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Insolvenzverwalter

BGHIX ZB 45/0501.02.2007unveröffentlicht

InsO §§ 6, 56

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Insolvenzverwalter; Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters nicht vom Insolvenzverwalter anfechtbar; Beschwerde; Rechtsbeschwerde

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Insolvenzverwalter kann die Einsetzung eines Sonderverwalters, der Ersatzansprüche der Gläubigergesamtheit gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen hat, nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der weitere Beteiligte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. KG in Oberursel. Zuvor war er im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. In dieser Eigenschaft schloß er im Dezember 2003 einen Vergleich mit der B., der Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin. Nach Verfahrenseröffnung am 17. Dezember 2003 wurde dieser Vergleich von der vorläufigen Gläubigerversammlung genehmigt. Am 17. Mai 2004 haben die weiteren beteiligten Insolvenzgläubiger beantragt, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Dieser solle prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluß bestünden. Mit Beschluß vom 3. Dezember 2004 hat der Insolvenzrichter den weiteren Beteiligten zu 3 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt und hierfür folgenden Wirkungskreis bestimmt: Prüfung des Bestehens und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen infolge des Abschlusses des Vergleichs mit der B. vom 4. Dezember 2003. Hiergegen hat der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 18. Mai 2004 mangels Statthaftigkeit als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Insolvenzverwalter gegen diesen Beschluß.

II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

3 1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, daß bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82 ff; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Das war hier nicht der Fall.

4 2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das Landgericht hat sie daher im angegriffenen Beschluß zutreffend als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht (§ 6 InsO). Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Entscheidung nicht vor.

5 a) Die Bestellung eines Sonderverwalters ist in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung, daß eine solche Bestellung möglich ist (vgl. BGHZ 165, 96, 99; BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO., S. 475; Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, z.V.b.). Sie setzt voraus, daß der Verwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO.; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 56 Rn. 35; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 56 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 114; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 56 Rn. 31). Eine rechtliche Verhinderung ist insbesondere gegeben, wenn Schadensersatzansprüche für die Masse gegen den Insolvenzverwalter, wie vorliegend, in Betracht kommen.

6 b) Zur Frage, ob gegen die Bestellung eines Sonderverwalters für den Insolvenzverwalter die sofortige Beschwerde statthaft ist, werden im Schrifttum unterschiedliche Ansichten vertreten. So soll der reguläre Insolvenzverwalter beschwerdebefugt sein, wenn entgegen seiner Stellungnahme ein Sonderinsolvenzverwalter ernannt wird, weil er hierdurch in seiner Verwaltung materiell beschwert sei (Lüke ZIP 2004, 1693, 1698). Demgegenüber wird eine Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters unter Hinweis auf die gleichfalls fehlende Beschwerdemöglichkeit im Falle der Bestellung eines Insolvenzverwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens verneint (Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 56 Rn. 14; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl. § 56 Rn. 30).

7 c) Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend.

8 Auch für die Bestellung des Sonderverwalters gilt § 56 InsO als abschließende Sonderregelung. Dies bedeutet, daß auch er von Gläubiger und Schuldner, aber auch vom Insolvenzverwalter unabhängig sein muß, wenn er dessen Amtsführung überprüfen soll (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 aaO.).

9 Im Gesetzgebungsverfahren für die Insolvenzordnung war zunächst vorgesehen, eine gesonderte Bestimmung hinsichtlich der Bestellung eines Sonderverwalters zu schaffen. Danach war ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 131 zu § 77). Eine Beschwerdebefugnis gegen die Bestellung eines Sonderverwalters wurde hierbei nicht vorgesehen. Der Rechtsausschuß (BT-Drucks. 12/7302, S. 162) hat die vorgesehene Regelung als überflüssig gestrichen, weil bereits nach der bisherigen Praxis auch ohne gesetzliche Regelung das Rechtsinstitut eines Sonderverwalters allgemein anerkannt war. Das Gesetzgebungsverfahren zeigt aber, daß jedenfalls auch bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Sonderverwaltung ein eigenständiges Beschwerderecht des Insolvenzverwalters gegen die Bestellung eines Sonderverwalters für nicht notwendig angesehen wurde.

10 Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen keine Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Nach dem vom Insolvenzgericht angeordneten Wirkungskreis hat der Sonderverwalter zu prüfen, ob gegen den Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit dem von ihm vorgenommenen Vergleichsabschluß Schadensersatzansprüche bestehen. Hierdurch wird die Verwaltungstätigkeit des Insolvenzverwalters nicht eingeschränkt; die Frage von etwaigen Ersatzansprüchen der Gläubigergesamtheit gegen den Insolvenzverwalter persönlich kann schon deshalb nicht als eine (Teil-)Entlassung gewertet werden, weil diese Aufgabe einen Sonderbereich betrifft, der, solange das Insolvenzverfahren läuft, ausschließlich durch einen Sonderverwalter wahrgenommen werden kann. Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 15, 17) gebietet es von der Einräumung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bestellt das Insolvenzgericht auf Antrag der Gläubigergesamtheit einen Sonderverwalter, der Ersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter prüfen soll, kann diese Bestellung vom Insolvenzverwalter nicht angefochten werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der vorläufige Insolvenzverwalter (vgl. dazu u. a. Gemeinhardt GE 2007, 408 ff.) schloß einen Vergleich mit der Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin. Damit waren die Insolvenzgläubiger nicht einverstanden. Auf ihren Antrag hin bestellte der Insolvenzrichter einen Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter infolge des Vergleichsabschlusses. Hiergegen legte der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht als unzulässig zurückwies. Dagegen wendete sich der Insolvenzverwalter mit der Rechtsbeschwerde.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH bestätigte das Landgericht und wies die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurück, weil bereits die sofortige Beschwerde unzulässig war. Zwar sei die Bestellung eines Sonderverwalters in der Insolvenzordnung (InsO) nicht geregelt. Sie sei aber möglich, wenn der Insolvenzverwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert sei, sein Amt auszuüben, wie vorliegend bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter. Ebenso wie die Bestellung eines Insolvenzverwalters sei aber die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters nicht anfechtbar, weil er von Gläubiger und Schuldner, aber auch vom Insolvenzverwalter unabhängig sein müsse, wenn er dessen Amtsführung überprüfen solle.