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Instandhaltungspflicht für Einbauten des Mieters

AG Potsdam26 C 549/9629.05.1997HE 1998, 414

BGB §§ 136, 138

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Instandhaltungskosten für eine Etagenheizung ganz oder zum Teil zu übernehmen, die im Eigentum des Mieters steht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über die von den Kl. bewohnte Wohnung. Im September 1990 wurde hinsichtlich des streitigen Hausgrundstücks ein Antrag auf Rückübertragung gestellt.

Ursprünglich war die Wohnung mit einer Koksetagenheizung ausgestattet, die, entsprechend dem Vermerk im Mietvertrag vom 2. März 1988, im Eigentum der Kl. stand.

Seit März 1993 bemängelten die Kl. bei der zuständigen Hausverwaltung, der WVP, die Funktionsfähigkeit der Heizung.

Im Oktober 1994 ließen die Kl. eine Gasetagenheizung einbauen und zahlten dafür einen Betrag in Höhe von 10.779,40 DM.

Die Kl. behaupteten, die Heizung hätte nicht mehr repariert werden können, weil die Anlage vor ca. 40 Jahren in Polen hergestellt worden sei und nunmehr keine Ersatzteile zu beschaffen seien.

Sie sind der Meinung, da sich die Bekl. mit der Mangelbeseitigung in Verzug befunden habe, sei sie verpflichtet, von den Gesamtkosten einen fiktiven Anteil an Instandhaltungskosten zu tragen. Dieser betrage mindestens 5.000 DM.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Die Kl. können von der Bekl. keine Zahlung des begehrten Betrages verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 538 Abs. 2 BGB.

Nach dieser Vorschrift kann der Mieter vom Vermieter Schadensersatz begehren, wenn er mit der Beseitigung eines Mangels an der Mietsache in Verzug geraten ist.

Die Koksetagenheizung war nicht Bestandteil der Mietsache. Im Mietvertrag ist ausdrücklich festgehalten, daß die Heizungsanlage im Eigentum des Mieters und damit der Kl. steht. Die Heizung ist somit nicht mitvermietet worden und fällt demgemäß nicht unter die Vorschriften der §§ 536 ff. BGB.