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Instandhaltungskosten

AG Hamburg40A C 715/9814.04.1999WuM 1999, 485

MHG § 4; BGB § 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Instandhaltungskosten; Betriebskosten; Ungezieferbekämpfung; Schädlingsbekämpfung; Betriebskostenabrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einmalig anfallende Schädlingsbekämpfungskosten sind nicht umlagefähige Instandhaltungskosten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Soweit in der Betriebskostenabrechnung die Position "Schädlingsbekämpfung" eingestellt ist, ist die Abrechnung ungerechtfertigt. Zwar sind Kosten der Schädlingsbekämpfung grundsätzlich umlagefähig, doch gilt dieses nur dann, wenn es sich um laufende Vorsorgeaufwendungen handelt, die Kosten also regelmäßig entstehen und damit als laufende Bekämpfung umlegbar sind (etwa AG Hamburg WM 1993, 619; AG Köln WM 1992, 630; LG Siegen WM 1992,630). Vorliegend sind die Kosten der Schädlingsbekämpfung, auch nach dem Vortrag der Kl., einmalig angefallen, da 1997 bei Sielbauarbeiten im Mietshaus der Bekl. Ratten bemerkt worden sind. Damit handelt es sich um nicht umlagefähige Instandhaltungskosten.