Instandhaltungskosten
MHG § 4; BGB § 536
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Instandhaltungskosten; Betriebskosten; Ungezieferbekämpfung; Schädlingsbekämpfung; Betriebskostenabrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einmalig anfallende Schädlingsbekämpfungskosten sind nicht umlagefähige Instandhaltungskosten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit in der Betriebskostenabrechnung die Position "Schädlingsbekämpfung" eingestellt ist, ist die Abrechnung ungerechtfertigt. Zwar sind Kosten der Schädlingsbekämpfung grundsätzlich umlagefähig, doch gilt dieses nur dann, wenn es sich um laufende Vorsorgeaufwendungen handelt, die Kosten also regelmäßig entstehen und damit als laufende Bekämpfung umlegbar sind (etwa AG Hamburg WM 1993, 619; AG Köln WM 1992, 630; LG Siegen WM 1992,630). Vorliegend sind die Kosten der Schädlingsbekämpfung, auch nach dem Vortrag der Kl., einmalig angefallen, da 1997 bei Sielbauarbeiten im Mietshaus der Bekl. Ratten bemerkt worden sind. Damit handelt es sich um nicht umlagefähige Instandhaltungskosten.