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Instandsetzung

LG Berlin67 S 342/9502.11.1995GE 1995, 1489

BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ; § 536 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Instandsetzung; Duldungspflicht; Wohnnutzung; Gasanschluss; Gasherdaustausch; Gasleitung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter darf auch dann den mitvermieteten Gasherd durch einen Elektroherd austauschen und die marode Gasleitung stillegen, wenn der Mieter (als einziger im Haus) eine Gasetagenheizung eingebaut oder vom Vormieter übernommen hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag der Kl. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Die Kl. haben gegen den Bekl. keinen Anspruch aus den §§ 535, 536 BGB auf Instandsetzung der Gasleitung. Bereits das eigene Vorbringen der Kl. trägt den geltend gemachten Anspruch nicht. Hinsichtlich der Berechtigung des Bekl., (als Instandsetzungsmaßnahme) die vorhandenen Gasherde gegen Elektroherde auszutauschen, wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, der sich die Kammer in vollem Umfang anschließt. Den Kl. ist zuzugeben, daß "professionelles Kochen" auf einem Gasherd eher möglich ist als auf einem Elektroherd. "Professionelles Kochen" wird zwar nicht mehr von der vereinbarten Wohnnutzung gedeckt, aber auch für den nur passionierten Hobbykoch mag ein Gasherd Vorteile bieten. Gleichwohl erachtet die Kammer hinsichtlich des hier maßgeblichen üblichen vertragsgemäßen Wohngebrauches einen Elektroherd einem Gasherd als so hinreichend gleichwertig, daß jedenfalls dann ein Gasherd durch einen Elektroherd ersetzt werden darf, wenn - was vorliegend unstreitig ist - die Kosten für den Wiederanschluß des Gasherdes sehr viel höher sind als die Kosten für die Installation eines Elektroherdes. Der Bekl. mag (aus der Zustimmung seiner Rechtsvorgängerin zum Einbau der Heizung) verpflichtet sein, zu dulden, daß die Kl. in der Streitwohnung eine Gas-Etagenheizung betreiben. Daraus mag des weiteren die Verpflichtung resultieren, es zu unterlassen, die Kl. an dem Betrieb der Heizung zu hindern, und zu dulden, daß die Kl. ihrerseits ggf. eine Gasleitung vom Hausübergabepunkt zu ihrer Wohnung legen lassen. Hingegen trifft den Bekl. daraus weder die Pflicht, an einem Übergabepunkt in der Wohnung einen Gasanschluß zur Verfügung zu stellen, noch die Pflicht, eine vorhandene Gasleitung zu unterhalten, wenn deren Unterhaltung für eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung nicht erforderlich ist. Die Kl. haben selber behauptet, daß die Versorgungsleitungen deswegen abgeklemmt werden mußten, weil sie marode sind. Sie verkennen, daß sie in der Vergangenheit lediglich davon profitiert haben, daß der Bekl. bisher diese Versorgungsleitungen für seine Zwecke unterhalten hat. Sie können den Bekl. nicht zwingen, diese nunmehr nur noch allein für ihre Zwecke erforderlichen Anlagen auf seine Kosten zu unterhalten. Der Rechtsirrtum der Bekl. wird besonders deutlich, wenn ein Vermieter den Einbau einer Gas Etagenheizung durch einen Mieter in einem Haus duldet, in dem zuvor eine Gasversorgung nicht vorhanden war. Auch dann ist es nicht seine Sache, eine Gasleitung bis zu einem Übergabepunkt in der Wohnung zur Verfügung zu stellen. Daß die Rechtsvorgängerin des Bekl. bei der Genehmigung der Gasetagenheizung sich rechtsverbindlich verpflichtet hätte, auch zukünftig die Gasleitung zu unterhalten, haben die Kl. selber nicht behauptet. An dieser Würdigung ändert die Behauptung der Kl. nichts, daß die Rechtsvorgängerin des Bekl. den Abschluß des Mietvertrages von der Bezahlung eines Kaufpreises in Höhe von 15.000 DM für die Gas-Etagenheizung abhängig gemacht habe. Denn aus dem konkreten Vortrag der Kl. ergibt sich, daß es sich bei dieser Behauptung lediglich um eine unzutreffende Schlußfolgerung handelt. Es war keineswegs die Rechtsvorgängerin des Bekl., die den Vertragsschluß von der Kaufpreiszahlung abhängig gemacht hat. Der Kauf- bzw. Übernahmevertrag und der Mietvertrag

genheizung abhängig gemacht habe. Denn aus dem konkreten Vortrag der Kl. ergibt sich, daß es sich bei dieser Behauptung lediglich um eine unzutreffende Schlußfolgerung handelt. Es war keineswegs die Rechtsvorgängerin des Bekl., die den Vertragsschluß von der Kaufpreiszahlung abhängig gemacht hat. Der Kauf- bzw. Übernahmevertrag und der Mietvertrag sind nicht miteinander gekoppelt. Nach der Darstellung der Kl. war es ihr Vormieter, der die Vermittlung des Mietvertrages davon abhängig gemacht hat, daß die Kl. von ihm die Heizungsanlage entgeltlich übernehmen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß und warum der Vormieter als Vertreter der Hausverwaltung gehandelt haben soll. Im Gegenteil: die Kl. haben selber vorgetragen, daß der Mietvertrag unmittelbar mit der Hausverwaltung abgeschlossen worden war. Die Zahlung der 15.000 DM war lediglich Voraussetzung dafür, daß der Vormieter ihnen die Gelegenheit zum Abschluß des Mietvertrages verschafft. Dieser hatte allem Anschein nach gegenüber der Hausverwaltung ein Vorschlagsrecht für seinen Nachmieter. Dem Vermieter kann eine Haftung aus einer Abfindungs- oder Übernahmevereinbarung zwischen dem Vormieter und dem Nachmieter jedoch allenfalls dann auferlegt werden, wenn er mit einem der beiden zum Nachteil des anderen kollusiv zusammenwirkt. Dafür sind vorliegend jedoch Anhaltspunkte weder dargetan noch ersichtlich.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Hauseigentümer wollte die reparaturbedürftigen Gasleitungen nicht instand setzen und stellte den Mietern statt der Gasherde Elektroherde zur Verfügung. Ein Mieter war damit nicht einverstanden, da er eine Gasetagenheizung vom Vormieter übernommen hatte und deshalb auf Instandsetzung der Gasleitungen drängte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 2. November 1995 gab das LG Berlin dem Vermieter recht. Grundsätzlich sei die Kochmöglichkeit mit Gas und Strom gleichwertig; so hatte schon das LG Hannover (NJW-RR 1991, 1355) entschieden, auch wenn das durchaus zweifelhaft sein kann. Auch bei der Frage der Instandhaltungspflicht der mitvermieteten Gasleitung ist eine differenzierte Betrachtung möglich, wenn man an das entsprechende Problem bei der Duldungspflicht für Modernisierungsmaßnahmen denkt. Hier nimmt die Rechtsprechung an, daß der Mieter die Kosten seiner Einbauten zunächst "abwohnen" kann, ehe er einen Ersatz durch Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters dulden muß. Ob das nicht auch für die weitergehende Instandhaltungspflicht des Vermieters gilt, ist zumindest diskussionswürdig.