veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Instandhaltungsarbeiten, Räumungskosten

AG Charlottenburg8 C 667/8106.04.1982GE 1983, 35

§ 541 a BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Instandhaltungsarbeiten, Räumungskosten; Möbeltransport; Kosten; Mieträume freimachen; Aufwendungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn aufgrund von Alterungserscheinungen der Bausubstanz Instandhaltungsmaßnahmen notwendig werden, für deren Durchführung es erforderlich ist, daß die Möbel aus Räumlichkeiten entfernt werden müssen, so ist der Mieter verpflichtet, seine Möbel auf eigene Kosten aus dem Zimmer herauszuräumen, anderweitig auf- oder unterzustellen und dann wieder hereinzuräumen, um die Bauarbeiten zu ermöglichen. Dies gilt dann nicht, wenn der Zustand, welcher die Bauarbeiten erfordert, schon bei Abschluß des Mietvertrages gegeben war oder später vom Vermieter verschuldet wurde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. (Mieter) vertritt die Ansicht, die Zimmerdecke in einem Raum seiner Wohnung hänge durch, ihr Zustand sei gefährlich. Die Bekl. (Vermieterin) hatte in der Vorkorrespondenz Maurerarbeiten angeboten, jedoch haben sich die Parteien nicht darüber geeinigt, wer die Möbel aus dem Zimmer herauszuräumen bzw. die für diese Maßnahme erforderlichen Kosten zu tragen hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es ist umstritten, ob es Sache des Vermieters oder des Mieters ist bzw. den einen oder anderen kostenmäßig belastet, einen einzelnen Raum als Teil einer Mietwohnung freizumachen, in dem Erhaltungsarbeiten gemäß §§ 536, 541 § 541 a Rdz. 17 m. Nachw.). Das Gesetz regelt die Frage nicht. Im Schrifttum scheint die Meinung zu überwiegen, welche damit den Mieter belastet (so Hummel ZMR 1970/65, II 2 b) - d); Putzo in Palandt BGB 41. Aufl. 1982, § 541 a Anm. 2 c; im Prinzip auch Sternel, Mietrecht 2. Aufl. 1979, Rdz. II 193; a.A. Emmerich a.a.O.).

War der Zustand, welcher die Bauarbeiten in dem Zimmer erfordert, schon bei Abschluß des Mietvertrages gegeben, oder ist er später vom Vermieter verschuldet, so folgt aus § 538 Abs. 1 BGB, daß der Vermieter auch die Möbel zu räumen oder dem Mieter die dafür erforderlichen Kosten zu erstatten hat. Darum handelt es sich hier aber nicht. Daß die Zimmerdecke durchzuhängen beginnt, ist, soweit ersichtlich, eine schlichte Alterungserscheinung der Bausubstanz, die weder vom Vermieter noch vom Mieter gemäß § 276 BGB zu vertreten ist.

In einem solchen Fall muß der Mieter seine Möbel usw. auf eigene Kosten aus dem Zimmer herausräumen, anderweit auf- oder unterstellen und dann wieder hereinräumen, um die Bauarbeiten zu ermöglichen. Denn er ist in der Regel der Eigentümer oder jedenfalls der unmittelbare Besitzer der Möbel und hat infolgedessen die direkte Verantwortung für dieselben. Wenn gesetzlich oder in einem Schuldverhältnis nichts anderes bestimmt ist, trägt der Eigentümer bzw. Besitzer von Sachen die Aufwendungen, die mit diesen Rechtspositionen verbunden sind. Für den Mieter ist die Lage ähnlich, wie wenn er ohne Verschulden des Vermieters umziehen muß. Was insbesondere die Frage einer Kostenerstattung angeht, ergibt sich ein Umkehrschluß aus § 541 a Abs. 2 Satz 2 BGB.

Entgegen der Meinung des Kl. ist § 476 a BGB nicht analog anzuwenden. Denn die Äquivalenz ist anders. Der Verkäufer, der aufgrund vertraglicher Vereinbarung - mit Erfolg - nachbessert, wendet damit eine Minderung ab und behält den vollen Kaufpreis. Der Mieter hingegen braucht nur einen geminderten Mietzins zu entrichten, solange er das für die Bauarbeiten freigemachte Zimmer nicht benutzen kann - es sei denn, er hätte den Grund der Bauarbeiten seinerseits verschuldet.