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Insolvenzverfahren und Kautionsrückzahlungsanspruch

AG Brandenburg a. d. Havel31 C 175/1025.04.2012GE 2012, 758

BGB §§ 432, 551, 705

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn zwei Mieter (hier: nichteheliche Lebensgemeinschaft) gemeinsam eine Wohnung anmieten und eine Mietkaution entrichten, fehlt ihnen nach Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der Rückzahlung der Mietkaution die Prozessführungsbefugnis, wenn während des bestehenden Mietvertragsverhältnisses über das Vermögen eines oder beider Mieter ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Kl. und der Bekl. bestand auf der Grundlage des unter dem 13.2.2008 vereinbarten Mietvertrages ein Wohnraummietverhältnis über eine Wohnung, gelegen in Brandenburg an der Havel. Zwischen den Kl. und der Bekl. wurde insofern auch vereinbart, dass beide Kl. als Mieter der Wohnung eine Mietkaution/-sicherheit an die Bekl. in Höhe von 552 € entrichten. Diese Mietkaution wurde dann auch unstreitig Anfang des Jahres 2008 bezahlt.

Über das Vermögen der Kl. zu 1. wurde mittels Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 24.10.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Mietvertragsverhältnis der Kl. wurde dann zum 31.8.2009 beendet und die Wohnung noch am gleichen Tage an die Bekl. übergeben. Für die Reinigung des PVC-Belages verrechnete die Bekl. insofern einen Betrag von 100 € mit der von den Kl. geleisteten Mietkaution/-sicherheit in Höhe von 552 €, so dass der Kl.seite dem Grunde nach unstreitig insofern noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 452 € zur Seite steht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht zulässig, da es vorliegend an der Prozessführungsbefugnis der Kl. zu 1. und 2. fehlt (§§ 432, 705 ff., 728 Abs. 2 BGB und § 50 ZPO unter Beachtung der Grundsätze der „gewillkürten Prozessstandschaft").

Den Kl. stand als Mietern gegenüber der Bekl. zunächst grundsätzlich ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen im Jahre 2008 geleisteten Mietkaution/-sicherheit in Höhe von 552 € zuzüglich der zwischenzeitlich ggf. angelaufenen Zinsen zu (§§ 535 ff. und 551 BGB).

Mit der Leistung der Mietkaution erwerben die Mieter einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr dieser Mietsicherheit (BGH, NJW 1982, 2186).

Bei einer Mehrheit von Mietern sind hinsichtlich der rückzufordernden Mietkaution/-sicherheit die §§ 432, 705 ff. BGB zu beachten. Zwischen der Kl. zu 1. und dem Kl. zu 2. bestand hier somit als Mitmieter der gemeinsam bewohnten Wohnung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - (§ 705 ff. BGB), so dass ihnen die Prozessführungsbefugnis hier grundsätzlich auch nur gemeinschaftlich zustand.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kl. zu 1. führt gemäß § 728 Abs. 2 BGB zur Auflösung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Kl. zu 1. als einer Gesellschafterin führte zwingend zu deren Ausscheiden aus dieser GbR, so dass die Beteiligung der Kl. zu 1. an dieser GbR dann auch zu liquidieren war.

Anstelle der Gesellschaftsauflösung kann in einem Gesellschaftsvertrag einer GbR zwar auch die Fortführung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter den übrigen Gesellschaftern vorgesehen werden (§ 736 Abs. 1 BGB), ohne dass es einer (späteren) Zustimmung des Insolvenzverwalters/Treuhänders bedarf, jedoch hat die Klägerseite hierzu nicht das Geringste vorgetragen.

In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 14/5680, Seite 27) wird ausgeführt, dass hinsichtlich des Anspruches auf Rückzahlung der Mietkaution der aufschiebend bedingte Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in die Masse fällt, weil er bereits vor Verfahrenseröffnung wirksam entstanden ist, jedoch vom Insolvenzverwalter/Treuhänder erst nach Bedingungseintritt, also nach Beendigung des Mietvertrages geltend gemacht werden kann (AG Göttingen, NZM 2009, 617 ff.). An die Stelle der Kl. zu 1./Insolvenzschuldnerin trat somit hier seit dem 24.10.2008 ihre Treuhänderin/Insolvenzverwalterin. Die Kl. zu 1. nimmt seit diesem Zeitpunkt an der Auseinandersetzung der GbR somit nicht mehr teil. Für die Auseinandersetzung gelten dementsprechend hier dann die §§ 730 ff. BGB.

Aus diesem Grunde ist die Kl. zu 1. im vorliegenden Fall aber auch seit dem 24.10.2008 nicht mehr aktivlegitimiert bzw. prozessführungsbefugt, da seit diesem Zeitpunkt nur noch ihre Treuhänderin/Insolvenzverwalterin diesbezüglich - gemeinsam mit dem Kl. zu 2. - berechtigt gewesen wäre, diesen Anspruch geltend zu machen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ansprüche aus einem Mietverhältnis stehen mehreren Mietern gemeinschaftlich zu; so auch der Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution. Wenn über das Vermögen eines Mitmieters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann der nicht mehr über den Anspruch verfügen, sondern nur noch der Insolvenzverwalter (zusammen mit dem/den anderen Mieter/n).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger – eine nichteheliche Lebensgemeinschaft – hatten gemeinsam eine Wohnung gemietet und dafür eine Kaution gezahlt. Ein paar Monate danach wurde über das Vermögen der Klägerin zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet; wiederum ein paar Monate später wurde das Mietverhältnis beendet und die Wohnung zurückgegeben. Beide Kläger klagten auf Rückzahlung der Kaution.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 25. April 2012 wies das Amtsgericht Brandenburg an der Havel die Klage als unzulässig ab, weil der Rückzahlungsanspruch nur von beiden (ehemaligen) Mietern eingeklagt werden dürfe. Dabei fehle es der Klägerin zu 1 an der Prozessführungsbefugnis, da der Insolvenzverwalter die Ansprüche hätte geltend machen müssen. Der Kautionsrückzahlungsanspruch sei nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, sondern aufschiebend bedingt schon bei Beginn des Mietverhältnisses und falle damit in die Insolvenzmasse.