Insolvenzverwaltergebühr für Prozess über das Vermögen eines Schuldners mit (Wohn-) Sitz im Beitrittsgebiet
EV Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 a) Satz 2; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im früheren Westteil Berlins, der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners mit (Wohn-) Sitz im Beitrittsgebiet bestellt ist und für den Schuldner einen Prozeß vor einem Gericht im Beitrittsgebiet führt, kann für diese Tätigkeit nur 90 % der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte anfallenden Gebühren beanspruchen, da im Falle des Prozeßverlustes die Kosten der - im Beitrittsgebiet befindlichen - Masse zur Last fallen, nicht aber dem klagenden Insolvenzverwalter persönlich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl., Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Beitrittsgebiet ansässigen A. mbH P., hat gegen den Bekl. am 25. Januar 2002 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Neuruppin erwirkt. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Bekl. auferlegt worden. Dem Kl., der seine Anwaltskanzlei im früheren Westteil Berlins betreibt, war vom Landgericht Prozeßkostenhilfe unter seiner Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" gewährt worden. Das Landgericht hat die vom Kl. geltend gemachte Prozeß- und Verhandlungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 28. August 2002 mit Rücksicht auf den Sitz der Schuldnerin im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages mit nur jeweils 90 % des Betrages festgesetzt, den eine in den alten Bundesländern wohnende Partei hätte fordern können. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl. mit Beschluß des Einzelrichters vom 21. Februar 2003 zurückgewiesen. Auf die - vom Einzelrichter zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene - Rechtsbeschwerde des Kl. hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben (II ZB 11/03) und die Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen, weil die Beschwerdeentscheidung unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen und damit objektiv willkürlich war. Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts hat daraufhin die Sache dem vollbesetzten Senat übertragen. Dieser hat mit dem angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde des Kl. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Neuruppin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kl. sein Ziel einer Festsetzung seiner Gebühren in voller Höhe, also ohne den vom Landgericht vorgenommenen 10 %igen Abzug, weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO n. F., jedoch nicht begründet. Dem Kl. stehen Rechtsanwaltsgebühren nur in der ihm vom Landgericht zuerkannten Höhe zu. Nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 a) Satz 2 des Einigungsvertrages ermäßigen sich die für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte anfallenden Gebühren um 10 %, wenn der Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden im Beitrittsgebiet im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß diese Bestimmung hier sinngemäß Anwendung finden muß. Der Kl., der als Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes und nicht lediglich Vertreter der Insolvenzschuldnerin ist, wurde zwar nicht von einem von seiner Person verschiedenen "Auftraggeber" mit der Führung des Prozesses vor dem Landgericht Neuruppin betraut, sondern hat sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter das Mandat als Rechtsanwalt selbst erteilt. Gebührenrechtlich muß er sich jedoch so behandeln lassen, als wäre die Insolvenzschuldnerin oder die Insolvenzmasse seine Auftraggeberin. Mit der im Einigungsvertrag angeordneten Gebührenermäßigung sollte auf die abweichenden Lebensverhältnisse, insbesondere auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse, in der früheren DDR Rücksicht genommen werden (BVerfGE 107, 133, 143 unter Bezugnahme auf die Erläuterungen der Bundesregierung vom 10. September 1990 zu den Anlagen zum Einigungsvertrag, BT-Drucks. 11/7817, S. 29). Dieser Zweck rechtfertigt es, die Insolvenzschuldnerin bzw. die vom Kl. verwaltete Vermögensmasse - wirtschaftlich - als Auftraggeber des Kl. im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung des Einigungsvertrages anzusehen. Dies gilt um so mehr, weil der Kl. als Insolvenzverwalter nicht eigene, sondern fremde Interessen, nämlich die der Insolvenzschuldnerin oder -masse, zu vertreten hat und weil im Falle eines Prozeßverlustes die Kosten nicht dem Kl. persönlich, sondern der Masse zur Last fallen, die ihren Sitz im Beitrittsgebiet hat.