Instandhaltungszuschlag (Altbau)
§ 3 Abs. 1 XII. BMG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Instandhaltungszuschlag (Altbau); Mieterhöhungserklärung - bei Geltendmachung des Instandhaltungszuschlages; Grundmietenerhöhung - Darlegung der Kosten der Instandhaltung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Geltendmachung des Instandhaltungszuschlags gem. § 3 Abs. 1 XII. BMG genügt es nicht, die Art der Instandhaltungsarbeit, die ausführende Firma und die Kosten anzugeben, vielmehr muß auch angegeben werden, wann die Instandhaltungsarbeiten ausgeführt wurden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Gemäß § 3 Abs. 1 des XII. BMG darf der Vermieter die preisrechtlich zulässige Miete zusätzlich zur Grundmieterhöhung um 2 % der preisrechtlich zulässigen Grundmiete erhöhen, wenn er nachweist, daß er im vorhergehenden Kalenderjahr Kosten in Höhe von mindestens 80 % der Pauschalbeträge für Instandhaltung und Instandsetzung gemäß der Rechtsverordnung nach § 7 dieses Gesetzes aufgewendet hat. In der Mieterhöhungserklärung vom 10. Dezember 1983 hat die Kl. ihre Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung wie folgt erläutert: "Klempnerarbeiten der Firma ... 17 902,88 DM." Diese Erklärung genügt den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 des I. BMG nicht. Danach ist eine Mieterhöhungserklärung nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Zulässigkeit der Mieterhöhung bezeichnet und die Berechnung mitgeteilt ist. Da nach § 3 Abs. 1 des XII. BMG nur Instandhaltungskosten, die im "vorhergehenden Kalenderjahr" entstanden sind, geltend gemacht werden können, hätte die Kl. zumindest mitteilen müssen, wann die Instandsetzungsarbeiten ausgeführt worden sind. Darüber hinaus kann der Mieter, ohne sich der Einsicht in die Abrechnungsunterlagen untersuchen zu müssen, die angesetzten Kosten auch überschlägig nur dann nachvollziehen, wenn Art und Umfang der Arbeiten skizziert worden sind (vgl. AG Charlottenburg, MM 10/1984, S. 15).
Da die erforderlichen Erläuterungen nach § 18 Abs. 1 I. BMG in der Mieterhöhungserklärung selbst enthalten sein müssen, mußten spätere Erläuterungen der Kl. im Verlaufe des Rechtsstreits unberücksichtigt bleiben.