Insolvenzzweckgenauigkeit
InsO §§ 50, 87
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Insolvenzzweckgenauigkeit; Geldleistung des Insolvenzverwalters für wertlose Grundschuld
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verspricht der Insolvenzverwalter dem durch eine offensichtlich wertlose Grundschuld gesicherten Gläubiger gegen Erteilung der Löschungsbewilligung zusätzlich zu den übernommenen Löschungskosten eine Geldleistung, ist diese Vereinbarung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, die ein Autohaus betrieb. Deren Betriebsgrundstück war u. a. mit einer erstrangigen Grundschuld in Höhe von 3,6 Mio. DM zugunsten der I. AG und einer nachrangigen Grundschuld in Höhe von 200.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Bekl. belastet. Der Kl. führte den Betrieb der Schuldnerin fort und veräußerte das Grundstück einschließlich Inventar im Jahre 2004 unter dem Vorbehalt der Löschung der Grundschulden zu einem Kaufpreis von 470.000 €. Er forderte die Bekl. zur Abgabe der Löschungsbewilligung auf, welche diese an die Zahlung von 40.000 € knüpfte. Im März 2004 bewilligte die Bekl. die Löschung gegen Zahlung von 25.000 €. Der Kl. behielt sich die Rückforderung des Betrages vor. Die Vorinstanzen haben der Rückforderungsklage stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
3 1. Das Berufungsgericht ist im Anschluss an die Feststellungen des Landgerichts ohne Gehörsverstoß davon ausgegangen, dass sich der Wert des Betriebsgrundstücks am 8. März 2004 auf 526.000 € belaufen hat und die erstrangige Grundschuld am 31. März 2004 mit 1.638.961,07 € valutiert war. Soweit die Bekl. geltend macht, sie habe den vom Berufungsgericht angenommenen Wert des Grundstücks in erster Instanz als deutlich zu niedrig bestritten und sich mit der Berufungsbegründung darauf bezogen, ist dies unbehelflich. Allein mit der pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Bestreiten hat die Bekl., was nach § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO erforderlich gewesen wäre, keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts hätten begründen können.
4 2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verfügungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (vgl. § 1 Satz 1 InsO) offenbar zuwiderlaufen, bei denen der Verstoß also für einen verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist. Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGHZ 150, 353, 360 f.; BGH, Urt. v. 13. Januar 1983 - III ZR 88/81, ZIP 1983, 589, 590; v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, ZIP 1993, 1886, 1891, in BGHZ 124, 27 ff. nicht abgedruckt). In diese Rechtsprechung fügen sich die Urteile der Vorinstanzen ein.
5 a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die noch zur Konkursordnung entwickelten Grundsätze fänden auch im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung Anwendung, wird von der Bekl. nicht im Grundsätzlichen in Frage gestellt. Von einer Fortführung der Rechtsprechung ist auch der Senat bisher ausgegangen (vgl. BGHZ 154, 190, 194; 165, 283, 289; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2251, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Einer Klarstellung hierzu bedarf es nicht.
6 b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel, dass der von der Bekl. eingeforderte Betrag, bei dem es sich nicht um die Erstattung der von der Bekl. verauslagten Löschungskosten handelt (vgl. die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Anlagen B 18, 20 und 24), in Erfüllung einer offensichtlich insolvenzzweckwidrigen und deshalb nichtigen Vereinbarung gezahlt worden ist. Er kann deshalb nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) von dem Leistungsempfänger zurückgefordert werden. Auch insoweit besteht kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf. Die Zahlung erfolgte jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung auf die von der Bekl. zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderung (§§ 38, 87 InsO) in Höhe von 69.109,26 €. Da deren Absonderungsrecht (§§ 49, 50 InsO) nicht werthaltig war, diente die Verweigerung der Löschungsbewilligung ausschließlich der Durchsetzung der angemeldeten schuldrechtlichen Forderung ohne die Beschränkungen der Insolvenzordnung (vgl. §§ 87 ff. InsO). Ein hiermit korrespondierender Vorteil für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger war mit dem durch die Löschung möglich gemachten freihändigen Verkauf des Betriebsgrundstücks nicht verbunden, weil ein höherer Erlös wegen der wertausschöpfenden Belastung durch die erstrangige Sicherheit nicht zu einem Massezuwachs geführt hat. Die Rechtsfrage, ob eine Vereinbarung, in welcher der Insolvenzverwalter sich zu einer Zahlung als Gegenleistung für die Löschung eines nachrangigen und im Fall der Zwangsversteigerung voraussichtlich wertlosen Grundpfandrechts verpflichtet, schlechthin als insolvenzzweckwidrig zu qualifizieren und deshalb unwirksam ist oder ob es auf das Verhältnis zwischen der Höhe der Zahlung und dem durch die freihändige Veräußerung erzielten Massezuwachs ankommt, stellt sich deshalb nicht.
7 Soweit die Bekl. Feststellungen des Berufungsgerichts zu den subjektiven Voraussetzungen der Unwirksamkeit wegen Insolvenzzweckwidrigkeit vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits gegeben sind, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck evident war und sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGHZ 150, aaO. S. 361; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, aaO. S. 2251). Angesichts des Wertes des Betriebsgrundstücks einerseits, wie er sich auch in der Höhe des erzielten Kaufpreises manifestiert hat, und der vorgehenden Lasten andererseits ist die Entscheidung des Tatrichters auch in dieser Hinsicht beanstandungsfrei.
8 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Leitsatz
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Das Versprechen des Insolvenzverwalters, dem Gläubiger einer offensichtlich wertlosen Grundschuld für die Löschung zusätzlich zu den Löschungskosten einen Geldbetrag zu zahlen, ist mangels Vorteils für die Insolvenzgläubiger insolvenzzweckwidrig und daher nichtig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Autohauses, dessen Betriebsgrundstück mit einer nachrangigen Grundschuld in Höhe von 200.000 € zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten belastet war, zahlte an diese für die Löschung unter dem Vorbehalt der Rückforderung 25.000 €. Das mit einer erstrangigen Grundschuld in Höhe von 3,6 Mio. DM belastete Grundstück, das damals 526.000 € Wert war, war zuvor unter dem Vorbehalt der Löschung der Grundschulden zu einem Kaufpreis vom 470.000 € veräußert worden. Die Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung des Betrages von 25.000 € hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtete sich die Beschwerde der Beklagten.
Der Beschluss
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Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Der klagende Insolvenzverwalter habe einen Anspruch auf Rückzahlung der 25.000 €, weil die Beklagte um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert sei. Denn das Versprechen des Insolvenzverwalters auf Leistung dieses Betrages sei insolvenzwidrig und damit nichtig gewesen. Die Zahlung sei bei wirtschaftlicher Betrachtung auf die von der Beklagten angemeldete Insolvenzforderung in Höhe von 69.109,26 € erfolgt, ohne dass diese absonderungsberechtigt gewesen sei. Die Verweigerung der Löschungsbewilligung habe somit der Durchsetzung der angemeldeten schuldrechtlichen Forderung ohne die Beschränkungen der Insolvenzordnung gedient, ohne dass damit ein Vorteil für die Insolvenzgläubiger mit dem durch die Löschung möglich gemachten freihändigen Verkauf des Betriebsgrundstücks verbunden sei; denn ein höherer Erlös habe wegen der wertausschöpfenden Belastung durch die erstrangige Sicherheit nicht zu einem Massezuwachs geführt.