Instandsetzung
BGB § 554 Abs. 1 ; § 541 a a.F; ZPO § 940
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Instandsetzung; Zutritt zur Wohnung; einstweilige Verfügung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Mieter kann durch einstweilige Verfügung aufgegeben werden, bei dringenden Instandsetzungsarbeiten Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antragstellerin steht gem. § 541 a BGB ein Verfügungsanspruch auf Gewährung des Zutritts zur Wohnung des Antragsgegners sowie auf Duldung der genannten baulichen Maßnahmen in der Wohnung des Antragsgegners zu.
Die Strangsanierung stellt eine dringende Instandsetzungsarbeit dar. Diese kann nur ausgeführt werden, wenn Zutritt zu allen Wohnungen möglich ist. Die von der Antragstellerin auszuführenden Arbeiten sind zur Erhaltung der Mieträume notwendig und insoweit auch vom Antragsgegner als Mieter zu dulden. Um diese notwendigen Arbeiten in der Wohnung durchführen zu können, ist der Antragsgegner ebenfalls gem. § 541 a BGB zur Gewährung des Zutritts zu einer Wohnung für die Antragstellerin bzw. den bestellten Arbeitern verpflichtet. Der Verfügungsgrund folgt aus § 940 ZPO. Die Arbeiten wurden dem Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 3.2.1997 für den Zeitraum vom 11.8. bis 15.8.1997 von der Antragstellerin angekündigt.
Dabei wies die Antragstellerin ausdrücklich darauf hin, daß im Falle einer Zutrittsverweigerung erheblich höhere Kosten und eine Bauunterbrechung die Folge ist. Am Tage des Baubeginns am 11.8.1997 wurde der Antragstellerin weder gegen 7.00 Uhr noch gegen 8.00 Uhr der Zutritt zu der Wohnung gewährt. Die aus Gründen der Sicherheit aller Mieter notwendige Strangsanierung könnte daher momentan nicht durchgeführt werden. Infolge der zu besorgenden Aufschiebung dieser Maßnahmen würde es zu einer unverhältnismäßigen Steigerung der Baukosten kommen und die gesamte Bauplanung würde dann nicht mehr eingehalten werden können.
Der Erlaß der einstweiligen Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig.
Der Erlaß der einstweiligen Verfügung ist auch nicht wegen des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache als unzulässig anzusehen, da der Eintritt der o. g. wesentlichen Nachteile ohne die Verfügung zu befürchten ist und diese bis zum Erlaß der Hauptsacheentscheidung von der Antragstellerin nicht hingenommen werden können.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Modernisierungsmaßnahmen hat der Mieter nach § 541 b BGB zu dulden; für Instandsetzungsmaßnahmen trifft § 541 a BGB eine entsprechende Regelung. Wenn der Mieter die Handwerker nicht in die Wohnung läßt, muß also der Vermieter auf Duldung klagen. Streitig ist, ob bei dringenden Baumaßnahmen auch eine einstweilige Verfügung möglich ist. Streng genommen handelt es sich dabei ja nicht um eine einstweilige Regelung, sondern um eine endgültige Feststellung der Duldungspflicht des Mieters, so daß die Hauptsache vorweggenommen wird.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 12. August 1997 hielt das Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen jedenfalls für dringende Instandsetzungsmaßnahmen - es handelte sich um eine Strangsanierung - den Erlaß einer einstweiligen Verfügung für zulässig.