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Instandhaltungsklausel

AG Neukölln3 C 584/8430.05.1985MM 1985, 276

§ 9 AGBG, § 538 Abs. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Instandhaltungsklausel; Aufwendungsersatzanspruch; Ersatzvornahme - Kostenerstattung; allgemeine Geschäftsbedingungen - Instandhaltungspflicht; Mietvertrag - Formularklausel über Instandhaltungspflicht; Instandhaltungspflicht - Abwälzung auf Mieter; Abwälzung der Instandhaltungspflicht auf Mieter; Mängelbeseitigung - Fristsetzung zur

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Vertragsklausel, die dem Mieter pauschal Instandhaltungsmaßnahmen überbürdet, verstößt gegen das AGB-Gesetz und ist damit unwirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. können sich mit Erfolg auch nicht auf die Reparaturklausel in § 14 des Mietvertrages berufen. Diese Klausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Nach § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Die sogenannte kleine Reparaturklausel in dem Mietvertrag verstößt hier gegen diese Vorschrift, weil keine klare, eindeutige Festlegung der Kosten, insbesondere der Höchstbetragsgrenzen, enthalten ist. Zwar wird es in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend für zulässig erachtet, zumindest bei preisfreiem Wohnraum, wenn kleine Instandhaltungsmaßnahmen dem Mieter vertraglich auferlegt werden. Eine pauschale Pflichtverlagerung auf den Mieter benachteiligt indessen diesen unangemessen und verstößt gegen den Grundgedanken eines Mietverhältnisses und weicht insoweit von wesentlichen Grundgedanken der mietvertraglichen Regelung, wie sie der Gesetzgeber vorgesehen hat, ab. Grundsätzlich hat gemäß § 536 BGB der Vermieter die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache. Es berührt den Kern der in § 536 BGB getroffenen grundsätzlichen Erhaltungspflicht des Vermieters, wenn auf den Mieter nicht genau überschaubare Kosten abgewälzt werden. Unverhältnismäßige Benachteiligungen, die der Mieter bei Vertragsschluß auch kostenmäßig nicht überschauen kann, müssen nach wie vor zu Lasten des Vermieters gehen (vgl. auch AG Charlottenburg BMM Heft 12, 1981, Seite 52, AG Krefeld ZMR 1980, Seite 113 f.).

Instandhaltungsklausel — AG Neukölln 3 C 584/84 — vera