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Instandhaltungskosten

AG Tempelhof-Kreuzberg9 C 384/8121.07.1982MM 1982, 11, S. 16

§ 536 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Instandhaltungskosten; Dach/Instandsetzung; Decke/Durchfeuchtung; Durchfeuchtung/der Decke; Fassade/Instandsetzung; Instandhaltungskosten/Mängelbeseitigung; Instandsetzungskosten/Mängelbeseitigungsanspruch; Mülltonnen/Mietgebrauch; Mängelbeseitigung/Instandsetzungskosten; Mietgebrauch/Fassadeninstandsetzung; Mietgebrauch/Dachinstandsetzung; Renovierung/Verpflichtung des Vermieters infolge von Feuchtigkeit; Folgeschäden/Renovierung; Wirtschaftlichkeit/Instandhaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann dem Instandhaltungsanspruch des Mieters nicht die hohen Instandhaltungskosten entgegenhalten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. können von den Bekl. gemäß § 536 BGB die Durchführung der von ihnen geforderten baulichen Maßnahmen, nämlich die Instandsetzung des Daches, verlangen. Die Bekl. sind als Vermieter verpflichtet, die Mietsache während der gesamten Vertragsdauer in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Erhaltungspflicht umfaßt auch eine Instandhaltungspflicht, in deren Erfüllung eingetretene Schäden zu beseitigen sind.

Um zukünftige Schadenseintritte zu vermeiden, bedarf es einer grundlegenden Instandsetzung des gesamten Daches einschließlich des Dachstuhles. Durch die ständige Durchfeuchtung der Decken und eines Teils der Zimmerwände ist der Mietgebrauch der Kl. erheblich beeinträchtigt. Ebenso können die Kl. von den Bekl. gemäß § 536 BGB die Instandsetzung der Fassade verlangen. Schon im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sind die Bekl. verpflichtet, bestehende Gefahrenzustände des Hauses beseitigen zu lassen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen steht fest, daß weiterhin eine Gefahr des Herabfallens von Fassadenteilen besteht und hierdurch Mieter und Passanten gefährdet werden.

Gemäß § 536 BGB sind die Bekl. ferner verpflichtet, im Anschluß an die baulichen Maßnahmen die in der Wohnung der Kl. entstandenen Schäden durch Renovierung der Räume beseitigen zu lassen. Bei den vorhandenen Wasserflecken handelt es sich um keine Altschäden, so daß auch nicht die Kl. selbst zur Beseitigung der Schäden im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Tragung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Die Schäden sind nicht durch einen normalen, vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verursacht worden, sondern durch die Undichtigkeit des Daches.

Die Bekl. können sich auch nicht darauf berufen, daß die Instandsetzungsmaßnahmen eine übermäßige finanzielle Belastung bedeutet. Denn die Frage der Wirtschaftlichkeit ist für den Anspruch des Mieters auf Instandsetzung der Mietsache unerheblich (Sternel, Mietrecht, 2. Auflage, Anm. II, 190 sowie Staudinger/Emmerich, § 536 BGB Rdnr. 47). Auf die finanzielle Belastung der Bekl. durch die Ausführung der Instandsetzungsmaßnahmen sowie auf die Ertragslage des Gebäudes kommt es daher nicht an. Der Umfang der Aufwendungen, die die Bekl. zur Erfüllung ihrer Instandsetzungspflicht machen müssen, ist in der Höhe unbegrenzt. Ob die Erträge des Hauses hierzu ausreichen, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. die vorstehenden Zitate sowie Schmidt-Futterer/Blank, Miete und Pacht, 4. Aufl., S. 58). Gemäß § 536 BGB können die Kl. von den Bekl. ferner wieder die Aufstellung von zwei weiteren Mülltonnen verlangen. Unstreitig standen den Mietern des Hauses bei Beginn des Mietverhältnisses insgesamt 10 Mülltonnen zur Verfügung. Die Bereitstellung von einer solchen Anzahl von Mülltonnen entsprach daher dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Zu einer Verringerung der Anzahl der aufgestellten Mülltonnen wären die Bekl. nur dann berechtigt gewesen, wenn sie in einer im einzelnen nachprüfbaren Art und Weise dargelegt und bewiesen hätten, daß sich der anfallende Müll der Mieter des Hauses entsprechend verringert hat. ...

Instandhaltungskosten — AG Tempelhof-Kreuzberg 9 C 384/81 — vera