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Installation eines zusätzlichen Heizkostenverteilers zur Schließung einer Erfassungslücke

BGHVIII ZR 170/0912.05.2010GE 2010, 973

HeizkostenVO § 4 Abs. 2 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Installation eines zusätzlichen Heizkostenverteilers zur Schließung einer Erfassungslücke; Messgerät; Verbrauchserfassung; Wärmeverbrauch; Wärmeverteilung; Heizkostenverordnung; Fallrohr; Heizungsstrang; Duldung; Duldungspflicht des Nutzers bei Installation eines zusätzlichen Messgerätes; Funkablesung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beabsichtigt der Gebäudeeigentümer, eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs in einer Wohnung durch die Installation eines zusätzlichen Messgerätes zu schließen, hat der Wohnungsnutzer dies nach § 4 Abs. 2 Halbs. 2 HeizkostenVO zu dulden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Bekl. nutzt seit dem Jahr 2003 aufgrund unbefristeten Überlassungsvertrages eine Wohnung der Kl. in W. Die Kl. forderte die Bekl. erfolglos auf, von ihr beauftragten Personen den Zutritt zu der Wohnung zu gestatten, um einen zusätzlichen Heizkostenverteiler einbauen zu lassen, der die vom Fallrohr des Heizungsstrangs abgegebene Wärme messen soll sowie den bereits vorhandenen Heizkostenverteiler umzuprogrammieren. Die auf Gestattung des Wohnungszutritts gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2 Die Revision hat keinen Erfolg.

I. 3 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

4 Der Kl. stehe aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO) ein Anspruch zu, die von der Bekl. genutzte Wohnung zu betreten, um ein zusätzliches Heizkostenerfassungsgerät anzubringen und das bereits vorhandene Gerät umzuprogrammieren. Zwar sei umstritten, ob sich ein Duldungsanspruch für die Kl. aus der Heizkostenverordnung auch dann ergebe, wenn der Vermieter lediglich ein altes, funktionierendes Heizkostenerfassungsgerät durch ein anderes, neues ersetzen wolle. Darum gehe es aber vorliegend nicht, da die Kl. ein weiteres, zusätzliches Heizkostenerfassungsgerät einbauen und das bereits vorhandene Gerät lediglich umprogrammieren wolle. Mit dem Einbau solle zum einen erreicht werden, dass auch die vom Fallrohr in der Wohnung ausgehende Wärme erfasst werden könne, zum anderen, dass die erfassten Werte per Funk übertragen werden können und somit ein Ablesen in der Wohnung überflüssig werde. Hierzu habe die Bekl. den Wohnungszutritt zu dulden. Die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene geänderte Heizkostenverordnung, insbesondere der dort neu gefasste § 7 HeizkostenVO führten zu keiner anderen Beurteilung, da § 7 HeizkostenVO lediglich die Verteilung der Kosten regele und damit die Abrechnung der Wärmekosten, nicht jedoch deren Erfassung betreffe. Mit dem Einwand, der Einbau einer Heizung mit einem Zweirohrsystem sei wirtschaftlich sinnvoller, könne die Bekl. nicht gehört werden, da dieser Investition nach dem Vortrag der Kl. wirtschaftliche Gründe entgegenstünden.

II. 5 Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

6 Nach § 4 Abs. 1 HeizkostenVO hat der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Hierzu hat er die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO). Aus diesen gesetzlichen Regelungen erwächst dem Mieter ein Anspruch gegen den Vermieter, die Wohnung mit geeigneten Heizkostenerfassungssystemen auszustatten. Im Gegenzug hat der Mieter alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu dulden, einschließlich des Wohnungszutritts (MünchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 4 HeizkostenVO Rdnr. 1 ff.; Lammel, Heizkostenverordnung, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 4 ff., 24 ff.).

7 Davon geht auch die Revision aus. Sie ist jedoch der Auffassung, nach der ersten Installation funktionierender Heizkostenerfassungsgeräte seien diese Ansprüche erloschen; eine Duldungspflicht des Mieters beschränke sich im Folgenden nur auf einen eventuellen Austausch nicht mehr funktionierender Geräte. Damit kann die Revision, die sich auf ein Urteil des Landgerichts Kassel (NZM 2006, 818 f.) stützt, nicht durchdringen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl. soll ein zusätzliches Gerät angebracht werden, das die bisher nicht erfasste, vom Fallrohr des Heizungsstrangs abgegebene Wärme messen soll. Der Zweck des Geräts besteht somit darin, eine bisher vorhandene Lücke in der Verbrauchserfassung zu schließen und erstmals den gesamten Wärmeverbrauch in der Wohnung zu erfassen. Hierfür besteht jedenfalls eine Duldungspflicht der Bekl. aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HeizkostenVO. Gleiches gilt für die Umprogrammierung des bereits in der Wohnung befindlichen Geräts. Diese Maßnahme liegt zudem im Interesse beider Vertragsparteien, da danach für die Übermittlung der gemessenen Werte ein Betreten der Wohnung nicht mehr erforderlich sein wird.

