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Instandhaltungsrücklage

AG Waiblingen1 GR I 262/9715.01.1998WuM 1998, 369

WEG § 16

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Instandhaltungsrücklage; Eigentümerbeschluß; Perplexität

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eigentümerbeschluß über die Beitragsleistung zur Instandhaltungsrücklage darf den einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe seines Anteils an der Übernahme der Kosten einer Reparatur am Gemeinschaftseigentum verpflichten. Eine davon abweichende Regelung ist wegen der sonst festzustellenden Perplexität unwirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Soweit die Antragsgegner eine Neuregelung der Zahlungen zur Instandhaltungsrücklage beschlossen haben, liegt eine andere Rechtssituation vor. Die Neuregelung basiert auf der Regelung in der Teilungserklärung v. 13.4.1965. Die dort betragsmäßig festgelegte Zahlungsverpflichtung der Beteiligten muß, was unbestritten ist, erhöht werden. Dies haben die Verwalterin und ihr folgend die Antragsgegner auf die Weise getan, daß sie die in der Teilungserklärung - abweichend von § 16 Abs. 2 WEG - festgelegten Zahlungsverpflichtungen hochgerechnet haben. Dazu bedurfte es keiner Zustimmung aller Wohnungseigentümer; ein Mehrheitsbeschluß war ausreichend.

Gleichwohl muß der Beschluß nach den Regeln zur Inhaltskontrolle einer Gemeinschaftsordnung (vgl. zu deren Zulässigkeit BayObLG NJW-RR 1996, 1037 [= WM 1995, 672]) für ungültig erklärt werden. Die Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage dient ausschließlich dazu, daß bei Bedarf die finanziellen Mittel für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum zur Verfügung stehen. Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Mitwirkung an der Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage kann deshalb nicht höher sein als ihre Verpflichtung zur Übernahme der Reparaturkosten. Letztere bestimmt sich im Rechtsverhältnis der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens nach § 16 Abs. 2 WEG, weshalb der Antragsteller zu Recht darauf besteht, daß künftig auch sein Beitrag zur Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung dieses Schlüssels festgelegt wird. Jede davon abweichende Regelung ist wegen der sonst festzustellenden Perplexität unwirksam (vgl. Medicus: Bürgerliches Recht, 16. Aufl. 1993, Rn. 155).