getroffen wurden, bindend (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO). Die Antragsteller treten ihnen mit der Rechtsbeschwerde auch nicht entgegen. Ihnen geht es nach den auch insoweit für den Senat bindenden und im übrigen von den Antragstellern nicht in Frage gestellten Feststellungen des Landgerichts allein darum, Schadensersatzansprüche gegen den früheren Verwalter im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen zur Durchführung der beschlossenen Sanierungsmaßnahme geltend zu machen. Die Notwendigkeit der beschlossenen Sanierung als solche wird von den Antragstellern nicht in Abrede gestellt. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ausgeführt, daß etwaige Schadensersatzansprüche gegen den früheren Verwalter nicht ausgeschlossen würden, wenn der angefochtene Eigentümerbeschluß bestandskräftig werde. Denn dieser enthält keine Festlegungen darüber, welches Kostenangebot angenommen und welches Unternehmen mit der Durchführung der Sanierungsarbeiten beauftragt werden solle. Die diesbezüglichen Entscheidungen wurden von dem früheren Verwalter getroffen, ohne daß dieser insoweit durch den angefochtenen Eigentümerbeschluß gebunden gewesen wäre. Zu Recht hat das Landgericht daher eine Hauptsacheerledigung mit dem Abschluß der Sanierungsarbeiten angenommen, die zur Unzulässigkeit des Anfechtungsantrags führt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wohnungseigentümer beschlossen die Fassadensanierung für ca. 55.000 DM und die Dachsanierung für ca. 60.000 DM. Ein Wohnungseigentümer focht die Beschlüsse mit dem Ziel an, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter aus fehlerhafter Vergabe der Sanierungsaufträge vorzubereiten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Hinblick darauf, daß die Sanierungen bereits während der ersten Gerichtsinstanz durchgeführt waren und eine Rückgängigmachung ausschied, hat das BayObLG die Erledigung der Hauptsache angenommen.