8 Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die weiteren Einwendungen der Bekl., die von der Revision erneut aufgegriffen werden, für nicht durchgreifend erachtet. Aus der Regelung des § 7 Abs. 1 HeizkostenVO in der Fassung vom 1. Januar 2009 (BGBl. I 2008 S. 2375) kann die Bekl. nichts für ihre Auffassung herleiten, eine Duldungspflicht bestehe nicht. § 7 HeizkostenVO regelt lediglich die Verteilung bereits erfasster Wärmekosten, sagt jedoch nichts darüber aus, ob und in welcher Weise die Erfassung zu erfolgen hat. Etwaige Einwendungen gegen die Verteilung der erfassten Kosten kann der Mieter erst nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung vorbringen. Auch mit dem Vortrag, die Kl. habe eine Heizungsanlage mit einem Zweirohrsystem einzubauen, da diese wirtschaftlich sinnvoller und energieeffizienter sei, kann die Bekl. nichts für sich gewinnen. Denn aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit lässt sich eine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung einer vorhandenen alten, die Wärmeversorgung der Wohnung jedoch sicherstellenden Heizungsanlage nicht herleiten (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007, VIII ZR 261/06, GE 2007, 1686 = NJW 2008, 142, Tz. 18).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter muss die Installation eines zusätzlichen Messgerätes, durch das eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs (hier: durch das Fallrohr) in einer Wohnung geschlossen werden soll, ebenso wie Umprogrammierung auf Funkablesung, auch dann dulden, wenn bereits im Übrigen funktionierende Heizkostenerfassungsgeräte installiert sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem die Eigentümer die Nutzerin einer Wohnung (unbefristeter Überlassungsvertrag) erfolglos aufgefordert hatten, von ihr beauftragten Personen den Zutritt zu der Wohnung zu gestatten, um einen zusätzlichen Heizkostenverteiler einbauen zu lassen, der die vom Fallrohr des Heizungsstrangs abgegebene Wärme messen soll, sowie den bereits vorhandenen Heizkostenverteiler umzuprogrammieren, verklagten sie sie auf Gestattung des Wohnungszutritts. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Nutzerin ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH wies die Revision zurück. Die Duldungspflicht, aus der auch das Recht des Eigentümers auf Wohnungszutritt folge, ergebe sich aus § 4 Abs. 2 HeizkV, wonach der Nutzer die Installation von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu dulden habe. Entgegen der Auffassung der Revision sei die Duldungspflicht auch nicht mit der ersten Installation funktionierender Heizkostenerfassungsgeräte erloschen, denn hier solle ein zusätzliches Gerät angebracht werden, das die bisher nicht erfasste, vom Fallrohr des Heizungsstrangs abgegebene Wärme messen solle. Der Zweck des Geräts bestehe somit darin, eine bisher vorhandene Lücke in der Verbrauchserfassung zu schließen und erstmals den gesamten Wärmeverbrauch in der Wohnung zu erfassen. Hierfür bestehe jedenfalls eine Duldungspflicht wie auch für die Umprogrammierung des bereits in der Wohnung befindlichen Geräts auf Funkablesung. Diese Maßnahme liege zudem im Interesse beider Vertragsparteien, da danach für die Übermittlung der gemessenen Werte ein Betreten der Wohnung nicht mehr erforderlich sein werde.

Die Eigentümerin müsse auch nicht eine – möglicherweise wirtschaftlichere und energieeffizientere – Heizungsanlage mit einem Zweirohrsystem einbauen, denn aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit lasse sich eine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung einer vorhandenen alten, die Wärmeversorgung der Wohnung jedoch sicherstellenden Heizungsanlage nicht herleiten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hat offen gelassen, ob eine Duldungspflicht des Nutzers nach erstmaliger Installation von Verbrauchserfassungsgeräten sich auf einen Austausch nicht funktionierender Geräte beschränkt, weil in dem von ihm entschiedenen Fall eine Lücke in der Verbrauchserfassung bestand. Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 Halbs. 2 HeizkV dürften allerdings dagegen sprechen, eine Duldungspflicht des Nutzers auch dann anzunehmen, wenn der Eigentümer vorhandene, funktionsfähige Geräte gegen neuere austauschen will, denn § 4 Abs. 2 HeizkV soll nur sicherstellen, dass der Eigentümer seine Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 HeizkV erfüllen kann, den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Diese Verpflichtung kann er aber auch mit älteren, noch funktionsfähigen Verbrauchserfassungsgeräten erfüllen, solange es sich um zulässige Verbrauchserfassungsgeräte handelt.

Interessant ist die Entscheidung zur Zulässigkeit der Umstellung auf Funkablesung. Da der BGH die Auffassung vertritt, die Umprogrammierung liege im Interesse beider Vertragsparteien, dürften die bisher teilweise gegen die Umstellung erhobenen Bedenken nicht mehr gerechtfertigt sein.

Bisher wurden die höheren Kosten für die Funkablesung wegen des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot teilweise für nicht umlegbar gehalten, wenn damit keine messbaren Vorteile für den Mieter verbunden waren; als umlagefähig werden nach dieser Auffassung nur diejenigen Verbrauchserfassungskosten anerkannt, wie sie auch bei der Verwendung von herkömmlichen Erfassungsgeräten mit Ablesung vor Ort entstehen (LG Berlin, Urteil v. 10. November 2003, 62 S 220/03, MM 2004, 43 = WuM 2004, 340; LG Potsdam WM 2004, 341; Peruzzo Rn. 204). Diese Rechtsprechung dürfte nach der BGH-Entscheidung obsolet sein.