Instandsetzung
BGB §§ 275, 242
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Instandsetzung; Gasanschluß; Brand; Gasherd; Instandhaltung; Gasetagenheizung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist die Mietwohnung mit einem Gasanschluß für Etagenheizung, Warmwasserboiler und Küchenherd ausgestattet, ist der Vermieter nach einem Brand im Rahmen seiner Instandsetzungspflicht zur Aufrechterhaltung dieses Standards verpflichtet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten über die Instandsetzungspflicht des Vermieters. Die Kl. sind aufgrund Mietvertrages Mieter der auf dem Grundstück gelegenen Wohnung in Berlin. Der Bekl. ist gemäß § 571 BGB in das Mietverhältnis mit den Kl. eingetreten.
Durch einen Brand im Seitenflügel des Hauses ist in der Wohnung der Kl. seit dem 3.2.1997 die Gasversorgung unterbrochen. Dadurch konnten die Kl. weder die Gaskombitherme und den Gasherd betreiben noch heizen und Warmwasser herstellen. Mit Schreiben v. 5.2.1997 teilte die für den Bekl. tätige Hausverwaltung den Kl. mit, daß die Erneuerung der Gasleitung etwa in eineinhalb Wochen erfolgen werde. Die Kl. mahnten die Wiederherstellung mehrmals, zuletzt mit Schreiben v. 1.4.1997 an. Mit Schreiben v. 25.3.1997 kündigte die Hausverwaltung an, sie wolle die Wohnung an die im Haus bereits installierte Gaszentralheizung anschließen und die Warmwasser- und Speisenbereitung zukünftig durch elektrische Geräte gewährleisten.
Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat am 11.7.1997 der Klage auf Wiederherstellung der Gasversorgung stattgegeben und die Widerklage auf Duldung des Anschlusses an die Gaszentralheizung und des Anschlusses von Elektrodurchlauferhitzer und -herd abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Die Kl. haben einen Anspruch auf Wiederherstellung der Gaszufuhr zum Betrieb der Gasetagenheizung und des Gasherdes. Da aufgrund einer Gaszentralheizung die Kl. zur Zahlung von Heizkostenvorschüssen verpflichtet werden würden, die in ihrem jetzigen Mietvertrag nicht vorgesehen sind, handelt es sich bei dem Ansinnen des Bekl., den Anschluß an die Gaszentralheizung vorzunehmen, um eine beabsichtigte Vertragsänderung, die die Mieter hier überhaupt nur auf Grundlage von § 275 BGB oder § 242 BGB hinzunehmen verpflichtet sein könnten. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen jedoch nicht vor. Zwar wird der Bekl. von seiner Verpflichtung insoweit gemäß § 275 BGB frei, als er eine Zerstörung der Gasleitung nicht zu vertreten hat (BGH NJW 1992, 1036, 1037 [= WM 1992, 133]). Hierfür ist jedoch der Bekl. darlegungs- und ggf. beweispflichtig. Der Bekl. behauptet selbst nicht, daß das Gasleitungsnetz unmittelbar durch den Brand zerstört worden ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob tatsächlich eine Zerstörung des gesamten Leitungsnetzes aufgrund der Undichtigkeit von Rohren vorliegt, denn der Bekl. hat bereits nicht dargelegt, wie lange die Gaszufuhr brandbedingt unterbrochen werden mußte und daß von ihm ein Reparaturauftrag unverzüglich erteilt worden ist.
Der Bekl. kann sich darüber hinaus auch nicht auf § 242 BGB berufen. Die pauschale Behauptung, der Einbau eines neuen Gasleitungsnetzes erfordere Kosten in Höhe von 100.000 DM, ist ebenfalls unsubstantiiert. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, aufgrund welcher Untersuchungen eine solche Summe festgestellt worden sein soll. Zudem ist nicht vorgetragen, in welchem Umfang überhaupt Arbeiten erforderlich wären. So fehlt es etwa auch an Angaben dazu, in welcher Länge nach Auffassung des Bekl. Rohre neu verlegt werden müßten. Da grundsätzlich der Umfang der Aufwendungen, die der Vermieter zur Erfüllung seiner Instandsetzungspflicht machen muß, unbegrenzt ist (LG Berlin - 62 S 58/95 - GE 1995, 1013; - 64 S 290/90 - MM 1991, 265 [= WM 1991, 538]), hätte es auch hierzu erheblich mehr Vortrags bedurft, zumal auch dem Ansatz des Bekl., der Anschluß an die Gaszentralheizung stelle für die Mieter eine nur geringfügige Veränderung dar, so nicht gefolgt werden kann. Neben der damit verbundenen Änderung der Mietstruktur ist eine eigene Gasheizung für den Mieter auch wesentlich flexibler zu nutzen. Dies ergibt sich schon aus den Bestimmungen des Mietvertrages, in denen geregelt ist, daß die Heizungsanlage, soweit es die Außentemperatur erfordert, sonst vom 1. Oktober bis 30. April in Betrieb gehalten und eine Temperatur von 20 Grad Celsius nur in der Zeit von 7 bis 22 Uhr gewährleistet wird. Zudem kann bei eigenem Gasanschluß der Mieter aufgrund des eigenen Zählers den Gasverbrauch sehr gut überwachen und eigenverantwortlich mit der Energie und seinem Geld umgehen. Die mit der Umstellung verbundene Installation eines Elektroherdes anstelle des bisherigen Gasherdes würde außerdem dazu führen, daß der Mieter zu dessen Benutzung auch neue Töpfe und Pfannen anschaffen müßte. Auf die Frage, ob ein Mieter einen Anspruch auf zwei Energieliefersysteme in seiner Wohnung hat, kommt es vorliegend nicht an, da zumindest in dieser Wohnung der Gasanschluß neben der elektrischen Energie vorhanden war und damit zum vertragsgemäßen Zustand gehört. Die Instandhaltungspflicht des Vermieters beinhaltet nicht das Recht, die Mietsache derart zu verändern.